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Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat April 1895.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,11 Mk.)
Zölle für Schifffahrts. Holzschlag--4eben. 3
Haupt-Zollamt AusfuhrEEinfuhr Abgabe GebührenEinnahmen Insgesamm
NAp. P.] Np. P.] RRp. P.] Np. P.] Npo. P.] Np. P. — Ml. f.
In der in dem Kolonialblatt
vom 1. Juli 1895 Nr. 13
veröffentlichten Nachwei-
sung sind als Einnahmen
des Haupt-Zollamts Kilwa
aufgeführr. 1039 438516 07 45 —. 790 171 3712851 35 — 14152 76
Nachträglich sind die Ein-
nahmen dieses Haupt-Zoll-
amts festgestellt worden auf 5970 5510471 — 230 —371 1115 1
so daß sich für den Monat
März 1895 eine Gesammt-
einnahme der Zollverwal-=
□
20861 22 = 22973 55
tung ergiebt voo 21320 — 59805 50) 516 —12 22 2184 470999 10014 57
— 26782 M. 65860 M.] 508 M. 1528 M.] 2106 M.
40 Pf. 76 Pf. 21 Pf. 71 Pi. 46 Pf.
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn zur Ausführung
der Verordnung vom 1. Februar 1891, betreffend die Meldepflicht der Nicht-
eingeborenen.
1. Es ist in letzter Zeit häufig vorgekommen, daß die Vorschriften der Verordnung vom 4. Fe-
bruar 1891, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen, insbesondere die des § 3 nicht befolgt wurden.
Um Mißdentungen vorzubengen, gebe ich bekannt, daß als dauerndes Verlassen des Schutzgebietes
im Sinne des angezogenen Paragraphen alle längeren Reisen nach Orten außerhalb des Schutgebietes,
besonders auch die Erholungsreisen, anzusehen sind, da die fraglichen Personen bei ihrer Abreise nicht
beurtheilen können, ob ihr Gesundheitszustand ihre etwa beabsichtigte Rückkehr in das Schutgebiet zu-
lassen wird.
2. Die An= und Abmeldungen sind bei derjenigen Behörde anzubringen, in deren Amtsbezirk
der Meldepflichtige seinen Wohnsitz hat.
Es ist sonach zuständig:
a) für das Gebiet des Kamerunflusses, Mungo, Abo, Wuri und Sanagas das Keiserliche Bezirksamt
in Kamerun,
b) für das Kamerungebirge, den Meme= und Rio del Neydistrikt das Kaiserliche Bezirksamt in Victoria,
ac) für den südlich vom Stromgebiet des Sanaga bis zum Kampo gelegenen Theil des Schutgebietes
das Kaiserliche Bezirksamt in Kribi.
3. Ab= und Anmeldung sind auch dann zu erstatten, wenn der Meldepflichtige aus einem Bezirk
in einen anderen übersiedelt.
4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den im § 6 der obeun-
angezogenen Verordnung festgesebten Strafsen.
Kamerun, den 1. Jumi 1895.
Der stellvertretende Kaiserliche Gonwerneur.
(I. S.) gez. v. Puttkamer.
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend die
Bildung eines neuen Bezirksamtes.
Es wird ein neues Bezirksamt gebildet, dessen Geschäftsbereich das bisher unmittelbar von dem
Kaiserlichen Gonvernement des Kamerunbeckens und seiner Zuslüsse Kamerun verwaltete Gebiet mit Aus-
nahme des Sanagagebietes umfaßt. Die kommissarische Verwaltung dieses Amtes, welches den Namen
Bezirksamt Kamerun führt, wird dem stellvertretenden Kanzler Herrn Dr. Seiß übertragen.