Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Art. 30. Falls ein Passagier während der 
Neise stirbt, wird auf der in dem vorhergehenden 
Artikel erwähnten Liste das Datum und die vermuth- 
liche Ursache des Todes angegeben. 
Art. 31. Unmittelbar nach Ankunft des Dampf- 
schifses am Bestimmungsorte händigt der Schisser die 
in den Art. 29 und 30 erwähnte Liste dem nieder- 
ländischen Konsul daselbst oder in einer niederländi- 
schen Lolonie der höchsten Ortsbehörde aus. 
1. Die Schiffer der im Art. 22 er- 
wähnt Dampfschiffe sorgen für die Nahrung der 
inländischen Passagiere, welche sie befördern. 
2. Diese Nahrung muß gut und sauber zubereitet 
werden und aus Reis, getrocknetem Fisch, spanischem 
Pfeffer und Salz in genügender Menge nebst 0,03 kg 
Kaffee auf jeden Passagier und jeden Tag bestehen. 
Art. 33. Es ist den im Art. 22 erwähnten 
Schiffern von Dampfschissen verboten, ihre Passagiere 
in anderen Häfen, als vereinbart ist, an Land zu 
setzen, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung der 
Passagiere. 
Art. 34. 1. Dampfsschisse der im Art. 22 er- 
wähnten Art dürfen, sofern die Anzahl inländischer 
Passagiere mehr als 200 beträgt, nicht nach einem 
Hafen außerhalb Niederländisch= Indiens abfahren, 
wenn sich nicht an Bord ein für diese Reise ver- 
pflichteter dienstthuender Arzt befindet, der zur Aus- 
übung der ärztlichen und wundärztlichen Praxis in 
Niederländisch-Indien oder in den Niederlanden be- 
sugt ist oder Erlaubniß, die ärztliche und wundärzt- 
liche Praxis auf niederländischen Seeschissen, mit 
Ausnahme von Kriegsschiffen, auszuüben, erhalten hat. 
2. Auf Dampsschiffen, die nach Deutsch= oder 
Englisch-Neuguinea oder nach Australien fahren, kann 
Genügen genommen werden mit einem Arzt, welcher 
krast eines in einem fremden Lande abgelegten Examens 
befugt ist, die ärztliche und wundärztliche Praxis 
auszuüben. Der Besib dieser Besugniß muß zur 
Zufriedenheit des Vorstandes der Bezirksverwaltung 
bewiesen sein. 
Art. 35. Die Art. 22 bis 34 einschließlich sind 
nicht anwendbar auf Damnsschiffe, welche von einem 
niederländisch-indischen Hafen nach einem Hafen der 
Straits-Settlements fahren. 
  
Verbot der Ausklarirung von Dampfschissen, 
welche nicht den Besltimmungen, betreffend 
die Aufsicht über Dampfschiffe zur Passagier- 
beförderung, entsprechen. 
Art. 36. 1. Die Hafenmeister llariren Schisse, 
welche in einem Hafen in Niederländisch = Indien 
Passagiere an Bord genommen haben, in den folgen- 
den Fällen nicht aus: 
a) wenn ein Schiff, ohne kraft Art. 19 dieser Ver- 
ordnung davon befreit zu sein, nicht mit dem 
im Art. 8 erwähnten Certifikat einer Musterungs- 
kommission versehen ist; 
wenn die Bemannung eines solchen Schisses 
nicht mindestens so, wie in dem Certifikat der 
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Musterungskommission 
gesetzt ist; 
wenn der Schisser, die Steuerleute, die Maschi- 
nisten und die Heizer nicht den im Art. 3 dieser 
Verordnung erwähnten Anforderungen Genüge 
geleistet haben, cs sei denn, daß sie davon in 
Gemäßheit des dritlen Absatzes des genannten 
Artikels zeitweise befreit sein sollten; 
wenn die Anzahl Passagiere größer ist, als in 
dem Certifilat der Musterungskommission oder 
in demjenigen des Hafenmeisters festgestellt ist, 
oder, wo diese Certifikate nicht erforderlich sind, 
aus Art. 21 dieser Verordnung sich ergiebt sowie 
wenn den jerneren, durch letztgenannten Artilel 
gestellten Anforderungen nicht entsprochen ist; 
wenn der Bestimmungshafen der Passagiere 
außerhalb der Fahrt liegt, wofür das Schiff 
nach Anhalt des Art. 2 dieser Verordnung gut- 
besunden ist; 
wenn die Schifse, welche unter den Wortlaut 
des Art. 22 dieser Verordnung fallen, nicht mit 
einem gültigen Certifikat, wie solches im Art. 25 
bezeichnet ist, versehen sind. 
angegeben, zusammen- 
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Strafbestimmungen. 
Art. 37. Die Beförderung von Personen, welche 
in Häfen Niederländisch-Indiens an Bord genommen 
sind, nach anderen, in Niederländisch-Indien gelegenen 
Häfen oder nach dem Auslande vermittelst Dampf- 
schiffen, womit solches nach den Bestimmungen dieser 
Verordnung nicht erlaubt ist, wird mit einer Geld- 
buße von ein bis fünf Gulden für jeden Kubikmeter 
Nettorauminhalt, wozu das Schiff gemessen ist, bestrast. 
Art. 38. 1. Die Nichteinlieferung des in Art. 8 
bezeichneten Certifikats in den Fällen und innerhalb 
der Termine, welche in den Art. 16, 17 und 18 
angegeben sind, wird mit einer Buße von hundert 
bis tausend Gulden bestraft. 
2. Das Verlassen eines Hafens ohne Einlieferung 
des daselbst zurückgeforderten Certifilats wird mit einer 
Buße von tausend bis fünftausend Gulden bestraft. 
3. Die Unterlassung der durch Art. 28 vorge- 
schriebenen Mittheilung wird mit einer Buße von 
hundert bis tausend Gulden bestraft. 
Art. 39. 1. Die Verweigerung des Zutritts 
zum Schiffe gegenüber den Mitgliedern der Muste- 
rungskommission, die Verhinderung oder Erschwerung 
der Musterung und die Abgabe von Erläuterungen 
oder die Vorlegung von Schriftslücken, deren Unwahr- 
heit oder Unrichtigleit demjenigen, der die Erläute- 
rungen oder Schriftstücke der Musterungskommission 
liesern muß, bekannt war, wird mit einer Buße von 
sünfhundert bis tansend Gulden bestraft. 
2. Mit einer gleichen Buße wird die Nichtzu- 
lassung oder Verhinderung der im Art. 24 bezeich- 
neten Inspektion oder die Mißleitung des Hasen- 
meisters bei dieser Inspektion bestraft. . 
Art. 40. 1. Die Beförderung von mehr Passa- 
gieren, als nach Art. 21 zugestanden ist, wird mit
	        
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