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bei jeder andern Person von Offiziersrang, nach ihrem Range,
verschafft werden müssen.
§ 60. Den Mannschaften sind zum Schlafen, wenn keine besondern Kammern vor-
handen, sichere, gegen Witcerung hinlänglich geschützte Böden, anzuweisen; die Schlaf-
stellen sollen wenigstens mit frischem Stroh, und irgend einer Bedeckung versehen sein,
wie sie der Jahreszeit nach nothwendig, und, den Umständen nach, der Quartierwirth ohne
besondern Aufwand zu verschaffen im Stande ist.
6 64. Sämmtliche Mannschaften, an Unteroffizieren und Gemeinen, haben, ohne Un-
terschied der Chargen, in den Marsch= und Nastquartieren Verpflegung zu erhalten, welche
für jeden Mann täglich in
« 1/2 Pfund Fleisch mit Gemüse und Salz
bestehen soll.
Auch ist diesen Mannschaften, in sofern nicht in den Quarkieranweisungen bemerkt ist,
daß selbige das Brodgebührniß mit sich führen, die gewöhnliche tägliche Portion an
1 ½/2 Pfund Brod
pro Mann von den Quartierwirthen zu verabreichen.
& 62. Offiziere haben für ihre, so wie für die Beköstigung ihrer Diener selbst zu sor-
gen; es sind aber denselben, auf ihr Verlangen, für ihre Personen und für die 9 59 an-
gegebene Zahl ihrer Diener, die vorgedachten Speise= und Brodportionen, wofür sie je-
doch aus eignen Mirteln die Vergütung zu leisten haben, von den Quartierwirthen zu ver-
schaffen.
§ 63. Die Fourage zur Ausfütterung der Dienstpferde ist von den Quartierwirthen
zu verabreichen.
Oie Nation soll bestehen
a.) für Reiepferde, (leichte Ration)
in 1 ½ Metze Hafer,
8 Pfund Heu, und
5 Pfund Seroh,
b.) für Zugpferde (schwere Ration)
in 2 Metzen Hafer,
8 Pfund Heu, und
5 Pfund Stroh.
Bei Mangel an Heu, ist der doppelte Bekrag der Rarion in Futterstroh zu geben.
64. Die Wachflocale und Arrestbehältnisse, letztere, nach Befinden, in Ortsgefäng-
nissen, wenn solche eben nicht besetze sind, so wie die nöthigen Räume zur Unterbringung
der Munition, Geschütze, Wagen und übrigen Miliräreffecten, sind von den Marschquar-
tierorten zu verschaffen.