Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu 
bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das 
Merkmal muß mindestens zwei Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises entfernt sein. 
§5 7. 
Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürfkreis zu wechseln. Das neue Schürs- 
merkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürfmerkmal entfernt ist. 
§5 8. Verbot des Schürfens. 
Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Berg- 
behörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses entgegenstehen. 
§ 9. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu 50 m sowie in eingefriedigten 
Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Eigenthümer seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
§ 10. Nebenrechte des Schürfers. 
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß nach Anweisung der Berg- 
behörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden Entschädigung einc Bodenfläche 
von höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zug- 
thieren und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, dürfen hierzu nicht 
gewählt werden. 
§ 11. Auffindung von Mineralien. 
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der nächstgelegenen Verwalkungsbehörde unter 
möglichst genauer Bezeichnung der Fundstelle und Einsendung einer Probe Anzeige zu erstatten. Die Ver- 
waltungsbehörde ist verpflichtet, die Anzeige unverzüglich an die Bergbehörde weiter zu reichen. 
Die Bergbehördc hat festzustellen, ob das Mineral am Fundorte in abbauwürdiger Beschaffenheit 
vorkommt. Wird ein solches Vorkommen festgestellt, so hat die nach Absaßtz 1 erstattete Anzeige die Wirkung, 
dem Schürser für die Gewinnung des Minerals die Rechte des Finders zu wahren. Die näheren Be- 
stimmungen über den Inhalt und Umfang dieser Rechte bleiben vorbehalten. 
§* 12. Bergbehörde. 
Die Aufgaben der Vergbehörde werden von dem Gonverneur wahrgenommen. Gegen dessen Ent- 
scheidungen kann binnen einer Frist von drei Monaten Beschwerde an den Reichskanzler eingelegt werden. 
§ 13. Strafbestimmungen. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft: 
4.wer unbesugt auf die im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände Schürf= oder Gewinnungs- 
arbeiten treibt, 
wer unbesugt ein Schürfmerkmal ausstellt, 
.wer die im § 11 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde unterläßt. 
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· §14· 
Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige erstattet, 
daß er Mineralien der im 8 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art gefunden habe, wird mit Geldstrafe bis 
zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
8 15. 
Diese Verordnung krikt mit der Verkündung in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 25. September 1895. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Trotha. 
Vertrag, betreffend die Wehrpflicht der Nehobother Bastards. 
Zwischen der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft für Südwestafrika, vertreten durch den stellver- 
tretenden Landeshauptmann Regierungsassessor v. Lindequist, und der Gemeinde der Rehobother Bastards, 
vertreten durch den Kapitän Hermanus van Wifjk, wird der folgende, die Wehrpflicht der Bastards 
regelnde Vertrag geschlossen:
	        
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