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Ich genehmige die anliegenden, auf die bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika für einen
Zahlmeister neu zu errichtende Stelle Bezug habenden Aenderungen zu den Organisatorischen Bestimmungen
vom 9. April 1891 und zu den Bekleidungs-Bestimmungen vom 4. Juni 1891. Sie haben hiernach das
Erforderliche zu veranlassen.
Neues Palais, den 3. Mai 1894. gez. Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler.
Bestimmungen
über Bekleidung und Ausrüstung eines Zahlmeisters der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
(Ergänzungen zu den Bekleidungs-Bestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika
vom 4. Juni 1891.)
I. Beschreibung der einzelnen Uniforms-, Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke.
G. Zahlmeister.
. Tropenhelm. Wie zu B. 1 mit folgenden Unterscheidungen: Statt des vergoldeten versilberter
Beschlag. Statt der goldenen eine ½ Centimeter breite silberne Schnur. Die Befestigung des
klauenförmigen Untersatzes der Spitze erfolgt durch vier goldene Sterne.
Heimathshelm. Wie zu B. 2, jedoch mit den zu G. 1 erwähnten Unterscheidungen.
Tropenmütze. Wie zu A. 3, jedoch mit dem Unterschiede, daß die Knöpfe zur Befestigung des
Sturmriemens von weißem Metall gefertigt werden. Ueber der Kokarde wird ein versilberter
heraldischer Reichsadler getragen. "
Heimathsmütze. Wie zu A. 4 mit den zu G. 3 erwähnten Abweichungen.
Rock (zum Garnisonanzug). Wie zu A. ö, jedoch mit versilberten statt vergoldeten Knöpfen und
ohne die Kaiserkronen an den Kragenecken.
Rock (zum Feldanzug). Wie zu A. 6, jedoch mit den zu G. ö erwähnten Abweichungen.
. Rock (zum Gala= bezw. Heimathsanzug). Wie zu A. 7, jedoch mit den zu G. 5 erwähnten
Abweichungen.
Ueberrock (nur zum Heimathsanzuge). Wie zu A. 8, jedoch mit den zu G. 5 erwähnten
Abweichungen beziglich der Kmöpfse.
Halstuch. Wie zu A. 9.
10. Hemden. Wie zu A. 10.
11. Achselstücke. Derigen der Unter-Zahlmeister der Marine, jedoch mit vergoldeter Rosette und darüber
befindlichem vergoldeten Wappenschild, letzteres mit ferubischen Reichsadler und Kaiserkrone.
12. Beinkleid (zum Gala= und Heimathsanzug). Wie zu A. 12.
13. Beinkleid (zum Garnisonanzug). Wie zu A. 13.
14. Beinkleid (zum Feldanzug). Wie zu A. 14.
15. Säbel. Wie zu B. 15.
16. Portepee. Wie zu A. 17.
17. Säbelkoppel (zum Gala= bezw. Heimathsanzug). Wie zu A. 18
18. Säbelkoppel (zum Garnisonanzug). Wie zu A. 19, jedoch statt des vergoldeten ein versilbertes
Schloß mit darauf befindlicher Kaiserkrone.
19. Säbel und Säbelkoppel (zum Feldanzug). Wie zu A. 20, mit der zu G. 18 erwähnten Ab-
weichung bezüglich des Schlosse. Der 165 55.c jedoch mit der zu B. 15 erwähnten Unterscheidung.
20. Handschuhe. Wie zu A
21. Fußbekleidung. Wie zu A
22. Paletot. Wie zu A. 4, bcbcns versilberte statt der vergoldeten Knöpfe.
II. Bestimmungen über das Tragen verschiedener Unisormen in der Heimath.
Die unter II. der Bekleidungs-Bestimmungen enthaltenen Vorschriften finden auf den Zahlmeister
sinngemäße Anwendung.
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Abänderungen der Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserliche
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Im Abschnitt II.:
1. Bei A. 1e ist hinter dem Worte „Intendant“ einzuschalten: „Zahlmeister“.
2. Bei A. 4 ist am Ende des ersten Absatzes hinter dem Worte „wahrnimmt" einzuschalten: „Zahlmeister“.
3. Bei B. 1c ist hinter dem Worte „Aerzte“ einzuschalten: „Zahlmeister“.