Ausführungsbestimmungen
zu der
Zollverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 10. Oktober 1896.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Ueberwachung der Befolgung der erlassenen Zollvorschriften liegt den Zoll- und Polizei-
stationen ob, welche durch häufige und ausgedehnte Patrouillen und durch zweckentsprechende Revision der
Waarentransporte im Lande Zollvergehen zu verhüten haben.
82.
An den Grenzstationen, wenn thunlich, bereits in jenseits der deutschen Grenze belegenen Ort-
schaften, wird zuverlässigen Privatpersonen die Abgabe sowie auch die Ausfertigung von Zollanmeldungen
(Muster A und B) gegen Erhebung einer Gebühr, welche 0,50 Mark für die Zollanmeldung nicht über-
steigen darf, übertragen (Zolldeklaranten), um auch für die des Schreibens unkundigen Frachtfahrer die
vorgeschriebenen Anmeldungen aufzustellen.
Befindet sich bei der Grenzstation kein Zolldeklarant, so haben die Abfertigungsbeamten selbst die
Zollanmeldungen für des Schreibens unkundige Frachtfahrer auf Grund der mündlichen Angaben dieser
gegen eine Gebühr von 0,50 Mark pro Zollanmeldung auszufertigen. Diese Gebühr ist als „Aumeldungs-
gebühr“ im Zollregister mit zu vereinnahmen.
Zollrevision und Verechnung.
83.
Findet die Verzollung der eingeführten Waaren bereits bei den Grenzstationen statt (§ 12 der
Zollverordnung), so haben die revidirenden Organe der Landeshauptmammschaft sich in geeigneter Weise
von der Richtigkeit der abgegebenen Anmeldung Ueberzeugung zu verschaffen, ohne dadurch den Waaren=
führer zu einem längeren Aufenthalte oder größerem Arbeitsaufwande, als dringend erforderlich, zu ver-
anlassen. Wenn kein Verdacht einer unrichtigen Deklaration vorliegt, sind die Revisionsbeamten berechtigt,
sich mit einer probeweisen Revision zu begnügen.
84.
Findet die endgültige Verzollung erst am Bestimmungsorte statt (88 13 und 14 der Zoll-
verordnung), so sind bei den Grenzstationen die Waarentransporte nur daraufhin zu prüfen, ob sämmtliche
eingeführten Kolli auf den abgegebenen Zollaumeldungen verzeichnet sind. Eine Nachprüfung des Gewichts
der Kolli, sowie Oeffnung derselben hat nur in Verdachtsfällen, und wenn eine Vertauschung derselben auf
dem Transportwege zu befürchten ist, zu geschehen.
Wenn die Zollanmeldung zu Beanstandungen keinen Anlaß giebt, ist ein Exemplar derselben, mit
dem Visum und Stempel der Grenzstation versehen, dem Waarenführer als Ausweis während des Trans-
ports zurückzugeben, das zweite mit erster Postgelegenheit derjenigen Zoll= bezw. Polizeistation zuzusenden,
bei welcher die Zollerhebung selbst stattfinden soll. Findet aus zwingenden Gründen eine Veränderung
der Ladung auf dem Transporte statt (durch Wagenbruch, schlappe Ochsen rc.), so ist hiervon der nächsten
Polizeistation sofort Anzeige zu erstatten, welche über die Veränderung eine kurze Verhandlung aufzunehmen
und diese der Anmeldung beizusügen hat. Sobald die Entrichtung des Zollbetrages stattgefunden hat,
schickt die betreffende Station das zweite Exemplar der Zollanmeldung, mit bezüglichem Vermerk versehen,
unter Angabe der Buchungsnummer der Zahlung, an die Grenzstation zurück, welche nunmehr die geschehene
Erledigung in Spalte 5 des Zollanmelderegisters bescheinigt (vergl. Muster C).
Den Grenzstationen wird ein Verzeichniß derjenigen Händler, Kaufleute und sonstigen Personen
zugestellt werden, denen die Erlhubniß ertheilt ist, ihre Waaren erst an einem Orte im Innern des
Landes zu verzollen.