eutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Koloenial-Ablhellung des Answärligen Auks.
v#m. Jahrgons. garlin, 15. April 1697 Nummer 3.
Diese Zeilschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beigeste. beigesog die
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungerolsenden und Gelebrten aus den deutschen Schutzgebieten“, horausgegeben ve «
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Bu bandlungen #t. 3.—, Sirch unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 8 50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für
dle bänder des Welipoftvereins. — Einsendungen und AnfrageHen sind an die Königliche Hofönchhandlung von Erust Sisßtuet Mittler
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—714 zu. richten. (Eingetragen in der abtung- Breklsee für 1807 unter Nr. 1977.)
mindestens einmal vierteljährlich
n von Dr. Märüich
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordaung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe
für Südwestafrika S. 223. — Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwassen, Kriegsmunition und Brannt-
wein nach dem Archipel von Sulu S. 224. — Verordnung. des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo, be-
tressend die für das Zumessen und das Zuwägen von Palmkernen und Palmöl im öffentlichen Verkehr zugelassenen
Maße, Gewichte und Waagen S. 225. — Personalien S. 226. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den
Kaiserlichen Gerichten des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes während des Geschäftsjahres 1896 S. 227.
« Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 228. — Deutsch-Ostafrika: Zusammenstellung der
im Handel Deutsch-Ostafrikas akommeede bestimmten fremdländischen Namen S. 229. — Jahresbericht der
deutschen Ostafrika-Linie S. 4l— Aus dem Bereiche der issionen und der Antifsklaverei=
ewegung S. 236. — Aus fremden Kolonien: Britisch-Ostafrika S. 240. — Mozambique, Lourengo=
Marques und Quilimane S. 240. andel Goas im Jahre 1895 S. 242. — Schiffsverkehr von Sansibar im
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Jahre 1896 S. 243. — Verschiedene Mittheilungen: Versammlung veutscher Naturforscher S. 243. — Von
den Marshall-Inseln S. 243. — Deutscher Frauenverein für Krankenpflege in den Kolonien S. 245. —
Litteratur S. 245. — Schiffsbewegungen S. 246. — Verkehrs-Nachrichten S. 246. — Anzeigen.
Gesehe; Perordnungen der Neichsbehörden, Verkräge.
Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen
Schutztruppe für Südwestafrika.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #2#c., verordnen auf
Grund des Artilels III des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutz-
gebieten und die Wehrpflicht daselbst (R.-G.-Bl. 1896 S. 187), im Namen des Reichs, was folgt:
..· §1.
H Angehörigen des Relchsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger
Meldung der Schutztruppe für Südwestafrlka zugethellt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei
rekr Schuhztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
82.
Wehrpflichtige Reichsangehörlge, welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete ihren Wohnsitz
haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schutztruppe für Süd-
westafrlka eingestellt. Der Veibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritt bedarf es für diesen
Fall nicht. Die Regelung der ihnen zu gewährenden Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt
Unserer weiteren Verordnung vorbehalten.
. . 83.
dem sn Mit dem Berechtigungsschein zum einjährig- freiwilligen Dienst versehene Wehrpflichtige, welche in
em südwestafrikanischen Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, dürfen zum elnjährig-freiwilligen Dienst in die
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden.
*) Reichs-Gesetzblatt S. 107 ff.