Contents: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

1228 Nr. 158. 1918. 
4. Im §.10 „Warenproben“erhält der Abs. IXfolgenden Wortlautr:. 
IX. Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe beträgt: 
bis 100 g einschließlig 10 Pf., 
über 100 „ 250 „ » .........15», 
« 260 77 500 11 11 25 
7“ 
mfreisemanh Warenproben werden nicht abgesandt. 
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Abs. IIfolgenden Wortlaut: 
II. Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
Reichsabgabe beträgt: 
bis 250 g einschließlig 135 Pfl, 
über 20 „ 500 „ „ 25 
„ 500 g „ 1 kg „ .. 35 „ 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im 8 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs. IV hinter „Porto“ ein- 
zuschalte 
« nebst der Reichsabgabe. 
7. Imm § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von 
der Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs. I Unterabs. 2 letzten Sat zu 
setzen statt „die Offnung“: 
das Offnen. » 
8. Im 8 8 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ 
einzus 3 alte 
und der Reichsabgabe. 
9. In demselben §5 (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen stati 
„28 Pf.“: 
30 Pf. 
10. Im § 19 „achnahmesendungen" ist. im Abs. V hin ter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschel ten: 
und der Reichsabgabe. " 
11. Im § 20 „Postanweisungen"“ erhält der Abf. II folgenden 
Wortlaut: 
II. Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Neichs- 
abgabe beträgt: 
bis 5 X1 einschließliiggg 15 Pf., 
über 5 „ 100 „ 1„ 25 „"„ 
77 100 77 200 77 77 · « · 40 u 
77 200 7 400 77 7 9 9 . . . . . . 50 1 7½ 
77 400 77 600 7 r 9 · · · .-: . . 60 u1 
600 „ 800 „ 70 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch 
die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (§ 7, Vl), freizumachen.
	        
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