während vorerwähnten Termins den Gebäuden oder
Werken zugefügt sind.
Die Gebäude und Werke, welche nach Ablauf
des vorgenannten Termins noch auf dem Terrain
vorhanden sind, sind Elgenthum der Kolonie, ohne
daß diesbezüglich dem gewesenen Konzessionär eine
Entschädigung verschuldet ist.
Art. 19.
Bevor Jemand sich nach dem Terrain begiebt, zu
dessen Ausbeute Konzession oder Erlaubniß ertheilt
ist, muß die Konzession oder die Erlaubniß dem
Distriktskommissar vorgezeigt werden, der sie mit
Datum versehen als „gesehen“ zeichnen muß. "
Jeder dieser Beamten hält ein Register, worin
die Konzessionen oder Erlaubnisse nach der Reihen-=
folge eingeschrieben werden, nebst Name, Vorname,
Beruf, Wohnplatz und Nationalität des Inhabers
der Konzession oder Erlaubniß, oder von ihm oder
denjenigen, die durch ihn ausgesandt sind, nebst allen
anderen Personen, die zur Expedition gehören oder
sich ihr zugesellen.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch
für Erlaubnisse zur Anstellung einer Untersuchung
nach dem Vorhandensein von Balata.
Art. 20.
Der Konzessionär ist verpflichtet, wenigstens einen
Arbeiter für je 1000 ha oder Untertheil davon an-
zustellen, bis und mit 5000 ha.
Die Arbeiter müssen unter der Aufsicht von
Aufsehern stehen, die zur Zufriedenheit der Regierung
genügende Beweise ihrer Gewandtheit gezeigt haben.
Keine Personen dürfen durch den Konzessionär auf
dem Terrain zugelassen werden als die, welche mit
einem durch den kraft vorhergehenden Artikels an-
gewiesenen Beamten ausgestellten Schein versehen sind.
Art. 21.
Der durch oder kraft Art. 19 angewiesene Beamte
läßt keine Expedition ihre Reise verfolgen, ohne sich
vorher überzeugt zu haben, daß keine Arbeiter, die
anderswo kontraktlich verbunden sind, und keine
britisch-indischen Immigranten oder andere britisch-
indische Arbeiter, welche durch die Kolonialregierung
von Surinam eingeführt sind, sich unter den Arbei-
tern befinden.
Der Polizeikommissar ist berechtigt, sich entweder
in Person oder durch einen von ihm angewiesenen
Beamten zu überzeugen, daß sich bei der Abreise von
Paramaribo keine anderen Personen, als die in
Absatz 1 erwähnten, unter den Arbeitern befinden.
Art. 22.
Es ist verboten, auf Domänengrunde die Bäume
weiter als bis zur Hälfte ihres Umfanges einzukerben
und die Bäume aufs Neue zu zapfen, bevor die
früher gekerbte Rinde völlig dicht verwachsen ist.
Die Einschnitte müssen entweder durch einen
Schnitt des Instruments gemacht werden, oder der-
artig, daß sie sich nicht krenzen, sondern der eine in
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den anderen fällt, so daß die Milch nach dem Fuße
des Baumes zu geleitet wird.
Die Einschnitte oder Rinnen dürfen nicht breiter
als 4 cm an der Außenseite sein und höchstens bis
zur vollen Dicke der Rinde gehen, damit das Holz
nicht beschädigt wird.
Der Chef der Unternehmung auf dem Gewinnungs-
platz ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach
Beginn jedes Quartals an den durch oder kraft
Art. 19 angewiesenen Beamten die Namen, Natio-
nalität, Geschlecht und Alter der Arbeiter und anderen
Personen, die bei den Arbeiten gebraucht werden,
anzugeben und auch der Personen, die länger als
einen Monat auf seinem Terrain verbleiben.
Art. 24.
Es ist verboten, wissentlich britisch-indische Immi-
granten oder andere britisch-indische Arbeiter, welche
durch die Kolonialregierung von Surinam eingeführt
sind, zur Arbeit anzustellen.
Art. 25.
Der Konzessionär oder derjenige, welcher ihn als
solcher auf dem Terrain vertritt, ist verpflichtet, zu
gestatten, daß die Verbindung zwischen einem an
einen Anderen in Konzession ausgegebenen Terrain
und dem nächsten öffentlichen Weg oder dicht vorbei-
gehenden Strom oder Fluß, der zum allgemeinen
Verkehr dient oder bestimmt ist, falls nöthig, längs
dem kürzesten und für beide Theile mindest beschwer-
lichen Wege über sein Terrain hergestellt wird.
Art. 26.
Es ist dem Konzessionär oder dem, welcher ihn
auf dem Terrain als solcher vertritt, gestattet, in
dem öffentlichen Wege oder der Fahrt, welche durch
oder entlang an seinem Terrain läuft, derartige Werke
vorzunehmen, als er für das Interesse seiner Unter-
nehmung für nöthig erachtet, vorausgesetzt, daß er die
Rechte von Dritten respektirt und sorgt, daß der
Durchgang nicht verhindert oder erschwert, noch der
Wasserlauf gehemmt wird.
Art. 27.
Jeder Miether von Arbeitern ist dafür zu sorgen
verpflichtet, daß jederzeit auf dem Terrain die täglich
am meisten gebrauchten Arzneimittel und Verband-
zeuge vorhanden sind, deren Sorte und Quantität
durch den Gouverneur vorgeschrieben werden.
Art. 28.
Der Konzessionär ist berechtigt, seine Konzession
Jemand anders zu übertragen, vorausgesetzt, daß er
eine schriftliche Zustimmung des Gouverneurs dazu
erhalten hat, der sodann dem in seine Stelle treten-
den Empfänger eine neue Konzession zur Gewinnung
für den noch laufenden Termin der übertragenen
Konzession ausstellt.
Falls die Zustimmung zur Uebertragung verwei-
gert wird, geschieht dies durch Resolution nach An-