Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

a) der Geburtsurkunde, 
b) eines Auszuges aus dem Strafregister, 
c) eines Führungsattestes. 
Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Ver- 
waltungsrathes die Liste der zugelassenen Kandidaten. 
(rt. 11. 
theilung sind die in Art. 7 aufgeführten allgemeinen 
Vorlesungen obligatorisch, mit Ausnahme des Ver- 
waltungsrechtes, der Kolonialsysteme des Auslandes 
und der angewandten Baukonstruktion. Außerdem 
ist der Kursus in der arabischen, der anamitischen 
oder der madagassischen Sprache obligatorisch. 
Militärische und Leibesübungen sind nicht obli- 
gatorisch. 
Die Schüler, welche das Abgangsexamen bestanden 
haben, erhalten ein besonderes Zeugniß. 
Kap. IIII. Vorbereitungsschule. 
Art. 13. Der Besuch dieses Kursus ist an 
folgende Voraussetzungen geknüpft: 
1. Französische Staatsangchörigkeit, 
2. ein Alter von mindestens 17 und hbchstens 
22 Jahren, 
3. Beibringung 
a) der Geburtsurkunde, 
b) eines Auszuges aus dem Strafregister, 
) eines Führungsattestes. 
Der Verwaltungsrath bestimmt die Liste der 
zugelassenen Kandidaten. 
Art. 14. Für die Schüler der Vorbereitungs- 
schule sind den in Art. 5 für die Zulassungsprüfung 
bestimmten Materien entsprechende Vorlesungen obli- 
gatorisch. 
Die körperlichen Uebungen sind obligatorisch. 
Kap. IV. Allgemeine Bestimmungen für die 
französischen Sektionen. 
Art. 15. Durch Bestimmung des Verwaltungs- 
rathes können mit Ausnahme für die Verwaltungs-, 
die Handels= und Vorbereitungsabtheilungen auch 
freiwillige Zuhörer ausgenommen werden. Sie haben 
die Einschreibegebühren zu entrichten, können sich den 
Prüfungen unterziehen und erhalten gegebenenfalls 
ein Zeugniß über die erfolgreiche Ablegung. 
Art. 16. Der Besuch der Vorlesungen ist nur 
gegen Entrichtung der Einschreibegebühren zulässig; 
die Schüler der Verwaltungsabtheilungen und Vor- 
bereitungsschule haben auch Gebühren für den 
gymnastischen Unterricht zu entrichten. 
Art Im Falle eines schweren Verschuldens 
oder infolge ungenügenden Examens kann durch 
ministerielle Verfügung auf Vorschlag des Ver- 
waltungsrathes die Entfernung eines Schülers aus 
der Anstalt ausgesprochen werden. 
Die Disziplin wird durch ministerielle Verfügung 
auf Vorschlag des Verwaltungsrathes geregelt. 
Art. 18. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes 
erlassene Ministerialverfügungen bestimmen das Pro- 
gramm der verschiedenen Kurse, die Prüfungserfor- 
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Für die Schüler der Handelsab- 
dernisse innerhalb der Studienzeit und beim Verlassen 
der Schule, sowie schließlich die Art und Weise der 
Klassirung in jeder Abtheilung. 
Kap. V. Abtheilung der Eingeborenen. 
Art. 19. Die für die Ausbildung der Einge- 
borenenschüler aus den Kolonien oder Protektorats- 
ländern bestimmte Abtheilung ist Internat. 
Art. 20. Den Unterhalt für diese Schüler 
zahlen entweder deren Eltern oder die Kolonien 
oder Protektoratsländer, denen sie angehören. 
Für diejenigen Eingeborenenschüler, welche als 
Lektoren (ropétiteurs) bei den Sprachkursen ver- 
wandt werden, werden die Pensionskosten auf das 
Bau0dget der Kolonialschule übernommen. 
1 Art. 21. Ihre Aufnahme ist an ein Alter von 
mindestens 14 und höchstens 20 Jahren geknipft. 
Außerdem müssen sie ausreichende Kenntniß der 
französischen Sprache besitzen. 
Art. 22. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes 
erlassene ministerielle Verfügungen bestimmen die 
Leitung des Internats, das Unterrichtsprogramm 
und die Art der Examina, welche diese Schüler 
abzulegen haben, um ein „certilicat d'etudes“ zu 
erhalten. 
Kap. VI. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 23 ff. Vorstehende Bestimmungen treten 
bei Wiederbeginn der Vorlesungen im Monat No- 
vember 1897 in Kraft. 
Die Vorbereitungsschule wird im Monat No- 
vember 1896 eröffnet. 
Die sonstigen Uebergangs= u. s. w. Bestimmungen 
sind unwesentlich. 
Das Dekret datirt vom 2. April 1896. 
versuche mit Zuxarweizen in Bengalen. 
Der amtliche Bericht über die zahlreichen Anbau- 
versuche von Buxarweizen in verschiedenen Theilen 
Bengalens seit 1886 bis 1894 (erschienen 1894 in 
Kalkutta) lautet nicht besonders günstig. 
Von sämmtlichen in der genannten Zeit ange- 
stelten Versuchen haben nur etwa 30 PCt. einen 
völlig befriedigenden Erfolg gehabt. Etwa 30 pét. 
der Versuche sind fehlgeschlagen infolge ungünstiger 
Witterung und Vernachlässigung der Kultur oder 
aus anderen Ursachen, ohne daß der Weizen für den 
Boden und das Klima der betreffenden Pflanzart 
ungeeignet gewesen wäre. Bei etwa 17 pCt. der 
Versuche soll sich der Buxarweizen nach der Ansicht 
der Berichterstatter nicht für den Boden und das 
Klima des betreffenden Ortes geeignet haben. Die 
Gründe für das Fehlschlagen der übrigen Versuche 
sind unbekannt. Auch an denselben Orten ist das 
Resultat in den einzelnen Jahren kein gleichmäßiges 
gewesen, sondern es war in manchen Jahren gut, 
während in anderen Jahren sich ein Mißerfolg
	        
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