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und Art. 13 des Tax= und Stempelgesetzes vom 8. November 18765 vor der Einreichung mit
den vorschriftsmäßigen Stempelmarken zu 20 Pfennig per Bogen zu versehen.
Nur die auf die öffentliche Armenpflege bezüglichen Eingaben und Correspondenzen
sind auch im Verkehre mit den Gerichten gemäß Artikel 8 des Gesetzes über die öffentliche
Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 stempelfrei.
München, am 6. Juni 1878.
Dr. v. Fäuflle.
Der General-Secretär:
Ministerialrath
Luber.
Bekanntmachung, die Errichtung des freiherrlich von Pöllnitz'schen Familien-Fideicommisses
Frankenberg betr.
Bestätigunngs-Urkunde.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
wird von dem kglI. Appellationsgerichte in Nürnberg hiemit auf den Grund der gepflogenen
Verhandlungen beurkundet, daß das nachfolgend bezeichnete freiherrlich von Pöllnitz'sche
Fideicommiß Frankenberg, Landgerichts Uffenheim, errichtet und bestätiget wurde:
Friedrich Wilhelm Freiherr von Pöllnitz-Frankenberg, Rittergutsbesitzer und
königl. preußischer Kämmerer, gestorben zu Schloß Frankenberg am 14. November 1865, hat
in seinem zu Recht bestehenden Testamente vom 29. April 1864 die Errichtung eines Familien-
Frdeicommisses verordnet. Demgemäß wird hiemit in Ausführung dieses Testamentes aus
den von dem gedachten Freiherrn von Pöllnitz hinterlassenen Besitzungen ein Familien-
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