Art. 30. Falls ein Passagier während der
Neise stirbt, wird auf der in dem vorhergehenden
Artikel erwähnten Liste das Datum und die vermuth-
liche Ursache des Todes angegeben.
Art. 31. Unmittelbar nach Ankunft des Dampf-
schifses am Bestimmungsorte händigt der Schisser die
in den Art. 29 und 30 erwähnte Liste dem nieder-
ländischen Konsul daselbst oder in einer niederländi-
schen Lolonie der höchsten Ortsbehörde aus.
1. Die Schiffer der im Art. 22 er-
wähnt Dampfschiffe sorgen für die Nahrung der
inländischen Passagiere, welche sie befördern.
2. Diese Nahrung muß gut und sauber zubereitet
werden und aus Reis, getrocknetem Fisch, spanischem
Pfeffer und Salz in genügender Menge nebst 0,03 kg
Kaffee auf jeden Passagier und jeden Tag bestehen.
Art. 33. Es ist den im Art. 22 erwähnten
Schiffern von Dampfschissen verboten, ihre Passagiere
in anderen Häfen, als vereinbart ist, an Land zu
setzen, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung der
Passagiere.
Art. 34. 1. Dampfsschisse der im Art. 22 er-
wähnten Art dürfen, sofern die Anzahl inländischer
Passagiere mehr als 200 beträgt, nicht nach einem
Hafen außerhalb Niederländisch= Indiens abfahren,
wenn sich nicht an Bord ein für diese Reise ver-
pflichteter dienstthuender Arzt befindet, der zur Aus-
übung der ärztlichen und wundärztlichen Praxis in
Niederländisch-Indien oder in den Niederlanden be-
sugt ist oder Erlaubniß, die ärztliche und wundärzt-
liche Praxis auf niederländischen Seeschissen, mit
Ausnahme von Kriegsschiffen, auszuüben, erhalten hat.
2. Auf Dampsschiffen, die nach Deutsch= oder
Englisch-Neuguinea oder nach Australien fahren, kann
Genügen genommen werden mit einem Arzt, welcher
krast eines in einem fremden Lande abgelegten Examens
befugt ist, die ärztliche und wundärztliche Praxis
auszuüben. Der Besib dieser Besugniß muß zur
Zufriedenheit des Vorstandes der Bezirksverwaltung
bewiesen sein.
Art. 35. Die Art. 22 bis 34 einschließlich sind
nicht anwendbar auf Damnsschiffe, welche von einem
niederländisch-indischen Hafen nach einem Hafen der
Straits-Settlements fahren.
Verbot der Ausklarirung von Dampfschissen,
welche nicht den Besltimmungen, betreffend
die Aufsicht über Dampfschiffe zur Passagier-
beförderung, entsprechen.
Art. 36. 1. Die Hafenmeister llariren Schisse,
welche in einem Hafen in Niederländisch = Indien
Passagiere an Bord genommen haben, in den folgen-
den Fällen nicht aus:
a) wenn ein Schiff, ohne kraft Art. 19 dieser Ver-
ordnung davon befreit zu sein, nicht mit dem
im Art. 8 erwähnten Certifikat einer Musterungs-
kommission versehen ist;
wenn die Bemannung eines solchen Schisses
nicht mindestens so, wie in dem Certifikat der
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280
Musterungskommission
gesetzt ist;
wenn der Schisser, die Steuerleute, die Maschi-
nisten und die Heizer nicht den im Art. 3 dieser
Verordnung erwähnten Anforderungen Genüge
geleistet haben, cs sei denn, daß sie davon in
Gemäßheit des dritlen Absatzes des genannten
Artikels zeitweise befreit sein sollten;
wenn die Anzahl Passagiere größer ist, als in
dem Certifilat der Musterungskommission oder
in demjenigen des Hafenmeisters festgestellt ist,
oder, wo diese Certifikate nicht erforderlich sind,
aus Art. 21 dieser Verordnung sich ergiebt sowie
wenn den jerneren, durch letztgenannten Artilel
gestellten Anforderungen nicht entsprochen ist;
wenn der Bestimmungshafen der Passagiere
außerhalb der Fahrt liegt, wofür das Schiff
nach Anhalt des Art. 2 dieser Verordnung gut-
besunden ist;
wenn die Schifse, welche unter den Wortlaut
des Art. 22 dieser Verordnung fallen, nicht mit
einem gültigen Certifikat, wie solches im Art. 25
bezeichnet ist, versehen sind.
angegeben, zusammen-
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Strafbestimmungen.
Art. 37. Die Beförderung von Personen, welche
in Häfen Niederländisch-Indiens an Bord genommen
sind, nach anderen, in Niederländisch-Indien gelegenen
Häfen oder nach dem Auslande vermittelst Dampf-
schiffen, womit solches nach den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht erlaubt ist, wird mit einer Geld-
buße von ein bis fünf Gulden für jeden Kubikmeter
Nettorauminhalt, wozu das Schiff gemessen ist, bestrast.
Art. 38. 1. Die Nichteinlieferung des in Art. 8
bezeichneten Certifikats in den Fällen und innerhalb
der Termine, welche in den Art. 16, 17 und 18
angegeben sind, wird mit einer Buße von hundert
bis tausend Gulden bestraft.
2. Das Verlassen eines Hafens ohne Einlieferung
des daselbst zurückgeforderten Certifilats wird mit einer
Buße von tausend bis fünftausend Gulden bestraft.
3. Die Unterlassung der durch Art. 28 vorge-
schriebenen Mittheilung wird mit einer Buße von
hundert bis tausend Gulden bestraft.
Art. 39. 1. Die Verweigerung des Zutritts
zum Schiffe gegenüber den Mitgliedern der Muste-
rungskommission, die Verhinderung oder Erschwerung
der Musterung und die Abgabe von Erläuterungen
oder die Vorlegung von Schriftslücken, deren Unwahr-
heit oder Unrichtigleit demjenigen, der die Erläute-
rungen oder Schriftstücke der Musterungskommission
liesern muß, bekannt war, wird mit einer Buße von
sünfhundert bis tansend Gulden bestraft.
2. Mit einer gleichen Buße wird die Nichtzu-
lassung oder Verhinderung der im Art. 24 bezeich-
neten Inspektion oder die Mißleitung des Hasen-
meisters bei dieser Inspektion bestraft. .
Art. 40. 1. Die Beförderung von mehr Passa-
gieren, als nach Art. 21 zugestanden ist, wird mit