Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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18. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte nach ihrer freien, aus 
dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau 
hervorgehen, welche Thatsachen vom Spruchgericht für festgestellt erachtet sind. 
* 19. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er über eine vorhergegangene 
Frage in der Minderheit geblieben ist. 
8 20. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem Referenten unter- 
zeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht. 
21. 
Der Neichskanzler hat das Bestätigungsrecht eines kommandirenden Generals, der Gonverneur 
beziehungsweise Landeshauptmann das Bestätigungsrecht eines Divisionskommandeurs, der Kommandenr 
einer oder mehrerer, mit Gerichtsbarkeit versehener Abtheilungen das Bestätigungsrecht eines Regiments- 
kommandeurs. 
Im Uebrigen behalte Ich Mir das Bestätigungsrecht vor. Auch bedürfen die Erkenntnisse wider 
obere Militärbeamte, wie die Erkenntnisse wider Offiziere und Sanitätsoffiziere Meiner Bestätigung. 
# 22. 
Die Begutachtung eines kriegsgerichtlichen Erkenntnisses erfolgt durch einen Auditeur oder durch 
einen zur Ausübung des Richteramts befähigten deutschen Beamten oder Offizier. Die Begutachtung soll 
nicht durch einen Beamten oder Offizier geschehen, welcher Referent in dem Spruchgericht war. 
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, hat eine Begutachtung nur dann anzuordnen, 
wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts von dem Antrage des Referenten wesentlich abweicht, oder wenn 
ihm die Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich erscheint. Eine Begutachtung ist stets erforderlich, 
wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe erkannt ist. 
8 23. 
Eine Begutachtung der Erkenntnisse der Abtheilungsgerichte findet nicht statt. » 
Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der 
Versagung das Erkenntniß nebst den Akten dem mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten 
vorzulegen. Dieser muß das Erkenntniß durch einen Auditeur (§ 22) begutachten lassen und kann dasselbe 
aufheben, wenn er es in Uebereinstimmung mit dem Gutachten für nichtig, gesetzwidrig oder aktenwidrig erachtet. 
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die bei dem Gericht des Oberkommandos der Schutz- 
truppen beziehungsweise den Gonvernementsgerichten ergangenen noch nicht rechtskräftigen standgerichtlichen 
Erkenntnisse von dem an sich zur Bestätigung zuständigen Gerichtsherrn aufgehoben werden. 
8 24. 
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgericht der frühere 
Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche und militär- 
dienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Ent- 
scheidung zu Grunde zu legen. 
25. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies 
angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer erfolgt in der 
Heimath und ist vom Gerichtsherrn — § 180 Militär-Strasgerichtsordnung — in sinngemäßer Anwendung 
der für die Angehörigen Meiner Armee bestehenden Vorschriften zu veraulassen. 
8 26. 
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden von dem General- 
Anditoriat und dem General-Auditeur der Armee und Marine wahrgenommen. 
§ 27. 
Die ergangenen kriegs und standgerichtlichen Erkenntnisse sind nach Erledigung der Sache mit 
den Akten von dem Gerichtsherrn dem General-Auditoriat zur Prüfung vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok an Bord Meiner Jacht „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm I. k. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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