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Nunderlaß; des Kaiferlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche
Bezirksämter, das Bezirks-Nebenamt Saadani, Stationen und Dienststellen sowie
die Kaiserlichen Bezirksgerichte.
Zur Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika und zur Vermeidung des Aussterbens vieler
Wildarten, welches unter den bisherigen Verhältnissen in nicht allzu langer Zeit mit ziemlicher Sicherheit
vorauszusehen ist, habe ich mich veranlaßt gesehen, unter Aufhebung der nur für den Bezirk Moschi gültigen
Verordnung vom 23. Februar 1891 die anbei folgende Verordnung vom 7. Mai 1896 zu erlassen. Die
darin enthaltenen Bestimmungen sind derartig gehalten, daß die Bodenkultur unter allen Umständen geschützt
ist, und auch den besonderen afrikanischen Verhältnissen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.
Ich verkenne nicht, daß die Durchführung der Verordnung, insbesondere soweit sie sich aus Ein-
geborene erstreckt, in der ersten Zeit auf einige Schwierigkeiten stoßen wird, ich möchte indessen die That-
sache hervorheben, daß § 4 der genaunten Verordnung im Bezirke Moschi bereits seit längerer Zeit in
voller Wirksamkeit gewesen ist, indem berufsmäßige eingeborene Elefantenjäger willig und gern 500 Rupien
jährlich für die Berechtigung zur Ausübung der Jagd gezahlt haben. Auch liegt es auf der Hand, daß
durch einige Bestimmungen jener Verordnung dem Einzelnen gewisse Einschränkungen auferlegt werden; ich
erinnere indessen daran, daß wir die Pflicht haben, an die späteren Generationen zu denken und diesen die
Möglichkeit zu erhalten, Anregung und Erholung bei Ausübung der afrikanischen Jagd auch in zukünftigen
Zeiten zu finden.
Meine Absicht ist es ferner, in besonders wildreichen Gegenden als Zufluchts= und Erholungsort
des Wildes Jagdreservationen zu schaffen, in welchen nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des
Kaiserlichen Gonvernements gejagt werden darf. Diese Einrichtung erfolgt zugleich im Interesse der
Wissenschaft, um hierdurch einzelne, selten gewordene Wildarten möglichst lange in Ostafrika noch zu
erhalten. Die Bezirksämter und Stationen ersuche ich ergebenst, in den unterstellten Bezirken eine bis
zwei besonders gute Wildgegenden mir namhaft zu machen, welche sich als derartige Reservate eignen
würden, deren Ausdehnung derart zu bemessen ist, daß das Terrain nach jeder Himmelsrichtung sich
mindestens zehn Wegestunden weit erstreckt. Auch bitte ich, wenn möglich, ein Flußpferd-Reservat namhaft
zu machen und zwar in einer solchen Gegend, wo die Flußpferde den Anpflanzungen keinen Schaden
anthun können. «
Als Jagdreservate bestimme ich schon jetzt:
1. Das Terrain, welches im Norden begrenzt ist durch die Landschaft Rubehobeho, im Westen
durch den Anstieg auf das Khutuplateau (scharf gekennzeichnet durch die von Kisaki in nord-südlicher
Richtung bis zum Rufiyi sich erstreckende Hügelkette), im Süden durch den Rufiyi bis Mtemere
(Ramsaysche Karte), im Osten einschließlich der Steppenseen bis zu dem Orte Mserakera
(Kiepertsche Karte).
2. Das Gebiet westlich des Kilimandjaro, im Süden begrenzt durch die Meruberge, im Westen
durch das Ololboro= und Matiom-Gebirge, im Norden durch dic deutsch-englische Grenze.
ch würde es außerdem anerkennen, wenn es einer Station gelänge, folgende Wildarten ein-
zufangen und zu domestiziren:
Zebras, speziell auch zur Kreuzung mit Maskat= und anderen Eseln bezw. Pferden, Strauße,
Hyänenhunde zur Kreuzung mit europäischen Jagdhunden, Gepard (Jagdleopard).
Die anbei folgende Verordnung vom 7. Mai 1896 ist nach Eintreffen in üblicher Weise zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Dar-es-Saläm, den 4. Mai 1896.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann.
Verordnung, betreffend die Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika.
* 1.
Eluln Jeder, welcher die Jagd ausüben will, bedarf eines für das ganze Schutzgebiet gültigen,
auf ein Jahr und die Person von einem Bezirksamtmann oder Stationschef ausgestellten Jagdscheins.
8 2.
* „ d - -- I
Für die Ausstellung des Jagdscheins ist von Europäern eine Gebühr von 20 Rupien zu erlegen,
welche zur Hälfte dem Gouvernement, zur Hälfte der Bezirks= bezw. Stationskasse zufließt.
. 83.
Nichteingeborene, welche die Jagd berufsmäßig betreiben oder mit einer zur Ausübung des Jogd-
sportes ausgerüsteten Expedition ins Innere gehen, zahlen als Jagdscheingebühr für jeden nichteingeborenen
Jagdtheilnehmer 500 Rupien.