Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Bestimmungen für die Veräußerungen von Ländereien 
auf den britischen Salomons-Inseln. 
Nachdem der britische Oberkommissar des west- 
lichen Stillen Oceans unter dem 24. August vorigen 
Jahres eine die Veräußerung von Ländereien in 
verschiedenen Inselgruppen der Südsee regelnde Ver- 
ordnung erlassen hatte (vergl. Kol. Bl. 1896 S. 786) 
ist am 4. September vorigen Jahres eine weitere 
Verordnung ergangen, durch welche auch für die 
britischen Salomons-Inseln Bestimmungen für die 
Veräußerung von Ländereien getroffen werden. 
Nach dieser Verordnung dürfen auf den britischen 
Salomons-Inseln Ländereien, die im Besitze von 
Eingeborenen sind, durch Nichteingeborene nur mit 
Genehmigung des Oberkommissars und nur zwecks 
Anlage von Handelsstationen oder zu landwirth- 
schaftlichen Zwecken gekauft werden. 6 
Indessen ist der Abschluß bezüglicher Präliminar= 
verträge gestattet. Diese sind nebst Situationsplänen 
bei dem gedachten Oberkommissar einzureichen, welcher 
auf Grund entsprechender Untersuchungen über die 
Gültigkeit dieser Verträge zu befinden hat. 
Land, welches zur Errichtung einer Handels- 
station angekaust ist, muß innerhalb zweier Jahre 
bebaut und bewohnt sein, während von dem zum 
Feldbau erworbenen Lande innerhalb fünf Jahren 
wenigstens ein Zehntel unter Kultur gebracht sein 
muß. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen fällt 
das Land ohne irgend welche Entschädigung des 
Käufers an den Verkäufer zurück. 
Pachtungen von Ländereien, die Eingeborenen 
gehören, sind zu allen Zwecken zulässig, bedürfen 
aber gleichfalls der Genehmigung des Oberkommissars. 
Handelt es sich dabei um Errichtung einer Handels- 
station, so gelten dieselben Bedingungen wie beim 
Inkauf. 
Land darf mit gegenseitiger sechsmonatlicher 
Kündigungsfrist ohne vorherige Genehmigung des 
Oberkommissars den Eingeborenen abgepachtet werden. 
Alle vor Erlaß der Verordnung von den Ein- 
geborenen überlassenen Ländereien, auf welche die 
Bestimmungen der Verordnung nicht zutreffen, gelten 
als unter der ebengedachten Kündigungsfrist abge- 
pachtet. 
Abschriften aller den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung gemäß abgeschlossenen Kauf= und Pachtver- 
träge müssen innerhalb sechs Monaten nach Abschluß 
dem gedachten Oberkommissar zur Bestätigung ein- 
gereicht werden. 
Herrenloses Land kann von dem Oberkommissar 
verpachtet werden. 
Bei Ablauf des Pachtvertrages darf der Pächter 
von Land der Eingeborenen, wenn nicht anders ver- 
einbart, die von ihm auf dem Lande etwa errichteten 
Baulichkeiten fortnehmen. 
51 
  
Perschiedene Wiltheilungen. 
Statistik des Handels Deutschlands mit den Schutz- 
ge d 1806. 
bieten 1894 un 
Nach der Statistik des Deutschen Reiches betrug 
der Gesammthandel Deutschlands mit den Schutz- 
gebieten in den Jahren 1894 und 1895 (in Mark): 
1894 8 391 000 1895. 7 
Davon kommen auf die Einfuhr: 
1894 3 778 000 1895 3 330 000 
auf die Ausfuhr: 
1894 4 613 000 1895. 4502000 
Auf die einzelnen Schutzgebiete vertheilt sich der 
Handel folgendermaßen: 
1. Westafrika (Togo, Kamerun, Südwestafrika): 
Gesammthandel: 
1894 5 129 000 * .. 56 699 000 
Einfuhr: 
1894. 2 359 000 1895. 2 946 000 
Ausfuhr: 
1894 2770 000 1895 2653 000 
2. Ostafrika: 
Gesammthandel: 
1894. 2 874000 1895 2 059 000 
Einfuhr: 
1894. 1234000 1895 320 000 
usfuhr: 
1894 1 640 000 1895 1 739 000 
3. Neu-Guinea: 
Gesammthandel: 
1894 388 000 1895 174 000 
Einfuhr: 
18944 185 000 1895 64 000 
Ausfuhr: 
1894 203 000 1895 110 000 
Diese Uebersicht giebt kein erschöpfendes Bild vom 
Handel der Schutzgebiete. Die Ziffern besonders für 
die Ausfuhr aus den Schutzgebieten gestalten sich um 
ein Beträchtliches höher, wenn man berücksichtigt, daß 
ein großer Prozentsatz der Ausfuhr aus Ostafrika 
nach Indien, aus Westafrika nach England und aus 
Neu-Guinea nach Australien und England geht. 
Unter den Ausfuhrartikeln Akrikas stehen die 
Erzeugnisse des Plantagenbaues mit 1 308 000 Mark 
obenan. Westafrika führte an Kautschuk und Gutta- 
percha über 1/¼ Millionen Mark aus. In Neu- 
Guinea spielen Holz= und Schnitzwaaren die erste 
Rolle unter den Ausfuhrartikeln. Der Rückgang der 
Einfuhr aus Ostafrika ist hauptsächlich der Abnahme 
des Elfenbeinhandels zuzuschreiben. # 
  
Aus Briefen aus Afrika. 
Die nach Kamerun zuletzt hinausgegangene 
Schwester Johanna schreibt in „Unter dem rothen 
Kreuz“: „Mir gefällt hier wirklich Alles, aus- 
genommen natürlich Fieber, Ungezieser und Hitze,
	        
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