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bezeichuete Mah nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts. Ein Dualla
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein.
85.
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend.
86.
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den
Kaiserlichen Gonverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
87.
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protololl, welches das Datum
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können von
dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur oder
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen.
88.
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich
oder mündlich beim Gonvernementssekrctär eingelegt werden.
9.
Die der Kompetenz des Engeborenn-Schebägerih nicht unterworfenen Strafsachen sind der
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten.
Kamerun, den 3. Juli 1896.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverncur.
(L. S.) gez. Dr. Seiß.
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete von Kamerun während
der Zeit vom 1. Juli 1895 bis 30. Juni 1896.
1. Gerichtsbarkeit erster Instanz.
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Es waren anhängig: —.e
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A. Burgerliche Nechtsstreitigkeiten, und zwar:
Prozesse, einschließlich der Urkunden-, Che= und Entmündigungsprozesse 2 9 11 10 1
2. Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Zwangsvoll=
r ....
streckungen,Mahnsachen,Sühnefachen,Aufgeboten.f.v·. — 2 2 2 —
Von den Sachen zu 1 und 2 gehörten zur Zuständigkeit
a) deo NRichtess 2 11 13 12
b) des Gerichts ....·.......... — — — —
B. Konkurssachen::: — — — —
C. Strassachen, und zwar:
1. Sachen, in denen ein Strafbesehl zu erlassen war — 3 3 3 —
2. Sachen, in denen ein Hauptverfahren einzuleiten war — 3 3 2 1
In den Sachen zu 2 fanden Hauptverhandlungen statt:
a) ohne Beisitzer.. — — — — —
b) niit Beisizern. — — — — —
3. Beschwerden gegen Entscheidungen des Nichtrrerrr .. — — — — —
U0. Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar:
1. Nachlaßregulirunngenn . . ... 2 6 8 8 —
2. Eintragungen und Löschungen im Grundbucheeß. — 9 9 9 —
3. Sonstige Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, Beglaubigungen,
Testamentserrichlungen, vorläusige Verwahrunen — 5 5 5 —