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Bekanntmachung wegen Nedaktion des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst.
Vom 18. Juli 1896.
Auf Grund des Artikels VII des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) wird
der Text des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebicten und
die Wehrpflicht daselbst, nachstehend bekannt gemacht.
Alt-Aussee, den 18. Juli 1896.
Der Reichskanzler.
(LI. S.) Fürst zu Hohenlohe.
Geset,
betressend
die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehryflicht daselbst.
* 1.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den afrikanischen Schutz=
gebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster
Kriegsherr der Kaiser ist.
I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverkälknisse.
Die Schutztruppen werden gebildet:
a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unter-
offizieren des Reichshceres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung
den Schutztruppen zeitweise zugetheilt werden,
b) aus angeworbenen Farbigen.
83.
Dic den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem
Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt,
bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tanglichkeit, vorbehalten. Die den Schutz-
truppen zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte.
84.
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten Militär-=
personen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung, vorbehaltlich der durch die
besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden.
II. Dersorgung.
5.
In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen und
ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den
Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiser-
lichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit
den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
86.
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den 8§ 3, 51 und 59 des Reichs-Militärpensionsgesetzes
vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der
Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurückführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen.
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schustruppen in ursächlichem Zusammen-
hange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in
das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und für die
in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Neichs-Marine-Amt).