Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Ausgangspunkt genommen. Sie läuft von diesem 
Orte aus dem Breitenparallel entlang bis zu dessen 
Schnittpunkt mit dem Kwangoflusse. 
2. Die Südgrenze des Gebietes von Lunda 
(nach der portugiesischen Provinz Angola hin) folgt 
im Großen und Ganzen dem Laufe der zahlreichen, 
dort fließenden Gewässer. 
Sie beginnt im Thalwege des Kwango am 
8. Breitenparallel und läuft in demselben (Kwango) 
bis an die Mündung des Pungilaflusses, folgt dann 
dem Laufe desselben bis zu seinem Schnittpunkte mit 
dem Kanal, in welchen sich der Lola ergießt, geht 
dem Thalwege des Kanals entlang bis zu seiner Ver- 
bindung mit dem Kombafluß (87 östlich vom Wamba), 
wird dann durch eine Ostlinie gebildet, welche durch 
den Vereinigungspunkt des Komba= und Lolaflusses 
geht, folgt hierauf dem Thalwege des Wamba bis 
zur Mündung des Nuovoflusses, schließt sich dem 
Laufe desselben an bis zu seinem Zusammenfluß mit 
dem N'Kombo und läuft im Thalwege des Letzteren 
und des Kamanguna bis zum 8. Grad südlicher Breite. 
Von hier aus geht sie den lettgenannten Breiten- 
parallel entlang bis zum Lucajasluß, folgt diesem bis 
7° 55 südlicher Breite, bleibt auf diesem Breiten- 
grade bis zum Thalwege des Kwango, geht mit 
demselben dann wieder bis zum 8. Grad südlicher Breite 
zurück und läuft diesem parallel bis zum Luitasluß 
entlang, welchem sie bis zu seiner Vereinigung mit 
dem Kwiln folgt. Auf dem durch diesen Punkt 
laufenden Breitenparallel geht sie dann bis zum 
Thalweg des Kawa-Bomba (auch Kangulungu ge- 
nannt), läust denselben entlang bis zu seinem Zu- 
sammenhang mit dem Loangue und folgt letzterem bis 
zum 7. Grad südlicher Breite. Von hier aus hält sie 
sich an diesem Breitenparallel bis zu seinem Schnitt- 
punkte mit dem Lovuaflusse und geht im Thalwege 
besselben entlang bis 6° 55/, südlicher Breite. Dieser 
Breitenparallel bildet sodam die Grenze bis zu 
seinem Zusammentreffen mit dem Chikapaslusse. An 
dieser Stelle verläßt ihn die Grenzlinie, um dem 
Lause des Chikapa bis 7° 17“ südlicher Breite zu 
folgen, und läuft von hier aus den lettgenannten 
Breitenparallel entlang bis zu seinem Schniktpunkt 
mit dem Kassaiflusse. 
Eranzösische Rolonien in Westafrika. 
Durch ein Dekret vom 13. Juli hat die französische 
Regierung von der Kolonic Congo frangais vom 
1. August ab bis auf Weiteres die Gebiete des 
Oubanghi von dem Posten Bangui an abgezweigt 
und einem Commandant suprieur unterstellt. Im 
Oslten ist die neue Kolonie durch eine Linie begrenzt, 
welche von Bangui bis zu dem Punkte reicht, wo 
der Logone den 10. Parallelkreis trifft. Der 
Commandant supcrieur steht direkt unter dem 
Kolonialminister, hat aber dem Commissaire géneral 
  
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des Congo frangais Abschrift seiner Berichte mit- 
zutheilen. 
Die Stelle des Commandant supérieur im 
Oubanghigebiet ist dem Bataillonschef der Marine- 
infanterie Monteil übertragen. Den Posten des 
Commissaire général des Congo frangais behält 
de Brazza. 
Die Kolonie Golfe de Bénin hat den Namen 
Dahomey et Dépendances erhalten. 
Frankreich und Ciberia. 
Die französische Kammer hat am 10. Juli ohne 
Debatte ein Abkommen mit der Republik Liberia 
vom 8. Dezember 1892 angenommen. Dieses Ab- 
kommen hat solgenden Inhalt: Art. 1. Die Grenze 
zwischen den französischen Besitzungen und Liberia 
verlänst im Thalweg des Flusses Cavally bis zu 
einem Punkte etwa 20 Meilen südlich vom Ein- 
flusse des Fodedongou-Ba, wo 6° 307“ nördlicher 
Breite und 9° 12“ westllicher Länge sich schneiden. 
Von diesem Punkte folgt die Grenze dem Parallel 
bis zu 10° westlicher Länge (von Paris). In 
jedem Falle soll das Becken des großen Seisters 
Liberia, das des Fodedougou--Ba Frankreich gehören. 
Von doe bildet der 10. Grad die Grenze bis zu seiner 
Begegnung mit dem 7. Grad nördlicher Breite, alsdann 
eine Linic bis zum Schneidepunkt des 11. Grades mit 
dem Parallel von Tembi-Counda unter der Maßgabe, 
daß die Städte Barmaguirlla und Mahomadon der 
Republik Liberig, Naalah und Monsardou Frankreich 
verbleiben. Die Grenze verläuft alsdann auf dem 
11. Grad bis zu seinem Schneidepunkt mit dem 
13. Grad westlicher Länge. Frankreich soll in jedem 
Falle das gesammte Bassin des Niger und seiner 
Zuflüsse erhalten. 
Art. 2. Die Schifffahrt auf dem Cavally bis 
zur Mündung des Fodedongon-Ba steht den An- 
hehörigen der beiden vertragschließenden Theile zu. 
Frankreich darf auf dem Flusse Arbeiten zur Ver- 
besserung der Fahrrinne vornehmen. Ueber die Er- 
hebung von Abgaben dafür ist eine Verständigung 
beider Staaten vorbehalten. 
Art. 3. Beide Staaten verzichten auf alle 
anderen gegenseitigen Ansprüche in Gebieten der 
Pfeffer= und Elfenbeinküste. 
Art. 4. Beide Staaten werden die Anwerbung 
von Arbeitern durch ihre Angehörigen gegenseitig 
erleichtern. 
Art. 5. Franlreich behält sich volle Freiheit 
gegenüber Liberia und betrachtet sich durch diesen 
Vertrag nicht gebunden für den Fall, daß. Liberia 
seine Unabhängigkeit verliert oder einen Theil seines 
Gebiels an eine andere Macht abtritt. 
 
	        
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