Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Der Vertrag befördert nicht nur die Wehr- 
haftigkeit des Schutzgebietes, sein Abschluß war 
auch erforderlich, um den Stammesbrüdern in 
Rehoboth die Möglichkeit, für sich ungünstige Ver- 
gleiche zu ziehen, sowie die stark auftretende Neigung, 
nach Grootfsontein auszuwandern, wegzunehmen. 
Hat doch ein Theil der Rehobother Bastards früher 
am letztgenannten Platze gewohnt und ist nur der 
unsicheren Zustände halber weggezogen. Als Gegen- 
leistung sind dem Bastardkapitän Clas Swarts 
gewisse Landrechte zugesichert. Es lautet der 
Vertrag, betreffend die Wehrpflicht der 
Bastards von Grootfontein. 
Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Herrn 
Landeshauptmann wird zwischen dem Kaiserlichen 
Bezirkshauptmann a. i. v. Burgsdorff, und den 
Grootsonteiner Bastards, vertreten durch ihr Ober- 
haupt, den Bastard Clas Swarts, folgender Ver- 
trag abgeschlossen: 
81. 
Als Entgelt für die Schutzherrschaft, welche ihm 
Seine Moajestät der Deutsche Kaiser gewährt, und 
zum Beweise, daß sie bestrebt sind, der Regierung 
willig ihre Kräfte zum Wohle des Landes zur Ver- 
fügung zu stellen, erklärt der Bastard Clas Swarts, 
welchem hiermit für sich und seine Nachfolger der 
Titel „Kapitän“ ausdrücklich zugestanden wird, die 
Bereitwilligleit seiner Leute, in ein festes Wehr- 
verhältniß zur Regierung treten zu wollen. 
§2. 
Zu diesem Zwecke sollen die heranwachsenden 
jungen Bastards eine dauernde militärische Aus- 
bildung erhalten, um jederzeit als Soldaten ein- 
gestellt werden zu können. 
Der Kapitän Clas Swarts wird zum 1. Jannar 
jedes Jahres durch die Polizeibehörde Grootfontein 
eine Liste der waffenfähigen, neuauszubildenden 
Bastards der Bezirkshauptmannschaft einreichen; auf- 
zuführen sind die unausgebildeten Bastards im Alter 
von 16 bis 30 Jahren. Diese Liste wird durch 
die Polizeibehörde Grootsontein im Verein mit dem 
Kapitän stets auf dem Laufenden erhalten. Die 
Bezirkshauptmannschaft bestimmt endgültig, welche 
Bastards auszubilden sind. Für die rechtzeitige 
Gestellung der Rekruten und der Uebungspflichtigen 
an dem von der Bezirkshauptmannschaft bestimmten 
Orle ist der Kapitän verantwortlich. 
83. 
Unmer die Bestimmungen dieses Vertrages fallen 
nicht nur die Angehörigen der Familien Swarts, 
sondern auch die Kinder derjenigen weißen Leute, 
welche in die Swartsschen 2c. Familien hinein- 
geheirathet haben und ohne Entgelt auf deren 
ihnen von der Regierung zugesprochenem Grund und 
Boden leben, serner diejenigen Bastards, respektive 
Bastardkinder, welche in Zukunft aus Rehoboth oder 
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anderen Landestheilen dem Kapitän Swarts zuziehen 
sollten. 
84. 
Die Ausbildungszeit beträgt 6 Wochen, die jähr- 
lichen Wiederholungsübungen 2 bis 4 Wochen. Die 
Einberufung zur Dienstleistung und die Anordnung 
der Uebungen erfolgt durch den Bezirkshauptmann. 
Bei allzu geringer Anzahl der neu auszubildenden 
Bestards hat Letterer das Recht, die Neuausbildung 
nur in jedem zweiten Jahr erfolgen zu lassen. 
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865. 
Bewaffnung, Kleidung und Verpflegung wird 
während der Ausbildungszeit bezw. im Kriege 
von der Kaiserlichen Schutztruppe geliefert. Sold 
wird nur im Kriege gewährt; derselbe beträgt 
30 Mk., für einen Vormann 40 Mk. 
§6. 
Die einmal ausgebildeten Bastards sind während 
der Dauer von 12 Jahren wehrpflichtig. Diejenigen 
Bastards jedoch, welche bei ihrer Neuausbildung 
bereits das 25. Lebensjahr überschritten haben, sind 
nur während der Dauer von 8 Jahren wehr- 
pflichtig. Bastards, welche das 30. Lebensjahr 
überschritten haben, sind von der Neuausbildung be- 
freit. Während dieser Zeit ihrer Wehrpflicht stehen 
sie unter Kontrole, welche von der Polizeibehörde 
in Grootsontein ausgeübt wird. Jeder Wehrpflichtige 
hat eine Verlegung seines Wohnsitzes binnen 
24 Stunden der Polizeibehörde in Grootfontein 
anzuzeigen, ebenso jede 14 Tage voraussichtlich über- 
steigende Abwesenheit vom Wohnortec. — Im Kriegs- 
falle hat sich Jeder umgehend bei der nächsten Orts- 
polizeibehörde zu melden und sich, falls er dort 
nicht anderen Befehl erhält, ungesäumt nach Groot- 
sontein zu begeben. 
Während ihrer Dienstzeit stehen die Bastards 
unter den Bestimmungen der Kriegsartikel. 
88. 
Die Kaiserliche Regierung verspricht für die 
Wittwen und Kinder der außerhalb des Groot- 
sonteiner Gebietes im Kriege gefallenen Bastards 
nach Kräften zu sorgen. 
Der Kapitäm Swarts sowohl, als auch die 
anderen zur Zeit in Frage kommenden Familien= 
häupter verpflichten sich, für die gewissenhafte Durch- 
führung dieses Vertrages nach besten Kräften Sorge 
zu tragen. 
Grootfontein, den 28. September 1896. 
gez. v. Burgsdorff, gez. Clas Swarts, Kapitän. 
Kaiserlicher Bezirks- Daniel Swarts. 
hauptmann aà i. M. Swarts. 
gez. Bomhardt, *Gert Bezedenhoud. 
Ortspolizeibehörde. -M. J. Benade. 
Genehmigt. gez. v. Lindequist, 
stellvertretender Landeshauptmann. 
 
	        
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