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Indem der Unterzeichnete hofft, daß die Regierung des Unabhängigen Kongostaats durch die
Abgabe dieser einfachen Zusage die bedauerliche Angelegenheit endlich zu einem beide Theile befriedigenden
Abschluß bringen wird und sich die weiteren Erklärungen auf die Note vom 3. Dezember vorbehält, benutzt
er auch diesen Anlaß u. s. w. u. s. w. · (gez.) Alvensleben.
An den Staatssekretär des Unabhängigen Kongostaats Herrn van Eetvelde.
Nr. 5.
Brüssel, den 11. Dezember 1895.
Im Anschluß an die Mittheilung vom 9. d. Mts. beehre ich mich, ohne in eine Prüfung der
Rechtsfrage einzutreten, Eurer Excellenz in förmlicher Weise zu erklären, daß den Angestellten im Unab-
hängigen Kongostaat keine Handelsprämien gewährt werden, und daß die Regierung nicht die Absicht hat,
solche einzuführen, weder in Bezug auf Kautschuk, noch auf Elfenbein oder irgend ein anderes Erzeugniß.
Ich benutze u. s. w. u. s. w. (gez.) Edmond van Cetvelde.
Seiner Excellenz Herrn Grafen v. Alvensleben u. s. w. u. s. w.
Perordnungen und Witklzeilungen der Behürden in den Schutzgebieken.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks-
und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern.
Der Runderlaß vom 25. August v. Is., betreffend die Abgrenzung der Bezirke, wird dahin ab-
geändert, daß die der Küste vorgelagerten Inseln von Mafia nordwärts bis zur Schungubucht, welche
bisher zum Bezirke Dar-es-Saläm gehörten, dem Bezirke Kilwa zugetheilt werden.
Dar-es-Saläm, den 5. Oktober 1895.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann.
Waldordnung für Usambara, Deutsch-Ostafrika.
Um den für die klimatischen und meteorologischen Verhältnisse wichtigen Waldbestand zu bewahren,
wird zunächst für Usambara verordnet, was folgt:
* 1.
Auf den Kämmen der Berge ist in einer Breite von 150 m Wald stehen zu lassen. Abweichungen
hiervon bedürfen der besonderen Genehmigung des Gouvernements.
§ 2.
Berghänge über einen Winkel von 45 bis 50 Grad dürsen nicht abgeholzt werden.
83.
In den Thalniederungen sind senkrecht zur Thallinie Waldgürtel von 30 m Breite in Ent-
fernungen von 600 m voneinander siehen zu lassen.
84.
An Bächen sind Waldstreifen von 50 m Breite in der Weise stehen zu lassen, daß dieselben den
Bach entweder auf beiden Seiten oder nur auf der einen Seite begleiten.
86.
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 6000 Rup.
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten, fahrlässige mit Geldstrafe bis zu 1000 Rup. bestraft.
Dar-es-Saläm, den 20. Oktober 1895.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Dr. v. Wissmann.