Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Heranogegeben in der Kolonial, Ablheiluung des Auswärligen Amks.
VI. Jahrgang. Berlin, 1. September 1695. Uummer 17.
Dile Zeitschrift erscheint om 1. und 15. jedee Monals. Derselben werden als Beiheste beigesügt die mindestent, Einpol ehrih3 Erscheinenden=
Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelohbrten aus den taächen Schutzgobieten“, herausgego„ t EFrvihorr v.
Der viertelsährliche Abonnementspreis für das Kolonialblalt 2#6 1 Btihejien betraͤgl Wein, Bezuge n t und bee Bu W 3
—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutichland und Oejterreich · — Wk. 3,75 für die Länder
Weltpostoereins. — Einsendungen und Aufragen 4 an die Königliche ——n. von Gran Siegfried Miltler und S0 r
(#in SWI2, Kochstraße 68—71, zu richten
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanno von Togo, betressend den Schifssverkehr
in Porko Seguro und Bagida S. 4 — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Mai 1895 S — I##risnalsen S. 424. — Vertheilungsplan der Schutztruppe und Landes-
polizei von Deutsch-Ostafrila am Si 25 S. 424.
Nichtamtlicher Theil: gon. a S. 425. — Deutsch-Ostafrika: Ueber eine Dienstreise
in Masia und im Norden des Vezirle Kilwa 430. — Ueber eine Untersuchung der Wasserverhältnisse des Rufu
S. 431. — Bestrafung des Mörders von Hr. % und Kretschmer S. 433. Kamerun: Ueber die allgemeinen
Zustände am unteren Sanaga und die Verhältnisse auf der Station Edea S. 433. — Sammlung zaturwissenschaft=
licher Hegenständ S. 434. Togo: Vom Nachtigaltrankenhause S. 434. — Telegraphenlinie S. 434. us
dem Vereiche der Nissionen in den Schutzgebieten und der Antisklaverei-Bewegung S. 44
Aus Wd Kolonien: Ueber Zululand im Jahre 1894 S. 438. — Mozambiqgue S. 440. — Ueber die Ve
völlerung von Sansibar S. 440. — Verschiedene Mittheilungen- Lamöuras Handel mit den Kolonien
S. 442. — Ueber Sechium edule und den Chou-Chou-Faserstoss S. 446. Mittel gegn Insektensüche S. 447.
— Ueber die Wehrmacht Deutschlands in den Kolonien S. 447. — Hebung des englischen Fahrzeuges „Taif“
S. 447. — Litterarische Besprechungen S. 447. — Litteratur-Verzeichniß S. 448. — Schisssbewegungen S. 448. —
Verkehrs-Nachrichten S. 418. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Drerordnungen und Miktheilungre der Behürden in den Schungebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanus von Togo, betreffend
den Schiffsverkehr in Porto Seguro und Bagida.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiele, und
der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt:
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Schiffe und Fahrzeuge, welche beabsichtigen, 7 den Rheden der Orte Porto Seguro und Bagida
Passagiere zu landen oder an Bord zu nehmen sowie Ladung einzunehmen oder zu löschen, haben diese
Absicht vorher bei den Zollämtern zu Klein-Popo bezw. Lome anzumelden.
82.
Das betreffende Zollamt — für Porto Seguro Klein-Popo, für Bagida Lome — bestimmt den
Zeitpunkt, mit welchem die Arbeiten auf der Rhede begonnen werden dürfen.
83.
Jeder Verkehr von den genannten beiden Orten mit Schiffen u. s. w. auf der Rhede vor dem
in § 2 bezeichneten Zeitpunkte ist verboten.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden in jedem einzelnen Falle mil Geldstrase von
100 bis 1000 Mark, wofür im Unvermäögensfalle Haft eintritt, und Einziehung der betreffenden Waaren
und Gegenstände bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sebbe, den 10. August 1895.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) In Vertrelung: gez. Köhler.