Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

— 464 — 
8 2.. 
Der Kautschuk darf nur in wenigstens bis zur Mitte aufgeschnittenen Bällen an der Küste in 
Handel gebracht und ausgeführt werden. 
863. 
Der sogenannte Pira ya chini (Wurzelkantschuk) und Pira ya kuponda (durch Auskochen der 
abgeschälten Rinde gewonnener Kautschuk) darf nicht in Handel gebracht werden. 
02 
Verfälschter Kautschuk, an der Küste in Handel gebrachte und ausgeführte, nicht aufgeschnittene 
Kautschukbälle, Wurzelkautschuk und gekochter Kautschuk sind, wo sie gefunden werden, durch die amtlichen 
Behörden zu konfisziren, den Bezirks= oder Bezirksnebenämtern oder Innenstationen zu überweisen und 
durch diese öffentlich zu vernichten. 
8 6. 
Gewerbsmäßige Käufer und Verkäufer des in § 4 aufgeführten Kautschuks werden mit Geldstrafe 
bis zu 1000 Rupien bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe tritt. 
86. 
Vergehen gegen 8 1 dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Rupien bestraft, 
daneben kann auf Gefängniß bis zu zwei Monaten erkannt werden. 
7. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar *— in Krast. Bis dahin bleiben die jetzigen Be- 
stimmungen über Kautschukhandel in Geltung. 
Dar-es-Sal#ám, den 16. Juni 1897. 
Der Katserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Nunderlaß an die Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse sowie die 
Finanzabtheilung (Zollabtheilung). 
Ich bestimme hiermit, daß aus der Heimath gesandte Grabsteine und Grabschmuck frei vom 
Einfuhrzoll belassen werden sollen, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, sondern unmittelbar 
dem Andenken und der Verehrung von in der Kolonie Verstorbenen der christlichen Bekennknisse dienen. 
Die Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände (Anlage C. zur Zollverordnung) ist durch einen 
Zusatz zu vervollständigen. 
Dar-es-Saläm, den 9. Juni 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
Der Gouvernementskurs für den Monat Jull d. Is. in Deutsch-Ostafrika ist auf 1,2675 Mark 
für eine Rupie festgesetzt worden. 
  
Perspnalien. ,sz 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Wirklichen Legationsrath und 
vortragenden Rath im Auswärtigen Amt Dr. Kriege zum ordentlichen Mitgliede der Disziplinarkammer 
für die Schußgebiete für die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Kaiserlichen Gouverneur von 
Deutsch-Ostafrika Obersten Liebert unter Belassung à la suite der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika 
zum Generalmajor zu befördern. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Chef der 
Fiaanzverwaltung in Deutsch-Ostafrika Finanzdirektor v. Bennigsen den Rothen Adler-Orden vierter 
Klasse zu verleihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.