fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

296 Nr. 45. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 8. März 1917, betreffend den Absatz von Sauerkraut. 
Nachstehende in Nr. 55 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. vom 3. März 1917 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 8. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belkianntmachung. 
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkrant m. b. H. in Berlin hat auf Grund von 82 
der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Röl. S. 914) 
in Verbindung mit der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über 
gesäuerte Rüben vom 8. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 290 vom 9. Dezember 1916) 
mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bestimmt: 
1. Die Hersteller von Sauerkrant dürfen solches nur gegen einen von 
der „Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin ausgefertigten Bezugsschein 
2. Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Kriegs- 
grens für Sauerkraut m. b. H. in Berlin namhaft gemachten Stellen überwiesen, 
ie die weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszentralbehörden vornehmen. 
Beim Verkauf des Sauerkrautes und Rübensauerkrautes (sauren Rüben) 
vursens die nachstehenden Preise nicht überschritten werden: 
I. a) Beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Her- 
stellers für 50 Kilogramm ohne Verpackung 13,.— 4, 
b) beim Absatz in Gebinden von 50 Kikograunt und darüber frei 
Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm. 14.— , 
c) beim Absatz in Gebinden unter 50 Kilogramm frei Haus oder 
Lager des Empfängers für 50 Kilogram 14,50 MA, 
II. beim Absatz an den Kleinhandel seitens der behördlichen Ver- 
teilungsstellen frei Haus oder Lager des Empfängers für 
50 Kilogramm ohne Verpackung .15,50 JX, 
III. beim Absatz an den Verbraucher seitens des Kleinhandels ein- 
schließlich handelslüblicher Verpackung für 0,5 Kilogramm 00,20 7. 
IV. Die Gebinde dürfen nur zu dem von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut 
jeweils durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Tagespreise berechnet 
werden und werden von dieser zu dem bei der Rücklieferung der Fässer
	        
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