endlich am 4. Febrnar durch ein Protokoll fest-
gesteltt werden, welches nach erfolgter Nachprüfung
einzelner noch unsicher gelassener Punkte zu dem
#Ablommen vom 15. März 1898 führte.
Das mumehr rechtskräftig gewordene neue Ab-
kommen mit Frankreich geht zwar von dem 15. Längen-
grad als der in dem Abkommen von 1885 fest-
gesehten Grenze aus, ohne diesen Grad als etwas
Unüberschreikbares betrachten zu wollen. Es über-
schreitet denselben zu Gunsten Deutschlands an zwei
Slellen, wie es ihn ebenso zum Vortheil Frankreichs
an ebenfalls zwei Stellen zurücktreten läßt.
Dabei muß hervorgehoben werden, daß in den-
fenigen Gebieten, die Deutschland östlich des 15.7
gewinnt, bereits eine reiche französische Forschung
und Thätigkeit sich enkfaltet hatte, Frankreich hier
tbatsöchlich die Ergebnisse seiner Arbeit aufgiebt,
während umgekehrt in denjenigen Gebieten, welche
Dutschland westlich des 15° an Frankreich überließ,
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Schwierigkeit
zösisch, doch ist in dem Anhang zu dem Protokoll
dafür Sorge getragen, daß falls es sich durch spätere,
noch genauere astronomische Ortsbestimmungen heraus-
stellen sollte, daß Kunde oder gar Gasa, was für
letzteren Punkt aber durchaus unwahrscheinlich ist,
um mehr als 10 Bogenminnten (18 kwm) westlich
vom 15.f° liegen würden, diese Orte unbedingt der
deutschen Interessensphäre zufallen. Bei der bekannten
genauer astronomischer Längenbe-
stimmungen innerhalb der tropischen Wildniß mußte
ein solcher Spielraum gelassen werden. Die westliche
Einbuchtung des Grenzlaufes am Mayo Hebbi
schneidet aus dem deutschen Gebiet ein Stück heraus,
das durch den territorialen Gewinn am Sauga voll-
auf ausgeglichen wird. Der Ort Bifara bezeichnet
den äußersten östlichen Punkt der Schiffbarkeit des
Mayo Kebbi, den der englische Major Mac Donald
mit einem nur 15 Zoll tief gehenden Dampfboot zu
erreichen vermochte.
Frankreich tritt hierdurch als
weder deutsche Forschung noch deutsche Arbeit vor-| Mitbewerber in den Bezirk des Niger-Benus ein.
bonden waren. Die Uebereinkunst sichert Deutschland
eine Grenze, die es ermöglicht, auf dem Ngoko und
Songa, die hier das ganze Jahr hindurch für ge-
eimet gebaute Schiffe befahrbar erscheinen, denjenigen
Theil des Hinterlandes von Kamerun zu erschließen,
welcher bisher wegen seiner großen Entsernung von
der Küste für deutsche Interessenten bis zu dem in
mabsehborer Ferne liegenden Bau einer Eisenbahn
gi#nglich werthlos und unausbeutbar bleiben mußte.
Di besonderen Abmachungen über die Freiheit der
Schiffahrt auf dem Sanga und über die nach der
Kongoakte bereils gegebene durch das gegenwärtige
Abkommen aber erst verwerthbare Bewegungsfreiheit
auf der Ueberlandroute von Loango durch Französisch
Longo nach dem Stanleypool gewährleisten deni
deuschen Kaufmann dieselben Vortheile und Rechte
Die dem französischen. Das Gleiche gilt von der
Friheit des Handels und der Schifffahrt im Ge-
biese des Sharibeckens, in dem keine politischen
Grenzen die deutschen Unternehmungen im Wett-
bewerb mit den französischen stören sollen. Sache
der deutschen Kolonialinteressenten wird es nun sein,
in Besolgung des in auderen Kolonialstaaten gegebenen
Veispiels durch thatkräftiges Vorgehen in den durch den
Vertrag gesicherten Gebieten den Beweis zu liesern, daß
die deutsche Kolonialbewegung nicht nur auf die der
Regierung anheimgegebene oder von ihr geforderte
Erwerbung möglichst zahlreicher Quadratkilometer
des afrikanischen Erdtheils gerichtet ist, sondern sich
auch in der thatkräftigen Ausbentung der in den
erworbenen Ländergebieten verborgenen Hülfsquellen
#bethätigen vermag. In Bezug auf das südöstliche
Hinterland von Kamerun wird ein solches Vorgehen
#um so angezeigter sein, als am oberen Sanga und
Fam Ngoko nicht nur bereits 7 Handelsfaktoreien der
„Socicts anonyme belge pour le commerce du
Hanut Congo, sondern auch mehrere Faktoreien der
„Rolterdamer Nieuwe Asfrikaansche Handels Vennoot-
Ichap thätig sind. Kunde und Gasa bleiben fran-
Dieser Mitbewerb schafft jedoch für Deutschland, von
dem es zur Zeit ungewiß ist, wann es in diesen
Gebieten eigene Handelsinteressen, die jetzt gänzlich
sehlen, zu vertreten haben wird, keine Schwierigkeit,
sondern siellt vielmehr zu seinen Gunsten das wirth-
schaftliche Gleichgewicht schon jetzt her, welches durch
das bisherige Uebergewicht nichtdeutscher Interessen
gestört und auf deren Ausgleich angesichts der bis-
herigen Verhältnisse nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge von selbst nicht zu rechnen war. Wie in dem
Abkommen mit England, so sind auch in dem Ab-
kommen mit Frankreich die Bestimmungen der Kongo-
Akte über Freiheit des Handels und der Schiffahrt
auf dem Niger zum Gegenstand besonderer Verein-
barung gemacht und die Verpflichtung ausgesprochen,
Sorge zu tragen, daß diese Bestimmungen auch von
dritter Seite streng beobachtet werden müssen. Die
Bestimmungen der Brüsseler Generalakte über Ein-
führung von Waffen und Spirituosen haben in dem
Abkommen in Bezug auf das Shari-, Logone= und,
soweit es sich um hierbei in Betracht kommende
Theile des Benuegebieles handelt, eine ausdrückliche
Anerkennung und Bestätigung erfahren.
Als ein territorialer Gewinn ist es zu betrachten,
daß Deutschlands Besitz östlich des 15.5 sich bis
zum Schnittpunkt des 10.“ nördl. Br. mit dem
Sharilaufe erstreckt, also bis auf etwa 17° 10“
östl. L. v. Gr.
Vor Allem aber ist der größte Theil Adamauas
nunmehr nach hartem Kampf Deuischland gesichert.
Die Schilderungen Heinrich Barths’) — den man
als im Auftrage von Lord Palmerston reisend,
hewiß nicht als Anhänger überschwänglich kolonialer
Bestrebungen, wie sie in neuerer Zeit hervortreten,
wird bezeichnen können —
*) H. Barth's Reisen. Gotha 1857. Bd. II. S. 556
und 602.