a) der Geburtsurkunde,
b) eines Auszuges aus dem Strafregister,
c) eines Führungsattestes.
Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Ver-
waltungsrathes die Liste der zugelassenen Kandidaten.
(rt. 11.
theilung sind die in Art. 7 aufgeführten allgemeinen
Vorlesungen obligatorisch, mit Ausnahme des Ver-
waltungsrechtes, der Kolonialsysteme des Auslandes
und der angewandten Baukonstruktion. Außerdem
ist der Kursus in der arabischen, der anamitischen
oder der madagassischen Sprache obligatorisch.
Militärische und Leibesübungen sind nicht obli-
gatorisch.
Die Schüler, welche das Abgangsexamen bestanden
haben, erhalten ein besonderes Zeugniß.
Kap. IIII. Vorbereitungsschule.
Art. 13. Der Besuch dieses Kursus ist an
folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Französische Staatsangchörigkeit,
2. ein Alter von mindestens 17 und hbchstens
22 Jahren,
3. Beibringung
a) der Geburtsurkunde,
b) eines Auszuges aus dem Strafregister,
) eines Führungsattestes.
Der Verwaltungsrath bestimmt die Liste der
zugelassenen Kandidaten.
Art. 14. Für die Schüler der Vorbereitungs-
schule sind den in Art. 5 für die Zulassungsprüfung
bestimmten Materien entsprechende Vorlesungen obli-
gatorisch.
Die körperlichen Uebungen sind obligatorisch.
Kap. IV. Allgemeine Bestimmungen für die
französischen Sektionen.
Art. 15. Durch Bestimmung des Verwaltungs-
rathes können mit Ausnahme für die Verwaltungs-,
die Handels= und Vorbereitungsabtheilungen auch
freiwillige Zuhörer ausgenommen werden. Sie haben
die Einschreibegebühren zu entrichten, können sich den
Prüfungen unterziehen und erhalten gegebenenfalls
ein Zeugniß über die erfolgreiche Ablegung.
Art. 16. Der Besuch der Vorlesungen ist nur
gegen Entrichtung der Einschreibegebühren zulässig;
die Schüler der Verwaltungsabtheilungen und Vor-
bereitungsschule haben auch Gebühren für den
gymnastischen Unterricht zu entrichten.
Art Im Falle eines schweren Verschuldens
oder infolge ungenügenden Examens kann durch
ministerielle Verfügung auf Vorschlag des Ver-
waltungsrathes die Entfernung eines Schülers aus
der Anstalt ausgesprochen werden.
Die Disziplin wird durch ministerielle Verfügung
auf Vorschlag des Verwaltungsrathes geregelt.
Art. 18. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes
erlassene Ministerialverfügungen bestimmen das Pro-
gramm der verschiedenen Kurse, die Prüfungserfor-
261
Für die Schüler der Handelsab-
dernisse innerhalb der Studienzeit und beim Verlassen
der Schule, sowie schließlich die Art und Weise der
Klassirung in jeder Abtheilung.
Kap. V. Abtheilung der Eingeborenen.
Art. 19. Die für die Ausbildung der Einge-
borenenschüler aus den Kolonien oder Protektorats-
ländern bestimmte Abtheilung ist Internat.
Art. 20. Den Unterhalt für diese Schüler
zahlen entweder deren Eltern oder die Kolonien
oder Protektoratsländer, denen sie angehören.
Für diejenigen Eingeborenenschüler, welche als
Lektoren (ropétiteurs) bei den Sprachkursen ver-
wandt werden, werden die Pensionskosten auf das
Bau0dget der Kolonialschule übernommen.
1 Art. 21. Ihre Aufnahme ist an ein Alter von
mindestens 14 und höchstens 20 Jahren geknipft.
Außerdem müssen sie ausreichende Kenntniß der
französischen Sprache besitzen.
Art. 22. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes
erlassene ministerielle Verfügungen bestimmen die
Leitung des Internats, das Unterrichtsprogramm
und die Art der Examina, welche diese Schüler
abzulegen haben, um ein „certilicat d'etudes“ zu
erhalten.
Kap. VI. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 23 ff. Vorstehende Bestimmungen treten
bei Wiederbeginn der Vorlesungen im Monat No-
vember 1897 in Kraft.
Die Vorbereitungsschule wird im Monat No-
vember 1896 eröffnet.
Die sonstigen Uebergangs= u. s. w. Bestimmungen
sind unwesentlich.
Das Dekret datirt vom 2. April 1896.
versuche mit Zuxarweizen in Bengalen.
Der amtliche Bericht über die zahlreichen Anbau-
versuche von Buxarweizen in verschiedenen Theilen
Bengalens seit 1886 bis 1894 (erschienen 1894 in
Kalkutta) lautet nicht besonders günstig.
Von sämmtlichen in der genannten Zeit ange-
stelten Versuchen haben nur etwa 30 PCt. einen
völlig befriedigenden Erfolg gehabt. Etwa 30 pét.
der Versuche sind fehlgeschlagen infolge ungünstiger
Witterung und Vernachlässigung der Kultur oder
aus anderen Ursachen, ohne daß der Weizen für den
Boden und das Klima der betreffenden Pflanzart
ungeeignet gewesen wäre. Bei etwa 17 pCt. der
Versuche soll sich der Buxarweizen nach der Ansicht
der Berichterstatter nicht für den Boden und das
Klima des betreffenden Ortes geeignet haben. Die
Gründe für das Fehlschlagen der übrigen Versuche
sind unbekannt. Auch an denselben Orten ist das
Resultat in den einzelnen Jahren kein gleichmäßiges
gewesen, sondern es war in manchen Jahren gut,
während in anderen Jahren sich ein Mißerfolg