1228 Nr. 158. 1918.
4. Im §.10 „Warenproben“erhält der Abs. IXfolgenden Wortlautr:.
IX. Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs-
abgabe beträgt:
bis 100 g einschließlig 10 Pf.,
über 100 „ 250 „ » .........15»,
« 260 77 500 11 11 25
7“
mfreisemanh Warenproben werden nicht abgesandt.
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Abs. IIfolgenden Wortlaut:
II. Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der
Reichsabgabe beträgt:
bis 250 g einschließlig 135 Pfl,
über 20 „ 500 „ „ 25
„ 500 g „ 1 kg „ .. 35 „
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt.
6. Im 8 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs. IV hinter „Porto“ ein-
zuschalte
« nebst der Reichsabgabe.
7. Imm § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von
der Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs. I Unterabs. 2 letzten Sat zu
setzen statt „die Offnung“:
das Offnen. »
8. Im 8 8 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“
einzus 3 alte
und der Reichsabgabe.
9. In demselben §5 (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen stati
„28 Pf.“:
30 Pf.
10. Im § 19 „achnahmesendungen" ist. im Abs. V hin ter „Postanweisungs-
gebühr“ einzuschel ten:
und der Reichsabgabe. "
11. Im § 20 „Postanweisungen"“ erhält der Abf. II folgenden
Wortlaut:
II. Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Neichs-
abgabe beträgt:
bis 5 X1 einschließliiggg 15 Pf.,
über 5 „ 100 „ 1„ 25 „"„
77 100 77 200 77 77 · « · 40 u
77 200 7 400 77 7 9 9 . . . . . . 50 1 7½
77 400 77 600 7 r 9 · · · .-: . . 60 u1
600 „ 800 „ 70
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch
die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (§ 7, Vl), freizumachen.