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Ich bestimme auf den Mir erstatteten Bericht Folgendes:
Die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Heeres
vom Feldwebel abwärts — Allerhöchste Ordre vom 14. Juni 1894 — sowie die Bestimmungen über die
Beschwerdeführung der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres — Allerhöchste Ordre vom
30. März 1895 — haben bei den afrikanischen Schutztruppen sinngemäße Anwendung zu finden. Auch
will Ich Sie ermächtigen, die hierbei durch die afrikanischen Verhältnisse gebotenen Abweichungen zu
bestimmen und etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu geben.
Wilhelmshöhe, den 1. August 1896.
(L. S.) Wilhelm J. R.
Fürst zu Hohenlohe.
An den Reichskanzler.
Verordnung, betreffend die Nechtsverhältnisse der Landesbeamten in den
deutschen Schutzgebieten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen k##c. verordnen
im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (N. G. Bl.
S. 61), nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 (N. G. Bl. S. 80) sowie das Gesetz,
betrefsend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom
20. April 1881 (R. G. Bl. S. 85), nebst dem Abänderungsgesetz vom 5. März 1888 (R. G. Bl. S. 65),
und das Geseßz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Ausland angestellter Reichsbeamter
und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (R. G. Bl. S. 131) finden, soweit nicht in den
nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Dienst-
einkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß,
wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des
Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind.
Artikel 2.
Im Falle des § 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über
die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser.
Artikel 3.
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde
ksiehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler
ausgeübt.
Ingleichen erfolgen die in § 5 Absatz 1, §§ 18, 39, 52 und § 68 Absaß 2 des Gesetzes vom
31. März 1873 sowie in § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent-
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler.
Die nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende
Entscheidung ist endgültig.
Artikel 4.
Die Gonverneurc und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ostafrika der Abtheilungschef für die
Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden
im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere
und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen kann.
Artikel 5.
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder
und Umzugskosten, sowic über die Verpflichtung zur Theilnahme an den Kasino= und Messe= Einrichtungen
werden vom Reichskanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in
Krankheits= und sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil einzubehalten ist.
Artikel 6.
Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung
gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat. Für die von dem Beamten erworbenen Pensions-
und Reliktenansprüche bleibt das Schutzgebiet nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-,
Staats= oder Kommunalfonds ein Diensteinkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder
höherem Betrage zustehen.