Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

100 Pfd. Sterl. oder Gefängniß bis zu 12 Monaten 
bedroht. Am 11. März erließ auch der Prüsident 
der südafrikanischen Republik eine Proklamation, die 
die Einfuhr und Ausfuhr aller Hausthiere aus dem 
und in das Matabele-, Maschona= und Kahmasland 
untersogte. Gleich darauf wurden Maßregeln ge- 
troffen, um die ganze Westgrenze der Republik gegen 
das Betschuanaland abzusperren. Seitens deß Gou- 
verneurs der Kapkolonie wurde dem Resident Com- 
missioner in Mafeking die Kappolizei zur Bildung 
fester Kordons zum Schutze der Kapkolonie zur Ver- 
fügung gestellt. Die dann weiterhin am 24. März 
von dem Gorwerneur getroffenen Maßnahmen be- 
trafen im Wesentlichen die Regelung der Verkehrs- 
und Transportverhältnisse in dem für durchseucht 
erklärten Distrikt; insbesondere wurde angeordnet, 
daß der Seuche ausgesetztes Vieh weder von Norden 
noch von Süden in das Betschuana-Protektorat ein- 
zulassen sei und daß der Transport durch Pferde 
oder Maulthiere zu erfolgen habe. Außerdem wurde 
als erstrebenswerthes Ziel der möglichst zu beschleu- 
nigende Weiterbau der Eisenbahn Mafeking—Ramath= 
labama hingestellt. Im Uebrigen sollte jedes Ge- 
spann und jede Herde, sobald innerhalb derselben 
auch bei nur einem Ochsen Krankheitserscheinungen 
zu Tage träten, ohne Entschädigung des Eigenthümers 
getödtet werden. 
Diese Entschädigungsfrage führte zu wiederholten 
Erörkerungen zwischen den leitenden Persönlichkeiten. 
Der Resident Commissioner und die Thierärzte 
drangen fortgesetzt auf Zahlung einer Entschädigung, 
da sie darin das einzige Mittel sahen, um über alle 
Seuchenfälle möglichst rasch informirt zu werden. 
Der Gouverneur war hierfür zunächst nicht zu haben, 
da er befürchtete, damlt Betrügereien Thür und Thor 
zu öffnen. Schließlich billigte er unter gewissen Be- 
dingungen den Vorschlag des Resident Commissioner, 
der dann am 26. März für das Gebiet des Beischnana- 
Protektorats eine entsprechende Instruktion an den 
Police -Commissioner erließ. Danach sollte jeder 
Gespannochse südlich zwischen Gabownes und einem 
bestimmten Punkte bei Ramathlabama untersucht und, 
falls bei einem Thier Seucheerscheinungen zu Tage 
träten, das ganze Gespann getödtet und verbrannt 
werden. Für solche verseuchten Gespanne sollte eine 
Entschädigung an den Eigenthümer nicht gezahlt 
werden. Falls leine Seucheerscheinungen zu Tage 
träten, sollte das Gespann durch den Aussichtsbeamten 
abgeschätzt, dann getödtet und als Entschädigung für 
einen Ochsen erster Klasse 5 Pfd. Sterl., für einen 
geringeren 4 bis 3 Pfd. Sterl. gezahlt werden. Für 
Geltendmachung dieser Entschädigungsansprüche unter 
Vorzeigung der von dem betreffenden Aufsichts- 
beamten ausgestellten Entschädigungsordre wurde als 
Anfangstermin der 1. April bestimmt. Das Ver- 
graben des kranken Viehes sollte auf Gouvernements- 
kosten erfolgen. Betreffs dieser letzteren Frage wurde 
von thierärztlicher Seite empfohlen, an einem von 
der Straße mindestens 200 Yards entfernt, nicht in 
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der Nähe von Wasserläufen gelegenen Orte die Ka- 
daver entweder zu verbrennen oder in gebranntem 
Kalk mindestens drei Fuß tief zu vergraben. Die 
Gräber seien so einzuzäunen, daß jede Annäherung 
von Vieh dort unmöglich sei. 
Zur Beaussichtigung der Durchführung aller dieser 
Maßregeln reichte natürlich die bisherige Betschuana- 
polizei nicht aus. Neben der im Protektorat zur 
Verwendung kommenden Kappolizei wurde noch eine 
weiße und eine schwarze Polizeitruppe gebildet. Auf 
eine Anfrage des Staatssekretärs Chamberlain, 
ob gegenüber den möglicherweise zu erwartenden Un- 
ruhen zur Stärkung der Stellung der Regierung 
nicht die Entsendung von Truppen aus der Kap- 
kolonie erforderlich erscheine, erwiderte der Gouver- 
neur, daß die bewaffnete Macht in Betschuanaland 
ausreiche, auch Unruhen unter den Eingeborenen 
unwahrscheinlich seien, daß aber angesichts der zu 
befürchtenden Hungersnoth Getreidelieferungen nach 
dem durch die Seuche verheerten Gebiete bernhigender 
wirken würde als Truppenansammlungen. 
Wie aus den Berichten hervorgeht, war die Lage 
der durch den Verlust ihres Viehes hart getroffenen 
Eingeborenen dadurch eine noch drückendere geworden, 
daß infolge der anhaltenden Trockenheit und des 
Auftretens ungeheurer Heuschreckenschwärme die letzte 
Ernte im ganzen Protektorat eine volle Fehlernte 
war. Dazu kam, daß selbst zum Verkauf kein Ge- 
treide vorhanden war und auch die Getreidelager der 
Kapkolonie nur geringe Bestände aufwiesen. Um der 
dadurch drohenden Hungersnoth vorzubeugen, ent- 
schloß sich die Regierung zum Bezug von zunächst 
10 000 Sack (zu je 240 Pfund Gewicht) Mais aus 
Nordamerika, die im Juni im Schutzgebiet eintrafen. 
Weitere Bezüge zu je 10 000 Sack waren für Sep- 
tember und Dezember in Aussicht genommen. Es 
bestand die Absicht, in Palapye mit Hülfe eines 
neu einzurichtenden Maulthiertransportes ein Ge- 
treidelager zu errichten und von dort die Vertheilung 
nach dem eintretenden Bedürfnisse erfolgen zu lassen. 
Zu diesem Zwecke sollten 200 Maulthiere und 
15 Wagen noebst der erforderlichen Ausrüstung be- 
schafft werden. Bezüglich der Entschädigung der 
Regierung für diese Lieferungen wurde geltend ge- 
macht, daß, soweit es möglich sei, die Vertheilung 
des Getreides im Wege des Baarverkaufs erfolgen 
solle. Daneben käme die Lohnzahlung an die beim 
Bahnbau zu beschäftigenden Eingeborenen theilweise 
in Getreide bestehen. Falls den Häuptlingen Gewähr 
dafür geleistet würde, daß die betreffende Lieferung 
auch thatsächlich ihrem Stamme allein zu gute käme, 
würden sie vielleicht für ihren Stamm die Bürgschaft 
für die Rückzahlung im Lause von fünf oder zehn 
Jahren übernehmen. Außerdem müsse es aber dem 
Assistent Commissioner überlassen bleiben, in geelg- 
neten dringenden Fällen das Getreide unentgeltlich 
abzugeben. 
Bel Berechnung der durch diese Lieferungen ent- 
stehenden Kosten wurden die Ausgaben fl#r den Sack 
 
	        
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