Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

— 619 — 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat September 1894. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,13125 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
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16 Pf. 76 Pf. 55 Pf. 25 Pf. 76 Pf. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet, betreffend die Ernennung von hvers g sj 
für Lungenseuche. 
In Ergänzung des § 2 der Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet vom 1. August 1888, betreffend die unter dem Namen „Longziekte“ bekannte Krankheit des 
Rindviehs, wird hiermit Folgendes bestimmt: 
81. 
Die Bezirkshauptmannschaften haben für bestimmte Theile oder größere Ortschaften ihres Vezirkes 
eine aus drei Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stellvertretern bestehende Sachverständigen- 
Kommission für jedes Kalenderjahr zu ernennen, welche nach Möglichkeit aus den Eingesessenen des be- 
treffenden Ortes zu wählen ist. 
82. 
Bis zum Zeitpunkte des Erlöschens der Lungenseuche, welches durch öffentliche Bekanntmachung 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden wird, sollen alle Frachtfahrer oder Führer von Nindvieh grund- 
sählich mit einer Bescheinigung der Sachversländigen- Kommission ihres Heimathsortes oder -bezirkes des 
Inhalts versehen sein, daß das Vieh mit Erfolg geimpft oder doch der Lungenseuche nicht verdächtig ist. 
5 3. 
Zu diesem Zwecke haben die Frachtfahrer u. s. w. ihr Vieh, bevor sie es auf den Transport 
bringen, von der Sachverständigen-Kommission auf Lungenseuche untersuchen und sich, im Falle dasselbe 
hesund befunden wird, eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. 
84. 
Diese Bescheinigung ist bei Berührung von Ortschaften stets den zuständigen Behörden vorzuzeigen 
und von diesen zu visiren.
	        
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