Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Ich bestimme auf den Mir erstatteten Bericht Folgendes: 
Die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Heeres 
vom Feldwebel abwärts — Allerhöchste Ordre vom 14. Juni 1894 — sowie die Bestimmungen über die 
Beschwerdeführung der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres — Allerhöchste Ordre vom 
30. März 1895 — haben bei den afrikanischen Schutztruppen sinngemäße Anwendung zu finden. Auch 
will Ich Sie ermächtigen, die hierbei durch die afrikanischen Verhältnisse gebotenen Abweichungen zu 
bestimmen und etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu geben. 
Wilhelmshöhe, den 1. August 1896. 
(L. S.) Wilhelm J. R. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. 
Verordnung, betreffend die Nechtsverhältnisse der Landesbeamten in den 
deutschen Schutzgebieten. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen k##c. verordnen 
im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (N. G. Bl. 
S. 61), nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 (N. G. Bl. S. 80) sowie das Gesetz, 
betrefsend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 
20. April 1881 (R. G. Bl. S. 85), nebst dem Abänderungsgesetz vom 5. März 1888 (R. G. Bl. S. 65), 
und das Geseßz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Ausland angestellter Reichsbeamter 
und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (R. G. Bl. S. 131) finden, soweit nicht in den 
nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Dienst- 
einkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, 
wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des 
Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind. 
Artikel 2. 
Im Falle des § 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über 
die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser. 
Artikel 3. 
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde 
ksiehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler 
ausgeübt. 
Ingleichen erfolgen die in § 5 Absatz 1, §§ 18, 39, 52 und § 68 Absaß 2 des Gesetzes vom 
31. März 1873 sowie in § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent- 
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler. 
Die nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende 
Entscheidung ist endgültig. 
Artikel 4. 
Die Gonverneurc und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ostafrika der Abtheilungschef für die 
Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden 
im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere 
und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen kann. 
Artikel 5. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder 
und Umzugskosten, sowic über die Verpflichtung zur Theilnahme an den Kasino= und Messe= Einrichtungen 
werden vom Reichskanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in 
Krankheits= und sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil einzubehalten ist. 
Artikel 6. 
Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung 
gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat. Für die von dem Beamten erworbenen Pensions- 
und Reliktenansprüche bleibt das Schutzgebiet nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-, 
Staats= oder Kommunalfonds ein Diensteinkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder 
höherem Betrage zustehen.
	        
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