Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung deo Auswärligen Amio. 
  
VI Jahrgang. Berlin, 15. Angust 1895. nummer 16. 
# Zeitschrist erscheint am I. und 15. jedee Monats. Derselben werden ols Beiheste beigesügt die mindestens einmal * * 
„itt! setboilungen von Forschungereisondon und Celohrten aus den deulschen Schutzgebiefon“, herausgogovon ves Dr Fr 
Der viertelsährliche Atenemeutrureia für das Kolonialblatt mit den Briheiten beträgt beim Worne durch die Post und die c * 
Kk. 3,—, direkt unter Streisfband durch die Feenhbendde Mk. 3,50 für Demschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder *J 
Weltpostvereinsé. — Gietban. und Anfragen 1½ on die Königliche Heibnho endlung' von E Sieyfried Mirkler und So 
erlin SWI2. Aochsirae 68—71, zu richten. 
  
Inhale: Anttlicher Theit: Geset, betressend die Vestrafung des Sttwenrnete und de# Stlavenhandels. Vom 
2B. Juli 1895 S. 399. — Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die Kaoko-Land= und Minen-Gesellschaft 
S. 400. — Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines stellvertretenden Standesbeamten im Schutzgebiele der 
Neu-Guinea-Kompagnie für den stellvertretenden Landeohauptmann Rüdiger S. 400. — Statistik der im Kalender- 
jahre 1894 in das Schubgebiet Togo eingeführten bezw. von dort auogeführten Waarenmengen S. 400. — Schisss- 
verlehr in Togo im Jahre 1894 S. 401. — Verordnung des Kaiserlichen Handeshauptmemn für das südwestafrika- 
nische Schutzgebiet, betressend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränlen S. 402. — Personalien S. 403. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 403. — Deutsch-Ostafrika: Perlsischerei S. 404. — 
Togo: Ueber Ackerbau und Viehzucht im Adelilande S. 404. — Ueber die Thierwelt des Hinterlandes S. 404.— 
Deutsch= Südwestafrika: Neise des Landeshauptmanns S. 406. — Reise des Landeshauptmanns nach dem 
Osten des Schutzgebietes S. 407. — Waarenversorgung des Schutzgebietes S. 408. — Unglücksfall am Tsoakhaub= 
mund S. 409. — Aus dem Bereiche der Missionen in den Schugebieten und der Antisklaverei= 
Bewegung S. 410.1 — Aus irempen Kolonien: Lundadistrikt S. 413. — Haussteuer in n- S. 413. — 
M r Tabora S. 413. — Litterarische Besprechungen S. 413. — Schiffs- 
bewegungen S. 414. — JFeriehes- Nachrichten S. 414. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Theil. 
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. 
Vom 28. Juli 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Roeichstags, was folgt: 
81. 
Die vorsäßliche Mitwirkung an einem auf Sklavenraub gerichteten Unternehmen wird mit Zucht- 
haus bestraft. Die Veranstalter und Anführer des Unternehmens trifft Zuchthaus nicht unter drei Jahren. 
Ist durch einen zum Zweck des Sklavenraubes unternommenen Streifzug der Tod einer der 
Personen, gegen welche der Streifzug gerichtet war, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und 
Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen Theilnehmer auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. 
8 2. 
Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven 
vorsätzlich mitwirkt, wird mit Zuchthaus bestrast. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strase nicht unter drei Monaten ein. 
83. 
In den Fällen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes ist neben der Freiheitsstrase auf eine Geldstrafe 
bis einhunderttausend Mark zu erlennen. Neben der Freiheitsstrafe kann in diesen Fällen zugleich auf 
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Auch kann auf die Einziehung aller zur Begehung des 
Verbrechens gebrauchten oder bestimmten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie den Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf 
die Einziehung selbständig erkannt werden.
	        
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