Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen 
Schutzgebiete, vom 10. August 1890 (N. G. Bl. S. 71) ist für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erster 
Instanz im südwestafrikanischen Schubgebiete von dem bisherigen nördlichen Amtsbezirke mit dem Amtssitze 
in Windhoek ein neuer westlicher Amtsbezirk mit dem Amtssitze in Otyimbingue, umfassend das ehemalige 
Jan Jonkersche Gebiet mit Ausschluß von Windhoek, das Gebiet der Topnaar-Hottentotten sowie dasjenige 
des Häuptlings Manasse von Omaruru bis zum Meere, abgetrennt worden. 
Die dem Kaiserlichen Richter für den nördlichen Bezirk, dem Königlich preußischen Regierungs- 
assessor v. Lindequist, ertheilte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und Wahrnehmung standes- 
amtlicher Befugnisse ist der Neueintheilung entsprechend dahin beschränkt worden, daß er fortan zur Vornahme 
der erwähnten Amtshandlungen nur ßbinsichtlich des jetzigen nördlichen Bezirkes zuständig ist. 
Den Kaeiserlichen Richtern für den nördlichen, südlichen und westlichen Bezirk ist gleichzeitig die 
Berechtigung beigelegt worden, in Ausübung der Gerichtsbarkeit und in der Wahrnehmung standesamtlicher 
Vefuguisse sich in eindersill wechseseitg zu vertreten. 
perordnungen und Mittheilungen der k Behörden in den in Schubtgebieken. 
Nachweisung der Brutto- Einnahmen be bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat April 1895. 
Eine Rupie zum Kurse v von 1,11 Mt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
835 l le für Schifffahrts. Hosschlag- Neben- 
Haupt-Zollamt AusfuhrEinfuhr Abgabe Gebühren Einnahmen Insgesammt 
Rp. P. Rp. P.] Rp. P.] Rp. P.] Np. P.] Np. P.— Mk. P#f. 
· l 
Tanga 501 555 5526 16 25 — 20 07 73 60| 6150 10 = 6826 67 
Pangani 2131 27B618 31 20 — 18 29 69 355857 6502 28 
Bagamoyo 1052 4 30 8 — 24 38 56 1112640 60 = 14031 44 
D — 2904 12 6532 57 45 — 62 46 51 399686 26 = 10751 91 
Kilaaoa 3382 44 3746 08 590 3023 06150 46 13361 40 = 14831 40 
Li nos 1677 16 5913 15 19 — 380 27 42 118032 05 = 8915 61 
Zusammen 14743 — 36836 29 176 — 3529 25 4444 10 55729 07 — 61859 31 
——— — 
Mk.8 MM.“95 M.tUtMk. 40 2 M. 
46 Pf. 36 P. 62 Pf. 02 Pf. 
Der Werth der Einfuhr * sämmtlichen Aemtern betrug im April 1895 507 163 Nup. = 562 150 Mk. 90 Pf. 
Der Werth der Aussuhr bei sämmtlichen Aemtern betrug im April 1895 161 020 Nup. = 178 732 Mk. 20 Pf. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen. 
Auf Grund des E 11 des Gesehees, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete, 
vom 15. März 1888 (N. G. Bl. S. 75) wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutgebieles ver- 
ordnet, was folgt: 
Jeder im hiesigen Schutzgebiete ansässige 3dieingeborene hat sich innerhalb zwei Monate nach 
Inkrasttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich oder mündlich 
anzumelden. 
Neuangekommenc Nichteingeborene haben h innerhalb von zwei Monaten, vom Tage ihrer An- 
lunst im Schutzgebicte an gerechnet, schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft 
anzumelden. 
Die Meldung hat zu enthalten: 
Vor= und Zuname, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigleit, Angabe, ob ledig, 
verheirathet, verwituvet, Anzahl und Geschlecht der Kinder, den Wohnort im Schuctgebiele, 
den letzten Wohnsitz vor der Ankunft im Schußgebicte, Religion, Stand oder Gewerbe, serner 
bei deutschen Reichsangehörigen genaue Angabe des Mililärverhällnisses. 
84. 
Verläßt eine meldepflichtige Persoun das Schutzgebiet oder verändert dauernd ihren Wohnsitz im 
Schutzgebiete, so ist dies innerhalb eines Monats der Bezirlshauptmannschaft anzuzeigen.
	        
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