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Zu stellvertretenden Beisitzern:
.Wichard Schlunke, Kaufmann, preußischer Staatsangehöriger,
2. Arthur Arndt, Beamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, preußischer Staatsangehöriger,
3. Ferdinand Titus Schütze, Beamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, preußischer Staats-
angehöriger,
4. Justus Heyn, Dr. mell. und pratktischer Arzt, preußischer Staatsangehöriger,
5. Max Maire, Kaufmann, preußischer Staatsangehöriger,
6. Georg Martienzen, Kaufmann, mecklenburg-schwerinscher Staatsangehöriger.
u Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts für den südlichen Bezirk im Jahre 1895 sind
ernannt worden:
Ernst Mirus, Apotheker, sachsen-weimarischer Staatsangehöriger,
2. Ludwig Hajdu, Gastwirth, ungarischer Staatsangehöriger,
3. Rudolf Bock, Gouvernementssekretär, preußischer Staatsangehöriger,
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4. Wilhelm Sandquist, Kalkulator, preußischer Staatsangehöriger.
Zu stellvertretenden Beisitzern:
Daniel Häberle, Hauptkassenbuchhalter, bayerischer Staatsangehöriger,
Johannes Göhring, Gouvernementssekretär, preußischer Staatsangehöriger,
Gustav Blank, Rechnungsbeamter, württembergischer Staatsangehöriger,
Carl Schulz, Kaufmann, preußischer Staatsangehöriger,
Hermann Bürckardt, Nechnungsbeamter, württembergischer Staatsangehöriger,
.Franz Andres, Hülfskalkulator, preußischer Staatsangehöriger,
7. Ernst Donner, Hülsskalkulator, preußischer Staatsangehöriger,
8. Gustav Spieth, Rechnungsbeamter, preußischer Staatsangehöriger.
Bekanntmachung der Kaiserlichen Landeshaupt schaft von Togo über die
7. I
Zollbehandlung von Packeten.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in Ausführung der Verordnung vom
1. Mai d. Is., betreffend Erhebung von Zöllen in dem deutschen und englischen Gebiete östlich des
Volta, die in das Togogebiet eingehenden Postpackete und Postfrachtstücke fernerhin der zollamtlichen Ab-
fertigung zu unterwerfen sind.
1.
—
W
Die Kaiserliche Postagentur in Klein-Popo bezw. Lome übersendet zu diesem Zweck dem zuständigen
Kaiserlichen Zollamt in Klein-Popo bezw. Lome eine der den Packetbegleitadressen anhängenden
Zolldeklarationen. Nach Prüfung derselben ertheilt das Zollamt die Erlaubniß zur Aushändigung
der Packete bezw. Postfrachtstücke und bezeichnet diejenigen Sendungen, welche einer besonderen zoll-
amtlichen Revision unterworfen werden sollen.
Die ausgewählten Stücke übersendet die Postagenkur dem Zollamt gegen Empfangsbescheinigung und
händigt die Begleitadressen dem Adressaten mit der Weisung aus, die Sendung auf dem Zollamt in
Empfang zu nehmen.
.Auf Vorzeigung der Begleitadressen werden die Packete im Jollamt, wo sie kostenlos lagern, von
den Adressaten bezw. deren Beauftragten geöffnet und der Inhalt der zollamtlichen Revision unter-
worsen. Hierauf gelangen die Sendungen zur Aushändigung: die Packetbegleitadressen werden ab-
gestempelt und der Postagentur gegen Quittung zurückgesandt.
. In den Sendungen etwa enthaltene zollpflichtige Sachen sind sofort zu verzollen, widrigenfalls die-
selben nicht zur Auslieferung gelangen.
Ueber die Behandlung derjenigen Packete, deren Zustellung aus irgend einem Grunde nicht erfolgen
kann oder deren Annahme verweigert wird, werden die erforderlichen Maßnahmen von der Zollbehörde
unter Hinzuziehung der Postbehörde getroffen. Werden die Packete innerhalb zwei Wochen vom
Zollamt nicht abgeholt, so ist die Postbehörde von der Zollbehörde zu benachrichtigen, worauf Erstere
den Empfänger an die Abholung erinnert. Wird dieser Erinnerung binnen 11 Tagen keine Folge
geleistet, so ist dies mit der Verweigerung der Annahme gleichbedentend.