Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolouial-Ablheilung deo Auswärligen Amlo.
V. Jahrgang. Berlin, 15. November 1894. Uummer .
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Elnsendungen und Anfragen sind an die Königliche Freger er Sas Siegfried Miltler und Sohn, Verlin SW 12, Koch-
—70, zu en.
Inhalt: Amtlicher Theil: Lererdmmn dea 47 Landeshauptmanns für das südwestafrikanische Schutgebiet,
betreffend die Wald-- und Feldbrände S. 597. — Verordnung des Kaiserlichen Landesbarwimann für das südwest-
afrikanische Schutzgebiet, betreffend den 7 der Holpbestänu im Bezirke Windhoek S. 598. — Personalien S. 599.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 5099. — Deutsch-Ostafrika: Vorschläge zur Ver-
besserung der Verbindung des Kilimandjarogebietes mit der Küste S. *** — Tisenbehnban S. 607. — Vanillen-
bau S. *m— — Kamerun: Naturwissenshaftliche Sammlungen S.609 Togo trisfenschaftlche Samm-
lungen S. 609. — Deutsch-Südwestafrika: Wald= und Feldschutz en hc Südwestafrika S . 610. — 1S
dem weW der Missionen in den Schuygebieten und de tisklaverei- Vewegung S.
Aus fremden Kolonien: Pondoland S. 611. — Besugnisse des betälnt) d Kommissars für den „l,en
Stillen Ocean S. 611. — Sie Gilbert-Inseln S. 611. — Die Ellice-Inseln S. 612. — Verbot des Wassenhandels
in französischen Kolonien S. 612. Dahomey et Dependane ces S. 612. — Verschiedene Mittheitunßen:
Denkmalsenthüllung in r*s S. 612. — Litterarische Besprechungen S. 612. — Lilteratur-Verzeichuiß S. 613
Schisssbewegungen S. 613. — Verkehrs-Nachrichten S. 613. — Anzeigen S. 614.
Amtlicher Theil.
Verordnungen und Wittheilungen der Behürden in den Schungebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das füdwestafrikanische
Schutzgebiect, betreffend die Wald= und Feldbrände.
Um den alljährlichen Vecherrungen in Baum= und Strauchholzbeständen durch Feuer entgegen-
zutreten, wird auf Grund des § 2 Nr. 8 der Dienstamweisung vom 27. August 1890 für das gesammte
Schutzgebiet verordnet, wie folgk,
81.
Wer durch Inbrandsetzen von Bäumen, Busch= und Strauchwerk oder durch Anzünden von Gras
und Rohr Wald= oder Feldbrände herbeiführt, wird, insoweit nicht nach den Strafgesehen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu 5000 — Fünstausend —
Mark bestraft.
8 2.
Mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu 3000 — Dreitausend — Mark wird
bestraft, wer den Versuch macht, durch Anlegen von Feuer Wald- oder Feldbrände herbeizuführen oder
Handlungen begeht, die geeignet sind, solche Brände zu verursachen.
83.
Zum Abbrennen von sogenanntem sauren Gras ist zuvor die Erlaubniß der zuständigen Bezirks-
hauptmannschaft einzuholen. Dieselbe darf nur Eigenthümern für genau bczeichnete und abgegrenzte Theile
ihres Besitzthums gewährt werden, nachdem hinreichende Vorkehrungen getrossen sind, um ein weiteres
Umsichgreifen des Feuers und eine Beschädigung des Holzbestandes zu verhindern. Die Bezirkshauptmann=
schaften können die Befugniß zur Ertheilung einer solchen Erlaubniß in entlegeneren Theilen ihres Bezirkes
den Ortspolizeibehörden übertragen.