Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

.  11.  193

Nr.  2869  I.
Bekanutmachung,  das  Wappen  der  Herzoge  in  Bayern  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  RKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Im  Ramen  Feiner  Wajestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  auf  Ansuchen  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Herzogs  Karl
Theodor  in  Bayern  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  Februar  l.  Is.  Allergnädigst
  bewogen  gefunden,  unter  Abänderung  des  Nachtrages  zur  K.  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  18.  Oktober  1835,  das  Königliche  Wappen  und  Siegel  betreffend,  vom
31.  Oktober  1835  (Regierungsblatt  S.  954  und  952)  dem  Chef,  sowie  den  sämmtlichen
Mitgliedern  des  Herzoglichen  Hauses  das  Recht  zu  verleihen,  künftighin  das  gleiche  Wappen
zu  führen,  wie  es  durch  die  K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Oktober  1835,  das
Königliche  Wappen  und  Siegel  betreffend,  (Regierungsblatt  S.  892),  für  die  Königlichen
Prinzen  von  Bayern  bestimmt  ist.

München,  den  28.  Februar  1889.

Frhr.  v.  Trailsheim.
Der  General-Sekretär:
Frhr.  v.  Völderndorff.

Nr.  2724.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes  betreffend.

Agl.  Staatsministerium  des  Innern.

In  Gemäßheit  des  §.  47  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  wird  an
Stelle  des  zum  k.  Regierungsrathe  in  Augsburg  beförderten  k.  Bezirksamtmannes  Theobald
Schwendtner  in  Fürth  vom  1.  März  1889  ab  der  k.  Bezirksamtmann  Karl  Trümmer
daselbst  ernannt:

a)  zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  der  Sektion  1  der  Glasberufsgenossenschaft;

b)  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte

1.  der  Sektion  X  der  Berufsgenossenschaft  der  Feinmechanik,