Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung 
ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. 
Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen, sowohl an Bord des Schiffes und 
in dessen Booten, als auch in den Leichterfahrzeugen und auf dem Lande, sowohl 
unter gewöhnlichen Umständen, als auch unter Havarie. 
Ohne Erlaubniß des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers darf er das 
Schiff bis zur Abmusterung nicht verlassen, doch darf ihm in einem Hafen des Reichs- 
gebiets in seiner dienstfreien Zeit, wenn nicht triftige Gründe vorliegen, die Er- 
laubniß nicht verweigert werden. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß 
er zur festgesetzten Zeit zurlickkehren. 
G. 35. 
Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Rhede, so ist der Schiffsmann 
nur in dringenden Fällen schuldig, länger als zehn Stunden täglich zu arbeiten. 
In den Tropen wird diese Zeit, soweit es sich nicht ausschließlich um Aufsichts- 
dienst oder Arbeiten zur Verpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen 
Personen handelt, auf acht Stunden beschränkt. Bei Berechnung dieser Arbeits- 
dauer ist der Wachtdienst in Rechnung zu bringen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Schiffsoffiziere keine Anwendung. 
Den Schiffsoffizieren ist im Hafen oder auf der Rhede eine Ruhezeit von min- 
destens acht Stunden innerhalb jeder vierundzwanzig Stunden zu gewähren. 
Arbeit, welche über die im Abs. 1 bestimmte Dauer von zehn oder acht 
Stunden geleistet wird, ist als Ueberstundenarbeit zu vergüten, soweit sie nicht 
zur Verpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen Personen oder zur 
Sicherung des Schiffes in dringender Gefahr erforderlich ist. 
9. 30. 
Auf See geht die Mannschaft des Decks= und Maschinendienstes Wache 
um Wache. Die abgelöste Wache darf nur in dringenden Fällen zu Schiffs- 
diensten verwendet werden. Auf Dampfschiffen ist die ablösende Maschinenwache 
verpflichtet, das vor der Ablösung erforderliche Aschehieven zu besorgen. Diese 
Vorschriften gelten nicht für Fahrten von nicht mehr als zehnstündiger Dauer. 
Auf Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt wird für das Maschinen- 
personal der Dienst in drei Wachen eingetheilt. 
Unter welchen Umständen im Uebrigen eine Mannschaft in mehr als zwei 
Wachen zu gehen hat, bestimmt der Bundesrath. 
8. 37. 
An Sonn= und Festtagen dürfen, solange das Schiff im Hafen oder 
auf der Rhede liegt, Arbeiten, einschließlich des Wachtdienstes, nur gefordert 
werden, soweit sie unumgänglich oder unaufschieblich oder durch den Personen- 
verkehr bedingt sind. 
Reichs-Eesetbl. 1902. 43
	        
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