Der Vertrag befördert nicht nur die Wehr-
haftigkeit des Schutzgebietes, sein Abschluß war
auch erforderlich, um den Stammesbrüdern in
Rehoboth die Möglichkeit, für sich ungünstige Ver-
gleiche zu ziehen, sowie die stark auftretende Neigung,
nach Grootfsontein auszuwandern, wegzunehmen.
Hat doch ein Theil der Rehobother Bastards früher
am letztgenannten Platze gewohnt und ist nur der
unsicheren Zustände halber weggezogen. Als Gegen-
leistung sind dem Bastardkapitän Clas Swarts
gewisse Landrechte zugesichert. Es lautet der
Vertrag, betreffend die Wehrpflicht der
Bastards von Grootfontein.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Herrn
Landeshauptmann wird zwischen dem Kaiserlichen
Bezirkshauptmann a. i. v. Burgsdorff, und den
Grootsonteiner Bastards, vertreten durch ihr Ober-
haupt, den Bastard Clas Swarts, folgender Ver-
trag abgeschlossen:
81.
Als Entgelt für die Schutzherrschaft, welche ihm
Seine Moajestät der Deutsche Kaiser gewährt, und
zum Beweise, daß sie bestrebt sind, der Regierung
willig ihre Kräfte zum Wohle des Landes zur Ver-
fügung zu stellen, erklärt der Bastard Clas Swarts,
welchem hiermit für sich und seine Nachfolger der
Titel „Kapitän“ ausdrücklich zugestanden wird, die
Bereitwilligleit seiner Leute, in ein festes Wehr-
verhältniß zur Regierung treten zu wollen.
§2.
Zu diesem Zwecke sollen die heranwachsenden
jungen Bastards eine dauernde militärische Aus-
bildung erhalten, um jederzeit als Soldaten ein-
gestellt werden zu können.
Der Kapitän Clas Swarts wird zum 1. Jannar
jedes Jahres durch die Polizeibehörde Grootfontein
eine Liste der waffenfähigen, neuauszubildenden
Bastards der Bezirkshauptmannschaft einreichen; auf-
zuführen sind die unausgebildeten Bastards im Alter
von 16 bis 30 Jahren. Diese Liste wird durch
die Polizeibehörde Grootsontein im Verein mit dem
Kapitän stets auf dem Laufenden erhalten. Die
Bezirkshauptmannschaft bestimmt endgültig, welche
Bastards auszubilden sind. Für die rechtzeitige
Gestellung der Rekruten und der Uebungspflichtigen
an dem von der Bezirkshauptmannschaft bestimmten
Orle ist der Kapitän verantwortlich.
83.
Unmer die Bestimmungen dieses Vertrages fallen
nicht nur die Angehörigen der Familien Swarts,
sondern auch die Kinder derjenigen weißen Leute,
welche in die Swartsschen 2c. Familien hinein-
geheirathet haben und ohne Entgelt auf deren
ihnen von der Regierung zugesprochenem Grund und
Boden leben, serner diejenigen Bastards, respektive
Bastardkinder, welche in Zukunft aus Rehoboth oder
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anderen Landestheilen dem Kapitän Swarts zuziehen
sollten.
84.
Die Ausbildungszeit beträgt 6 Wochen, die jähr-
lichen Wiederholungsübungen 2 bis 4 Wochen. Die
Einberufung zur Dienstleistung und die Anordnung
der Uebungen erfolgt durch den Bezirkshauptmann.
Bei allzu geringer Anzahl der neu auszubildenden
Bestards hat Letterer das Recht, die Neuausbildung
nur in jedem zweiten Jahr erfolgen zu lassen.
2
865.
Bewaffnung, Kleidung und Verpflegung wird
während der Ausbildungszeit bezw. im Kriege
von der Kaiserlichen Schutztruppe geliefert. Sold
wird nur im Kriege gewährt; derselbe beträgt
30 Mk., für einen Vormann 40 Mk.
§6.
Die einmal ausgebildeten Bastards sind während
der Dauer von 12 Jahren wehrpflichtig. Diejenigen
Bastards jedoch, welche bei ihrer Neuausbildung
bereits das 25. Lebensjahr überschritten haben, sind
nur während der Dauer von 8 Jahren wehr-
pflichtig. Bastards, welche das 30. Lebensjahr
überschritten haben, sind von der Neuausbildung be-
freit. Während dieser Zeit ihrer Wehrpflicht stehen
sie unter Kontrole, welche von der Polizeibehörde
in Grootsontein ausgeübt wird. Jeder Wehrpflichtige
hat eine Verlegung seines Wohnsitzes binnen
24 Stunden der Polizeibehörde in Grootfontein
anzuzeigen, ebenso jede 14 Tage voraussichtlich über-
steigende Abwesenheit vom Wohnortec. — Im Kriegs-
falle hat sich Jeder umgehend bei der nächsten Orts-
polizeibehörde zu melden und sich, falls er dort
nicht anderen Befehl erhält, ungesäumt nach Groot-
sontein zu begeben.
Während ihrer Dienstzeit stehen die Bastards
unter den Bestimmungen der Kriegsartikel.
88.
Die Kaiserliche Regierung verspricht für die
Wittwen und Kinder der außerhalb des Groot-
sonteiner Gebietes im Kriege gefallenen Bastards
nach Kräften zu sorgen.
Der Kapitäm Swarts sowohl, als auch die
anderen zur Zeit in Frage kommenden Familien=
häupter verpflichten sich, für die gewissenhafte Durch-
führung dieses Vertrages nach besten Kräften Sorge
zu tragen.
Grootfontein, den 28. September 1896.
gez. v. Burgsdorff, gez. Clas Swarts, Kapitän.
Kaiserlicher Bezirks- Daniel Swarts.
hauptmann aà i. M. Swarts.
gez. Bomhardt, *Gert Bezedenhoud.
Ortspolizeibehörde. -M. J. Benade.
Genehmigt. gez. v. Lindequist,
stellvertretender Landeshauptmann.