Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herauogegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Auls.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derielben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich,
ericheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisonden und Colehrten aus den doutschon Schutzgebicton“, heraus- wegobon von Freihem
v. Danckolma
. in.Deruicttcliålstlichestoosnscsucnwptciojstkdadnolonialblaumilden Brihejten beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Auchhandlungen Ml. 3.—, direil unter Sireisband durch die Verlagsbuchhandlung Mkl. 3.50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Ml. 3.75 für
die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhaudlung von Erust Siegfried Mittler
und Sohn, Verlin SW 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs Preislifte für 1890 unter Nr. 1910.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Gouvernementobesehl deo Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend dao
Gerichtoverfahren gegen Eingeborene S. 339.— Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch Ostafrika,
betreffend die Schonung des Wildstandes S. 340. — Statistik deo auowärtigen Handels im deutsch ostafrikanischen
Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1895 S. 342. — Runderlaß ded Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend die Abgrenzung der Bezirke Mpapua und Lindi S. 362. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneuro
von Kamerun, betressend Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Dibombari S. 365. —
Personalien S. 366. “½
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 367. — Deutsch-Ostafrika: Rundschreiben deo Kaiser-
lichen Gouverneurs an die Stationen und Bezirkoämter S. 367. — Ueber die friedliche Unterwerfung des Häupt-
lingo Mbaruk bin Naschid S. 370. — Ueber einen Zug durch das Wakondegebiet S. 372. — Station Kilimatinde
S. 372. — lUeber das Vorgehen gegen den Führer des Aufstandes in Britisch-Ostafrika S. 372. — Kamerun:
Ueber die Expedition nach YJahnde S. 373. — Wissenschaftliche Reise S. 373. — Die Maschinenwerkstätte des Kaiserlichen
Gouvernemente S. 373. — Togo: Wissenschaftliche Sammlungen S. 3F73. — Deutsch-Südwestafrika: Ueber
das Gesecht bei Gobabio S. 373. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung
S. 378. — Aus fremden Kolonien: Der Außenhandel Britisch-Ostindieno im Jahre 1894/95 S. 381. — Zur
Heuschreckenplage in Cypern S. 390. — Sansibar S. 390. — Britisch-Ostafrika S. 390. — Goldküste S. 390. —
Handel Sierra Leones S. 390. — Salomono-Inseln S. 390. — Lagos S. 391. — Berschiedene Mit—
theilungen: Ueber die Vodenbeschafsenheit in Kamerun, Senegamibien und Ostafrika S. 391. — Portugiesische Vasco
da Gamaseier S. 391. — Lage des Elfenbeinmarktes in Antwerpen S. 391. — Litteratur S. 391. — Schiffs-
bewegungen S. 392. — Verkehrs-Nachrichten S. 392. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
=
Gonvernementsbefehl des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend das Gerichtsverfahren gegen Eingeborene.
Im Anschluß an die Allerhöchste Verordnung vom 25. Februar d. Is. und die Verfügung des
Herrn Reichskanzlers vom 27. Februar, welche ich dem pp. in Abschrift hiermit zugehen lasse, bemerke ich,
daß in allen Fällen, worin in dem von einem europäischen Beamten geleiteten Gerichtsverfahren gegen
Eingeborene, ohne Unterschied, ob es sich um einen Civil= oder Strafprozeß handelt, zur Herbeiführung
von Geständnissen und Aussagen andere Mittel als die nach den deutschen Prozeßordnungen zugelassenen
Maßnahmen angewendet oder außerordentliche, insbesondere bloße Verdachtsstrafen verhängt worden sind,
in Gemäßheit der §§ 343 und 345 St. G. B. unnachsichtlich vorgegangen werden muß. Geständnisse von
Angeklagten oder Aussagen von Zeugen dürfen nicht durch unzulässige Maßnahmen, wie Körperstrafen,
erpreßt und Strafen nur verhängt werden, wenn der Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugt
ist. Auf den bloßen Verdacht hin sind Strafen ausgeschlossen. Außerordentliche Strafen sind sowohl solche,
welche bezüglich des Strafgrundes, als auch solche, welche bezüglich der Art und Weise der Vollstreckung
weder in den Gesetzen und Verordnungen noch nach der für das Gerichtsverfahren zulässigen Uebung
vorgesehen sind.
Auf genaueste Beobachtung der vorstehend gekennzeichneten Bestimmungen weise ich auf das Nach-
drücklichste hin und bestimme gleichzeitig, daß bei eintretendem Personalwechsel im Bezirks= bezw. Becirks-
nebenamt oder in der Station jeder mit Ausübung der Gerichtsbarkeit über Eingeborene betraute Beamte
oder Offizier dem Gouvernement schriftlich zu melden hat, daß er vor Beginn seiner Thätigkeit von den
erwähnten Bestimmungen Kenntniß genommen hat.
Die zur Zeit mit Ausübung der Gerichtsbarkeit betrauten Offiziere und Beamten ersuche ich
ergebenst, die erfolgte Kenntnißnahme durch Empfangsbestätigung der übersandten Vorschriften zu bestätigen.
Dar-es-Saläm, Der Kaiserliche Gouverneur.
den 4. April 1896. (L. S.) gez. Dr. v. Wissmann.