Volltext: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Rußisch-Kaiserl. Seiten eine gleiche Anzahl Personen, wie die Königlichen, oder 
wenigstens ein oder mehrere Ministres, wie es Ihro Kaiserl. Mayt. zu verlangen 
allergnädigst gefällig seyn wird, hinzugefüget werden. Diese gemeinschaftliche 
Liquidations-Commission nimmt gleich nach dem Ablauf des Termini Professionis 
ihren Anfang, und hat die Natur, Eigenschaft und Richtigkeit derer Praeten- 
sionen, nebst allen dawider vorzubringenden Exceptionen, der Verjärung, unrich- 
tiger Liquidationen, simulirter Negotiorum oder wie sie sonst genannt werden 
mögen, zu beprüfen und zu untersuchen, auch die rechtmäßigen Forderungen zu 
liquidiren und selbige bestmöglichst abzuhandeln, die unrichtig befundene aber 
zu verwerfen und abzuweisen, welche ihre Beschäftigung jedoch höchstens binnen 
vier Jahren a dato Proclamatis geendiget seyn muß. Um solche Liquidations- 
Commission desto besser zur Erfüllung der durch sie zu erreichenden Absicht in 
den Stand zu sezen, sollen derselben so wol alle in denen Grosfürstlichen 
Schleswig-Hollsteinischen Archiven, als auch alle in dem vormaligen Gottorp- 
schen oder sonst in Königlichen Archiven befindliche, auf die vorhin gedachten 
Schulden sich beziehende Documenta, Acten und Nachrichten auf Treu und Glau- 
ben ediret und mitgeteilet werden. Imgleichen soll, damit das ganze Liquida- 
tions-Geschäfte nach Recht und Billigkeit auf eine gleichförmige Weise vorge- 
nommen werde, denen so wol von Rußisch Kaiserl. als Königl. Dänischer Seite 
zu ernennenden Commissarien von ihren beyden Allerhöchsten Committenten eine 
in allen Stücken gleichlautende Instruction nach dem wörtlichen Inhalt des sub 
Lit. C. hierbey gefügten Aufsazes zu ihrer Nachachtung erteilt werden. 
Articulus IV. 
Die dergestalt a Commissione zu liquidirende, rectificirende und abzuhan- 
delnde Schulden versprechen Ihro Königl. Mayt. zu Düunemarck, Norwegen, in- 
nerhalb zwanzig Jaren a dato der von des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit in Hin- 
sicht des Herzogtums Schleswig auszustellenden verabredeten Renunciations-Acte, 
und zwar in gewissen a Commissione nach dem Verhältniß der gedachten zwan- 
zigjärigen Frist und der Schuld-Summen zu regulirenden Terminen zu bezalen 
und abzutragen, welchemnächst successive, sowie die Auszalung geschiehet, die 
brieflichen Urkunden, Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfaren und sonstige 
Original -Documenta , nach vorher beschafter Cassation derselben jedesmal denen 
der Liquidations-Commission zugeordneten Russisch- Kaiserlichen Ministern ex- 
tradiret werden sollen. 
Articulus V. 
Ob auch gleich die Abhandlung der Schulden mehrberegtermaaßen mit zu 
denen Beschäftigungen der gemeinschaftlichen Liquidations - Commission gehöret, 
so bleibet doch Ihro Königl. Mayt. reserviret und vorbehalten, sotane Abhandlung 
gleichfals extra Commissionem durch alle gerechte Mittel befördern und das 
Quantum der Schulden auf alle billige Weise mindern zu können, als wovon jedes- 
mal der Commission eine bloße Anzeige, und ohne daß ihr das Quomodo einer 
solchen getroffenen Abhandlung angezeiget werden dürfe, zu ihrer Nachricht er- 
teilet werden soll, damit derselben constire, daß der Creditor befriediget wor- 
den sei.