Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bei  der  Abstimmung  sind  zuerst  die  Beamten  und  sodann  die  übrigen  Mitglieder
zur  Stimmgebung  aufzurufen.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  Stimmenmehrheit  sämmtlicher  Anwesenden.  In
den  Protokollen  ist  das  Stimmenverhältniß  bei  den  Beiräthen  und  den  übrigen  Mitgliedern
  getrennt  anzuführen.

Das  Gleiche  hat  bei  Mittheikung  von  Gutachten  an  andere  Behörden  und  bei  Vorlagen
  an  das  Ministerium  zu  geschehen,  wenn  die  Ansicht  der  Mehrheit  des  Verwaltungs-Ausschusses
  von  dem  Gesammtbeschlusse  abweicht.

Die  Ansicht  der  Minderheit  ist  auf  deren  Verlangen  in  das  Gutachten  oder  die
Vorlage  an  das  Ministerium  aufzunehmen,  außerdem  ist  jedes  Mitglied  berechtigt,  seine
Ansicht  schriftlich  zu  Protokoll  zu  geben.

§.  14.

Der  Berathung  des  Gesammt-Kollegiums  unterliegen:

1)  Allgemeine  Anordnungen  behufs  der  Pflege  von  Gewerbe  und  Handel,  sowie  die
Begutachtung  aller  wichtigeren  volkswirthschaftlichen,  gewerblichen  oder  kommerziellen  Fragen;

2)  der  Antrag  auf  Enthebung  eines  Mitglieds  des  Beirathskollegiums  von  seiner
Stelle  (8.  7)  und  die  Begutachtung  der  Berufung  von  Beiräthen  in  den  Fällen  des  §.  8;

3)  Die  Annahme  und  Entlassung  des  der  Centralstelle  beigegebenen  kaufmännischen
und  technischen  Personals:  Musterlager-Verwalter,  Wanderlehrer  u.  s.  w.;

4)  Anträge  der  Handels=  und  Gewerbekammern,  sowie  einzelner  Beiräthe  auf  neue
oder  veränderte  Einrichtungen  und  Vorschriften  in  Handels=  und  Gewerbe-Angelegenheiten;

5)  die  Festsetzung  der  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Unterstützung  von  Gewerbe
und  Handel,  sowie  die  Verwilligung  von  Unterstützungen  an  einzelne  Gewerbe-Unternehmungen
  oder  einzelne  Gewerbe-Zöglinge,  sofern  solche  einen  Beitrag  von  1000  Mark
übersteigen  oder  eine  Abweichung  von  den  allgemeinen  Grundsätzen  stattfinden  soll;

6)  die  Etats  für  die  Beförderung  der  Gewerbe  und  die  Verwendung  der  hiefür  bestimmten
  Staatsmittel,  soweit  nicht  hiefür  besondere  Normen  gegeben  sind  (vergl.  §.  12
und  18),  sowie  die  Verwaltung  der  gewerblichen  Stiftungsfonds;

7)  Gegenstände,  welche  von  dem  Ministerium  des  Innern  oder  dem  Vorstande  zur
Berathung  in  dem  Gesammtkollegium  besonders  bestimmt  werden.

§.  15.

Der  Vorstand  der  Centralstelle  hat  in  dem  Verwaltungs-Ausschusse  und  dem  Gesammtkollegium

  nur  bei  Stimmengleichheit  eine  Stimme  abzugeben.