Vervollständigungen. Darauf werden seitens der
Domänenverwaltung alle ausgegebenen Parzellen ver-
merkt. Sie liegt während der Büreaustunden zur
Einsicht der Interessenten auf dem Büreau des Ver-
walters der Domänen aus.
Art. 9.
Falls die Anfrage durch oder namens mehrerer
Personen geschieht, muß das Gesuch durch alle An-
tragsteller oder ihre dazu schriftlich Bevollmächtigten
und, falls die Anfrage durch Korporationen oder
Gesellschaften geschieht oder durch gesetzlich anerkannte
Vereinigungen, durch diejenigen oder denjenigen unter-
zeichnet sein, die zufolge der Statuten die Korpo-
rationen oder Gesellschaften und gesetzlich anerkannten
Vereinigungen repräsentiren, oder ihre schriftlich hierzu
Bevollmächtigten.
Alle Antragsteller sind persönlich für das Nach-
kommen der festgestellten oder festzustellenden Be-
dingungen verantwortlich.
Art. 10.
Wenn das Gesuch bewilligt wird, verleiht der
Gouverneur dem Antragsteller Konzession zur Ge-
winnung. Der Termin, für welchen die Konzession
ausgegeben ist, wird berechnet als anfangend am
ersten Tage des folgenden Monats nach dem, in
welchem die Konzession ausgegeben ist.
Die Konzession nebst einem Exemplar der Karte
in Umrissen wird dem Antragsteller ausgehändigt.
Das Duplikat der Karte in Umrissen verblelbt
in Bewahrung der Domänenverwaltung.
Bei Abweisung des Gesuches oder eines Theiles
desselben werden die gezahlten Beträge dem Antrag-
steller völlig oder nur für den Theil, für welchen
das Gesuch nicht bewilligt ist, zurückerstattet.
Bei theilweiser Ablehnung des Gesuchs wird an-
genommen, daß die Konzession angetreten ist, falls
der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter nicht
innerhalb acht Tagen, nachdem die Konzession ihm
oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt ist, an
den Gouverneur berichtet, daß er die Konzession nicht
zu übernehmen wünscht.
Der Konzessionär ist berechtigt, von der ferneren
Dauer einer Konzession oder eines Theiles derselben
Abstand zu nehmen, vorausgesetzt, daß in letzterem Falle
der überbleibende Theil nicht weniger als 5000 ha
groß ist. Rückzahlung der Pachtgelder geschieht
alsdann nicht. «
Art. 11.
Der Gouverneur ist berechtigt, jeden Antrag um
Konzession zur Gewinnung von Balata, durch Reso-
lution, nach Anhörung des Urtheils des Regierungs-
ausschusses mit Angabe der Gründe abzuweisen.
Art. 12.
Die Regierung ist für Differenzen in Lage, Ober-
fläche, Form oder Begrenzung zwischen den zur Ge-
winnung abgetretenen Terrains und der Anzeichnung
davon auf der Karte, zufolge welcher die Ausgabe
stattfand, nicht verantwortlich.
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Art. 13.
Wenn der Konzessionär dem Gouverneur jedoch
zu selner Zufriedenheit beweist, daß ein Versehen bei
der Ausgabe stattgefunden hat, ändert der Gouverneur
die Konzession zur Gewinnung und läßt so viel zurück-
erstatten, wie dem Maßstab von Art. 4 gemäß zu viel
bezahlt worden ist.
Ebenso ist der Konzessionär zu sofortiger Nach-
zahlung dessen verpflichtet, was etwa zu wenig be-
zahlt sein möchte.
Keinesfalls jedoch hat die Wiedererstattung oder
Zuzahlung auf das Jahr oder die Jahre rückwirkende
Kraft, welche dem Jahre vorangingen, in welchem
das Versehen entdeckt worden ist.
III. Abschnitt.
Von den Rechten und Pflichten des
« Gewinners.
t. 14.
Der Konzessionär darf das Terrain ausschließlich
zum Sammeln von Balata verwenden.
Art. 15.
Der Konzessionär ist berechtigt, während der Dauer
der Konzession auf dem ihm ausgegebenen Terrain:
a) solche Werke, Gerüste und Gebäude zu machen,
wie sie zur Balatagewinnung erforderlich erachtet
werden, sowie auch die Materialien, die der Wald
auf seinem Terrain dazu sowie auch für seine Geräth-
schaften liefert, zu bearbeiten und zu gebrauchen;
b) Erd= und Baumfrüchte sowie Gemüse für seine
und der Arbeiter tägliche Nahrung zu bauen.
Art. 16.
Der Konzessionär ist nicht berechtigt, anders als
auf die in Art. 15 genannte Weise und zu dem
Zweck auf dem Terrain Landbau zu treiben oder
Holz zu fällen. "
Art. 17.
Durch keine Konzession noch deren Folgen dürfen
die Rechte der Buschneger oder Indianer auf ihre
Dörfer, Niederlassungen oder Kostgründe verletzt
werden, welche innerhalb des Umkreises des ausge-
gebenen Terrains etwa liegen sollten. Keinesfalls
kann auf Grund dessen durch den Konzessionär eine
Vergrößerung des Terrains oder eine Verminderung
der gezahlten Gelder gefordert werden.
Art. 18.
Bei Ablauf seiner Konzession kann der Konzessionär
oder dürfen seine Rechtsnachfolger alle durch ihn auf-
gesetzten Gebäude und Werke fortnehmen, wozu ein
Termin von drei Monaten zugestanden wird. Das
Gouvernement ist berechtigt, während des vorgenannten
Termins über das Terrain zu verfügen, sowohl zu
eigenem Bedürfniß als auch zu dem von Anderen.
Der gewesene Konzessionär hat nicht das Recht,
vom Gouvernement oder Anderen, zu deren Nutzen
durch das Gouvernement über das Terrain verfügt
ist, eine Entschädigung für Schäden zu fordern, die