schiedenen Stellungen, hauptsächlich als Führer der
von ihm aus Eingeborenen gebildeten Polizeitruppe
thätig gewesen. Er hat sich stets durch Pflichttreue
und Gewissenhaftigkeit ausgezeichnet. Seine Vor-
gesetzten haben sich über ihn nur lobend geäußert.
Von Seiner Majestät dem Kaiser ist ihm in An-
erkennung seiner Leistungen im Schutzgebiete im
Jahre 1891 das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen,
worden.
Der von der Firma F. H. Schmidt zu Altona
zum Zwecke des Baues des Nachtigal-Krankenhauses
entsandte Bauführer Poehlsen ist nebst den ersten
Bautheilen auf dem Dampfer „Gretchen Bohlen“ am n
31. März d. Is. in Klein-Popo angelangt. «
252
Südwestafrika.
Die Verwaltung der Ortspolizei von Groß-=
Windhoek ist dem Premierlieutenant v. Heydebreck
übertragen worden.
Der bisher bei der Kreiserlichen Landeshaupt-
mannschaft in Deutsch-Südwestafrika thätige Assessor
Köhler, welcher einen längeren Urlaub angetreten
hat, hat sich am 24. April in Durban auf dem
Dampfer der deutschen Ostafrikalinie nach Europa
eingeschifft.
Der der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft in
Deutsch-Südwestafrika zur Beschäftigung überwiesene
Assessor v. Lindequist hat sich am 17. April auf dem
„Naulilus“ von Kapstadt nach seinem Posten begeben.
4 4. Aokbp##ukz A A. A. A. A. E. S. u. E. . . . K. A. 4. . . . . A. E. . X. A. . S. A. A. J. S. S. E. . S. S. S. S. S. . A. . E. E. u. A. A. S. A. A. A. S. K. 4k. A. A. S. 4. 4
Machrichten aus den deulschen Schuhgebieken.
Deutsch-Hlktafrika.
Regelung des Grundbesitzes in Gstafrika.
Mit der Regelung des Grundbesitzes ist in Dar-
es-Saläm und Tanga durch Aufstellung des Kataster-
werkes seitens des Forstassessors Krüger begonnen
worden. Nach längerem Bedenken ist beschlossen
worden, das heimische Katasterwerk und seine Be-
zeichnungen, jedoch mit einigen durch die Verhältnisse
bedingten wesentlichen Abänderungen, beizubehalten.
Im Allgemeinen hat Forstassessor Krüger die Be-
obachtung gemacht, daß die Bewohner Deutsch-Ost-
afrikas leichter mit sich verhandeln lassen und ein
größeres Verständniß für die Zweckmäßigkeit der
Operation an den Tag legen als manche heimische
Landleute. Am wenigsten wollen noch die Araber,
deren alte Besitztikel nicht immer ganz unanfechtbar
sind, davon wissen. Jedenfalls ist aber für die Ein-
geborenen die Festsetzung ihres Grundbesitzes von
sehr großer Wichtigkeit. Die bisherige Unsicherheit!
im Grimdbesitz drückte die Baulust sehr hernieder.
Es begnügten sich selbst die Araber und Inder oft
mit einer Hülte, während jetzt in Dar-es-Saläm
z. B. überall Steinhäuser entstehen. Ein Segen
wird es für die Negerbevölkerung sein, wenn, wie
vom Gouvernement beabsichtigt, die Erwerbung des
Grund und Bodens erleichtert wird. Nur der seß-
hafte Neger kann zu einem brauchbaren, tüchtigen
Arbeiter erzogen werden. Wenn, wie bisher in den
Küstenstädten, ein großer Bruchtheil der Bevölkerung,
die Inder, Goanesen, Sansibariten, Komoren und
viele Araber, die deutschen Besitzungen nur als
Mittel betrachten, um dort Geld zu gewinnen, welches
sie dann in ihrer Heimath verzehren wollen, können
keine gesunden Verhältnisse eintreten. Fast der größte
Theil der Bevölkerung ist in stetem Wandern be-
griffen. Hat der Neger irgend etwas verbrechen, so
verschwindet er einfach aus einem Ort und taucht
unter einem anderen Namen, von denen er stets eine
Anzahl auf Lager hat, frisch und fröhlich an einem
anderen Platze wieder auf; ist die Sache aber gar
zu schlimm, so nimmt er auf einige Monate in
Sansibar oder Pemba Quartier. Ist der Neger
erst durch eigenen Grundbesitz an die Scholle ge-
fesselt, so wird in diesen Verhältnissen eine Besserung
zu erwarten sein. Viele Inder, wie Seva Hadji,
erlauben ohne Weiteres jedem Neger, selbst ohne
Aufrage, auf ihrem Grund und Boden zu bauen,
um die Leute nachher ausnutzen zu können. Werden
nun erst diese Besitzer veranlaßt, gegen eine niedrige
Abzahlung den Leuten den Grund und Boden für
ihre Hütten und einen Platz dabei zur Anlegung
eines kleinen Gartens abzutreten, so würde eine
Menge seßhafter Arbeiter gewonnen werden.
Das Verfahren bei Festsetzung der Grenzen und
Anpassung der Grundstücke in die Stadtpläne ist
folgendes: Es wird den Grunmbdbesitzern bekannt ge-
geben, daß sie an bestimmten Tagen alle Besitz-
urkunden im Büreau der Vermessungsabtheilung gegen
Quittung abzugeben haben. Hier werden die Papiere
aus dem Arabischen, Indischen und Suaheli ins
Deutsche übersetzt und nach dem Namen der Besitzer
alphabetisch geordnet. Dann finden an Ort und
Stelle Termine statt, bei welchen alle Grundbesitzer
oder deren Bevollmächtigte zu erscheinen haben.
Findet sich nun ein Grundbesitzer, der keine Urkunden
für sein Eigenthumsrecht aufzubringen weiß, so hat
er es durch einwurfsfreie Zeugen zu beweisen.
Die fertiggestellten Flurkarten liegen längere Zeit im
Büreau der Vermessungsabtheilung aus. Daselbst
werden auch auf Antrag Auszüge aus den Flur-
karten, Uebersichtskarten, Vermessungen von weiter
entfernten Landgütern gegen eine feste Taxe an-
gefertigt. Nicht nur Europäer machen hiervon Ge-
brauch, sondern auch Inder, Araber, selbst Neger
verlangen häufig Vermessung und Kartirung ihrer
Grundstücke.