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8 2..
Der Kautschuk darf nur in wenigstens bis zur Mitte aufgeschnittenen Bällen an der Küste in
Handel gebracht und ausgeführt werden.
863.
Der sogenannte Pira ya chini (Wurzelkantschuk) und Pira ya kuponda (durch Auskochen der
abgeschälten Rinde gewonnener Kautschuk) darf nicht in Handel gebracht werden.
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Verfälschter Kautschuk, an der Küste in Handel gebrachte und ausgeführte, nicht aufgeschnittene
Kautschukbälle, Wurzelkautschuk und gekochter Kautschuk sind, wo sie gefunden werden, durch die amtlichen
Behörden zu konfisziren, den Bezirks= oder Bezirksnebenämtern oder Innenstationen zu überweisen und
durch diese öffentlich zu vernichten.
8 6.
Gewerbsmäßige Käufer und Verkäufer des in § 4 aufgeführten Kautschuks werden mit Geldstrafe
bis zu 1000 Rupien bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe tritt.
86.
Vergehen gegen 8 1 dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien bestraft,
daneben kann auf Gefängniß bis zu zwei Monaten erkannt werden.
7.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar *— in Krast. Bis dahin bleiben die jetzigen Be-
stimmungen über Kautschukhandel in Geltung.
Dar-es-Sal#ám, den 16. Juni 1897.
Der Katserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen.
Nunderlaß an die Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse sowie die
Finanzabtheilung (Zollabtheilung).
Ich bestimme hiermit, daß aus der Heimath gesandte Grabsteine und Grabschmuck frei vom
Einfuhrzoll belassen werden sollen, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, sondern unmittelbar
dem Andenken und der Verehrung von in der Kolonie Verstorbenen der christlichen Bekennknisse dienen.
Die Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände (Anlage C. zur Zollverordnung) ist durch einen
Zusatz zu vervollständigen.
Dar-es-Saläm, den 9. Juni 1897.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Liebert.
Der Gouvernementskurs für den Monat Jull d. Is. in Deutsch-Ostafrika ist auf 1,2675 Mark
für eine Rupie festgesetzt worden.
Perspnalien. ,sz
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Wirklichen Legationsrath und
vortragenden Rath im Auswärtigen Amt Dr. Kriege zum ordentlichen Mitgliede der Disziplinarkammer
für die Schußgebiete für die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Kaiserlichen Gouverneur von
Deutsch-Ostafrika Obersten Liebert unter Belassung à la suite der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika
zum Generalmajor zu befördern.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Chef der
Fiaanzverwaltung in Deutsch-Ostafrika Finanzdirektor v. Bennigsen den Rothen Adler-Orden vierter
Klasse zu verleihen.