Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

—  245  —

stellten  Liquidationen  seiner  Gebühren,  Diaten  oder  Auslagen,  sei  es,  weil  die
angesetzten  Sätze  bestritten,  oder  weil  die  ungenügende  Beschaffenheit  der  abzuliefernden
  Gegenstände  oder  ungenügende  Leistungen  in  der  verwendeten  Zeit
behaupter  werden,  so  erfolgt  die  Festsetzung  der  Liquidation  durch  die  Regierung
  resp.  die  betreffende  Auseinandersetzungs-Behörde  auf  Grund  des  Gutachtens
  eines  von  ihr  zu  bestimmenden  Beamten,  welcher  die  Feldmesserprüfung
bestanden  hat.  Dieser  Beamte  ist  verpflichtet,  die  Arbeiten  des  Feldmessers  mit
den  Feldbüchern,  Tagebüchern  und  Berechnungen  genau  zu  vergleichen  und
dann  die  etwa  für  nöthig  erachteten  Reduktionen  gehbrig  zu  begründen.

Die  Kosten  dieser  Revision  trägt  jedesmal  der  Extralent,  vorbehaltlich
des  Regresses  an  den  Feldmesser.  In  Bezug  auf  die  Prüfung  der  Feldmesser-Liquidationen
  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden  verbleibt  es  bei  der  bisherigen
  Einrichtung,  wonach  die  Feldmesser  diese  Kosten  selbst  zu  tragen  haben.

F.  54.

Gegen  diese  Festsetzung  (I.  53.)  steht  bei  Arbeiten,  welche  im  Auftrage
einer  Auseinandersetzungs-Behörde  ausgeführt  sind,  der  Rekurs  an  das  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  in  allen  anderen  Fällen  an
das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  sechs
Wochen  nach  Empfang  der  Mittheilung  über  die  erfolgte  Festsetzung,  offen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ministeriums  findet  keine  Berufung  siatt.
§.  55.

Die  obigen  Besitimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung  und  Festsetzung
  der  Feldmesser-Liquidationen  (9#.  53.  54.)  finden  in  allen  Finen  und
auch  dann  statt,  wenn  andere  als  die  in  dem  gegenwar#igen  Reglement  festgesetzten
  Gebühren=  oder  Diätensätze  vereinbart  sein  sollten,  es  sei  denn,  daß
durch  die  betheiligte  Behörde  oder  Privatperson  ein  Sachverständiger,  welcher
die  Feldmesserprüfung  bestanden  hat,  zur  endgültigen  Festsetzung  der  Liquidalionen
  ausdrücklich  bestimmt  ist  und  der  Feldmesser  der  Festsetzung  seine  Liquidationen
  durch  diesen  Sachverständigen  mit  gänzlichem  Ausschlusse  I#  Reglementsbestimmungen
  ssch  rechtsgültig  unrerworfen  hat.

Berlin,  den  1.  Dezember  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Der  Ministerium  für  die
Gewerbe  und  öffentliche  Finanz=  landwirthschastlichen
Arbeiten.  inister.  Angelegenheiten.
v.  d.  Heydt.  !.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

 

N.  4825—1876.)  4876.)