Ausgangspunkt genommen. Sie läuft von diesem
Orte aus dem Breitenparallel entlang bis zu dessen
Schnittpunkt mit dem Kwangoflusse.
2. Die Südgrenze des Gebietes von Lunda
(nach der portugiesischen Provinz Angola hin) folgt
im Großen und Ganzen dem Laufe der zahlreichen,
dort fließenden Gewässer.
Sie beginnt im Thalwege des Kwango am
8. Breitenparallel und läuft in demselben (Kwango)
bis an die Mündung des Pungilaflusses, folgt dann
dem Laufe desselben bis zu seinem Schnittpunkte mit
dem Kanal, in welchen sich der Lola ergießt, geht
dem Thalwege des Kanals entlang bis zu seiner Ver-
bindung mit dem Kombafluß (87 östlich vom Wamba),
wird dann durch eine Ostlinie gebildet, welche durch
den Vereinigungspunkt des Komba= und Lolaflusses
geht, folgt hierauf dem Thalwege des Wamba bis
zur Mündung des Nuovoflusses, schließt sich dem
Laufe desselben an bis zu seinem Zusammenfluß mit
dem N'Kombo und läuft im Thalwege des Letzteren
und des Kamanguna bis zum 8. Grad südlicher Breite.
Von hier aus geht sie den lettgenannten Breiten-
parallel entlang bis zum Lucajasluß, folgt diesem bis
7° 55 südlicher Breite, bleibt auf diesem Breiten-
grade bis zum Thalwege des Kwango, geht mit
demselben dann wieder bis zum 8. Grad südlicher Breite
zurück und läuft diesem parallel bis zum Luitasluß
entlang, welchem sie bis zu seiner Vereinigung mit
dem Kwiln folgt. Auf dem durch diesen Punkt
laufenden Breitenparallel geht sie dann bis zum
Thalweg des Kawa-Bomba (auch Kangulungu ge-
nannt), läust denselben entlang bis zu seinem Zu-
sammenhang mit dem Loangue und folgt letzterem bis
zum 7. Grad südlicher Breite. Von hier aus hält sie
sich an diesem Breitenparallel bis zu seinem Schnitt-
punkte mit dem Lovuaflusse und geht im Thalwege
besselben entlang bis 6° 55/, südlicher Breite. Dieser
Breitenparallel bildet sodam die Grenze bis zu
seinem Zusammentreffen mit dem Chikapaslusse. An
dieser Stelle verläßt ihn die Grenzlinie, um dem
Lause des Chikapa bis 7° 17“ südlicher Breite zu
folgen, und läuft von hier aus den lettgenannten
Breitenparallel entlang bis zu seinem Schniktpunkt
mit dem Kassaiflusse.
Eranzösische Rolonien in Westafrika.
Durch ein Dekret vom 13. Juli hat die französische
Regierung von der Kolonic Congo frangais vom
1. August ab bis auf Weiteres die Gebiete des
Oubanghi von dem Posten Bangui an abgezweigt
und einem Commandant suprieur unterstellt. Im
Oslten ist die neue Kolonie durch eine Linie begrenzt,
welche von Bangui bis zu dem Punkte reicht, wo
der Logone den 10. Parallelkreis trifft. Der
Commandant supcrieur steht direkt unter dem
Kolonialminister, hat aber dem Commissaire géneral
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des Congo frangais Abschrift seiner Berichte mit-
zutheilen.
Die Stelle des Commandant supérieur im
Oubanghigebiet ist dem Bataillonschef der Marine-
infanterie Monteil übertragen. Den Posten des
Commissaire général des Congo frangais behält
de Brazza.
Die Kolonie Golfe de Bénin hat den Namen
Dahomey et Dépendances erhalten.
Frankreich und Ciberia.
Die französische Kammer hat am 10. Juli ohne
Debatte ein Abkommen mit der Republik Liberia
vom 8. Dezember 1892 angenommen. Dieses Ab-
kommen hat solgenden Inhalt: Art. 1. Die Grenze
zwischen den französischen Besitzungen und Liberia
verlänst im Thalweg des Flusses Cavally bis zu
einem Punkte etwa 20 Meilen südlich vom Ein-
flusse des Fodedongou-Ba, wo 6° 307“ nördlicher
Breite und 9° 12“ westllicher Länge sich schneiden.
Von diesem Punkte folgt die Grenze dem Parallel
bis zu 10° westlicher Länge (von Paris). In
jedem Falle soll das Becken des großen Seisters
Liberia, das des Fodedougou--Ba Frankreich gehören.
Von doe bildet der 10. Grad die Grenze bis zu seiner
Begegnung mit dem 7. Grad nördlicher Breite, alsdann
eine Linic bis zum Schneidepunkt des 11. Grades mit
dem Parallel von Tembi-Counda unter der Maßgabe,
daß die Städte Barmaguirlla und Mahomadon der
Republik Liberig, Naalah und Monsardou Frankreich
verbleiben. Die Grenze verläuft alsdann auf dem
11. Grad bis zu seinem Schneidepunkt mit dem
13. Grad westlicher Länge. Frankreich soll in jedem
Falle das gesammte Bassin des Niger und seiner
Zuflüsse erhalten.
Art. 2. Die Schifffahrt auf dem Cavally bis
zur Mündung des Fodedongon-Ba steht den An-
hehörigen der beiden vertragschließenden Theile zu.
Frankreich darf auf dem Flusse Arbeiten zur Ver-
besserung der Fahrrinne vornehmen. Ueber die Er-
hebung von Abgaben dafür ist eine Verständigung
beider Staaten vorbehalten.
Art. 3. Beide Staaten verzichten auf alle
anderen gegenseitigen Ansprüche in Gebieten der
Pfeffer= und Elfenbeinküste.
Art. 4. Beide Staaten werden die Anwerbung
von Arbeitern durch ihre Angehörigen gegenseitig
erleichtern.
Art. 5. Franlreich behält sich volle Freiheit
gegenüber Liberia und betrachtet sich durch diesen
Vertrag nicht gebunden für den Fall, daß. Liberia
seine Unabhängigkeit verliert oder einen Theil seines
Gebiels an eine andere Macht abtritt.