Bestimmungen für die Veräußerungen von Ländereien
auf den britischen Salomons-Inseln.
Nachdem der britische Oberkommissar des west-
lichen Stillen Oceans unter dem 24. August vorigen
Jahres eine die Veräußerung von Ländereien in
verschiedenen Inselgruppen der Südsee regelnde Ver-
ordnung erlassen hatte (vergl. Kol. Bl. 1896 S. 786)
ist am 4. September vorigen Jahres eine weitere
Verordnung ergangen, durch welche auch für die
britischen Salomons-Inseln Bestimmungen für die
Veräußerung von Ländereien getroffen werden.
Nach dieser Verordnung dürfen auf den britischen
Salomons-Inseln Ländereien, die im Besitze von
Eingeborenen sind, durch Nichteingeborene nur mit
Genehmigung des Oberkommissars und nur zwecks
Anlage von Handelsstationen oder zu landwirth-
schaftlichen Zwecken gekauft werden. 6
Indessen ist der Abschluß bezüglicher Präliminar=
verträge gestattet. Diese sind nebst Situationsplänen
bei dem gedachten Oberkommissar einzureichen, welcher
auf Grund entsprechender Untersuchungen über die
Gültigkeit dieser Verträge zu befinden hat.
Land, welches zur Errichtung einer Handels-
station angekaust ist, muß innerhalb zweier Jahre
bebaut und bewohnt sein, während von dem zum
Feldbau erworbenen Lande innerhalb fünf Jahren
wenigstens ein Zehntel unter Kultur gebracht sein
muß. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen fällt
das Land ohne irgend welche Entschädigung des
Käufers an den Verkäufer zurück.
Pachtungen von Ländereien, die Eingeborenen
gehören, sind zu allen Zwecken zulässig, bedürfen
aber gleichfalls der Genehmigung des Oberkommissars.
Handelt es sich dabei um Errichtung einer Handels-
station, so gelten dieselben Bedingungen wie beim
Inkauf.
Land darf mit gegenseitiger sechsmonatlicher
Kündigungsfrist ohne vorherige Genehmigung des
Oberkommissars den Eingeborenen abgepachtet werden.
Alle vor Erlaß der Verordnung von den Ein-
geborenen überlassenen Ländereien, auf welche die
Bestimmungen der Verordnung nicht zutreffen, gelten
als unter der ebengedachten Kündigungsfrist abge-
pachtet.
Abschriften aller den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung gemäß abgeschlossenen Kauf= und Pachtver-
träge müssen innerhalb sechs Monaten nach Abschluß
dem gedachten Oberkommissar zur Bestätigung ein-
gereicht werden.
Herrenloses Land kann von dem Oberkommissar
verpachtet werden.
Bei Ablauf des Pachtvertrages darf der Pächter
von Land der Eingeborenen, wenn nicht anders ver-
einbart, die von ihm auf dem Lande etwa errichteten
Baulichkeiten fortnehmen.
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Perschiedene Wiltheilungen.
Statistik des Handels Deutschlands mit den Schutz-
ge d 1806.
bieten 1894 un
Nach der Statistik des Deutschen Reiches betrug
der Gesammthandel Deutschlands mit den Schutz-
gebieten in den Jahren 1894 und 1895 (in Mark):
1894 8 391 000 1895. 7
Davon kommen auf die Einfuhr:
1894 3 778 000 1895 3 330 000
auf die Ausfuhr:
1894 4 613 000 1895. 4502000
Auf die einzelnen Schutzgebiete vertheilt sich der
Handel folgendermaßen:
1. Westafrika (Togo, Kamerun, Südwestafrika):
Gesammthandel:
1894 5 129 000 * .. 56 699 000
Einfuhr:
1894. 2 359 000 1895. 2 946 000
Ausfuhr:
1894 2770 000 1895 2653 000
2. Ostafrika:
Gesammthandel:
1894. 2 874000 1895 2 059 000
Einfuhr:
1894. 1234000 1895 320 000
usfuhr:
1894 1 640 000 1895 1 739 000
3. Neu-Guinea:
Gesammthandel:
1894 388 000 1895 174 000
Einfuhr:
18944 185 000 1895 64 000
Ausfuhr:
1894 203 000 1895 110 000
Diese Uebersicht giebt kein erschöpfendes Bild vom
Handel der Schutzgebiete. Die Ziffern besonders für
die Ausfuhr aus den Schutzgebieten gestalten sich um
ein Beträchtliches höher, wenn man berücksichtigt, daß
ein großer Prozentsatz der Ausfuhr aus Ostafrika
nach Indien, aus Westafrika nach England und aus
Neu-Guinea nach Australien und England geht.
Unter den Ausfuhrartikeln Akrikas stehen die
Erzeugnisse des Plantagenbaues mit 1 308 000 Mark
obenan. Westafrika führte an Kautschuk und Gutta-
percha über 1/¼ Millionen Mark aus. In Neu-
Guinea spielen Holz= und Schnitzwaaren die erste
Rolle unter den Ausfuhrartikeln. Der Rückgang der
Einfuhr aus Ostafrika ist hauptsächlich der Abnahme
des Elfenbeinhandels zuzuschreiben. #
Aus Briefen aus Afrika.
Die nach Kamerun zuletzt hinausgegangene
Schwester Johanna schreibt in „Unter dem rothen
Kreuz“: „Mir gefällt hier wirklich Alles, aus-
genommen natürlich Fieber, Ungezieser und Hitze,