Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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sammen und unter denselben Bedingungen bezw. Ver- 
pflichtungen wie diese auszubilden. Kapitän Witbooi 
übernimmt für die Einzelnen die Verpflichtung, daß 
sie den an sie gestellten und zu stellenden An- 
sorderungen in Bezug auf Wehrpflicht 2c. nach- 
kommen. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann, Major Leut- 
wein, bemerkt dazur 
Vorläufig handelt es sich auch bei den Witboois 
lediglich um Ausbildung nach der Art eines Miliz- 
systems analog demjenigen der Bastards von Reho- 
both und Grootfontein. Indessen erwarte ich bei 
diesen bestimmt den allmählichen Uebergang zum 
bleibenden Eintritt in die Schutztruppe. Den Bastards 
bietet das bürgerliche Leben infolge ihres guten 
Viehbestandes in Verbindung mit ihrem Verständniß 
für Frachtfahren Subsistenzmittel genug, um sie gegen 
die Vortheile des Militärdienstes gleichgültig zu 
machen. Diese Verhältnisse liegen bei den Witboois 
anders. Sie besitzen nichts, werden nie etwas be- 
sitzen und haben für keine andere Arbeit Verständniß 
als für den Krieg und Jagd, mithin ein geborenes 
Soldatenmaterial. Uebrigens kennt der Bezirk 
Gibeon bereits jetzt weder Patrouillen= noch Stations- 
dienst ohne die Mitwirkung von Witbooileuten. Der 
dortige Distrikt ist daher auch der von der Schutz- 
truppe am schwächsten besetzte (31 Köpfe) und hat 
ebenso für die stärkere Grenzbesatzung angesichts 
der drohenden Rinderpest einer Erhöhung seiner 
Mannschaftsziffer nicht bedurft, da die erforderliche 
Verstärkung ausschließlich vom Kapitän selbst gestellt 
worden ist. 
Deutsch-Meu-Guinea. 
Leudung zoologischer Gegenstände aus Neupommern. 
Dem Königlichen Museum für Naturkunde ist 
am 13. Januar d. J. eine dritte Sendung konser- 
virter Thiere von dem Leiter der wissenschaftlichen 
Station in Neupommern, Professor Dr. Dahl, zu- 
hegangen. 
Die Sendung enthielt: 
22 Säugehhierskelette, Bälge und Schädel, 
3 Vogelbälge, eine Anzahl Vogeleier und Nester, 
46 Reptilien und Amphibien und 1 Glas mit 
Schildkröteneiern, 
176 Fische, 
Mehrere Hundert Gläser mit Insekten, mehrere 
Kästen mit trockenen Insekten, 
51 Gläser mit Krebsen, 
80 Arten Land= und Meeresmollusken, 
74 Gläser mit Würmern, 
15 Seewalzen und Seeigel, 
30 Schwämme, 
je 1 Aktinie und 1 Foraminifere. 
Die Konservirung der Thiere war durch- 
hängig gut. ß 5 
  
Der wissenschaftliche Werth der Sammlung ist 
bedeutend. Alle Stücke sind mit genauen Fundorts- 
angaben und viele mit biologischen Bemerkungen 
versehen. Eine große Anzahl der gesammelten Thiere 
war vorher in jenem Gebiet noch nicht gefunden 
worden. 
Ferner gingen am 3. März von Professor Dahl 
als vierte Sendung ein: 
9 Säugethiere in Alkohol, 
39 Vogelbälge nebst einer großen Anzahl Vogel- 
nester und Eiern, 
50 Reptilien und Amphibien, 
eine Anzahl Fische, 
21 große und 197 Röhrengläser mit Insekten, 
Myriopoden und Arachniden, 
488 genadelte Insekten, 
155 Insekten in Düten und Rollen, 
37 große Gläser und 8 Röhrengläser mit Krebsen, 
ferner eine größere Anzahl von Mollusken, Würmern, 
Echinodermen, Coelenteraten und Spongien. 
Die Konservirung war auch bei dieser Sendung 
gut. Der wissenschaftliche Werth war derselbe wie 
der der vorhergehenden Sendung. 
  
RAus dem Brreiche der Wissionen und 
der Antisklaverei-Bewegung. 
Wie die „Missionsblätter“ melden, sind die 
Missionare der St. Benediktusgenossenschaft P. Am- 
brosius und P. Alfons in Uhehe angelangt. Sie 
haben bei Iringa, südlich von der Militärstation, 
sich am 1. Januar angesiedelt und die Niederlassung 
Herz-Jesu-Station genannt. Das Land ist 
sehr bevölkert und fruchtbar, das Klima sehr gesund. 
Die Station soll, da Steine und Kalk an Ort und 
Stelle vorhanden sind, bald ein massives Haus er- 
halten. Sie besitzt schon 10 Kühe und 40 Ziegen 
und Schafe. 
Aus fremden Rolovnien. 
Landverordnung für Britisch-stafrika. 
Eine unter dem 7. Januar 1897 von der eng- 
lischen Regierung in Kraft gesetzte Verordnung ver- 
leiht dem britischen Kommissar und Generalkonsul 
für Ostafrika Vollmacht, an Jedermann nach Gut- 
dünken Land für 21 Jahre zur Benutzung zu ver- 
geben. Alles Land, für dessen Besitz nicht die An- 
erkennung des Kommissars ertheilt ist, gilt als 
herrenlos. Die Verleihung von Land erfolgt durch 
ein Certifikat, dem eine Karte des betreffenden Ge- 
biets beigefügt ist, gegen eine Gebühr von 2 Pfd. Sterl., 
Erstattung der Kosten der Herstellung des Planes und 
der Reiseauslagen des Vermessungsbeamten. Nach 
Ablauf der ersten 21 Jahre kann eine zweite solche 
Frist gewährt werden.
	        
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