Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

hören des Urtheils des Regierungsrathes und mit 
Angabe der Gründe. 
Unzulässig ist die Uebertragung: 
a) falls die Gesammtoberfläche der Konzessionen 
des Empfängers dadurch mehr als 50 000 ha 
betragen würde; · 
b) eines Theiles einer Konzession, falls dieser oder 
der überbleibende Theil weniger als 5000 ha 
groß ist. 
Jede Uebereinkunft, deren Zweck ist, daß die Ge- 
winnung durch einen Anderen als den Konzessionär 
geschieht, mit dem Einverständniß, daß keine neue 
Konzession ausgegeben wird, wird mit Uebertragung 
gleichgestellt. Die Konzession eines verstorbenen Kon- 
zessionärs geht von Rechts wegen auf seine Erben über, 
vorausgesetzt, daß diese innerhalb sechs Monaten nach 
dem Tode ihre Namen, Beruf, Nationalität und 
Wohnort dem Finanzverwalter schriftlich mittheilen. 
Hat eine solche Bekanntgabe durch oder namens der 
Erben nicht stattgesunden, so verfällt die Konzession. 
Art. 29. 
Jede Abtretungsurkunde einer Konzession ist einer 
Stempelsteuer von 50 Gulden für je 5000 ha oder 
Untertheil davon unterworfen, über jedes Jahr oder 
Theil eines Jahres, der bei Verleihen der Genehmi- 
gung zur Abtretung noch nicht verstrichen ist. Wird 
die Konzession nur zu einem Theile abgetreten, so 
werden nach diesem Theile die Stempelgebühren be- 
rechnet. Die Stempelsteuer wird bei Erhebung der 
neuen Konzession entrichtet. Wird diese jedoch nicht 
innerhalb drei Monaten nach erhaltener Zustimmung 
zum Uebertrag gegen Entrichtung der Stempelgebühren 
in Empfang genommen, dann verfällt die Zustimmung. 
Die proportionelle Stempelsteuer ist nicht ver- 
schuldet für eine Urkunde, durch welche von einem 
Theilhaber eine Konzession in eine Genossenschaft oder 
Handelsgesellschaft eingebracht wird, ohne andere Ent- 
schädigung als einen Antheil in der Gesellschaft. 
Art. 30. 
Wenn der Konzessionär die Konzession verlängert 
zu haben wünscht, muß er sich vor Ablauf des Ter- 
mins, wofür Konzession verliehen ist, mittelst eines 
gestempelten Gesuchschreibens unter Vorlage der in 
Art. 4 erwähnten Zahlungsquittung an den Gouver- 
neur wenden. Der Gouverneur ist berechtigt, das 
Verlängerungsgesuch durch Resolution nach Anhören 
des Urtheils des Regierungsrathes mit Angabe der 
Gründe abzuweisen. 
Art. 31. 
Bei dem Gesuch um Verlängerung braucht die 
in Art. 6 erwähnte Karte nicht vorgelegt zu werden, 
und kann der Konzessionar auf die früher eingereichte 
binwelsen. 
Art. 32. 
Das Recht des Konzessionärs endet durch Ablauf 
des Termins, bis zu welchem die Konzession verliehen 
oder verlängert ist, durch Nichtbezahlen der Pacht- 
gelder an oder vor dem im letzten Absatz des Art. 4 
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bestimmten Tage sowie durch Verfallserklärung oder 
Einziehung der Konzession. 
Der Gerichtshof kann auf deswegen zu stellenden 
Antrag des Generalprokurators (Prokureur-General) 
Konzessionen für verfallen erklären: 
a) bei Verurtheilung des Konzessionärs wegen 
Uebertretung der Art. 24, 37, 39, 42 und 48; 
b) bei Verurtheilung des Konzessionärs wegen 
Uebertretung von Art. 28 Absatz 1 und Ab- 
sotz IV juncto Absatz 1; 
bei wiederholter Verurkheilung des Konzessionärs 
oder desjenigen, der ihn als solcher auf dem 
Gewinnungsplatz vertritt — falls dies auf seine 
Anordnung geschieht — wegen Art. 17; 
bei Verurtheilung oder Widerspenstigkeitserklä- 
rung des Konzessionärs oder seines Vertreters 
auf dem Gewinnungsplatz gegen das Gesetz, 
wenn solches auf seinen Befehl geschieht, wegen 
der eigenen Konzession oder auf der eines Anderen: 
1. Begehen von Widerspenstigkeit wie angegeben 
in Art. 156 des Strafgesetzbuches; 
.Begehen von Gewaltthätigkeiten gegen Personen; 
.m muthwillig Beschädigen von Gebäuden, Werken 
und Mobilien von Anderen. 
In den untker b und c angegebenen Fällen kann 
allein die Konzession, betreffend welcher eine Ueber- 
tretung begangen ist, als verfallen erklärt werden. 
. 33. 
Der Gouverneur ist befugt, durch Resolution nach 
Anhören des Regierungsrathes und mit Angabe der 
Gruͤnde Konzessionen einzuziehen, wenn: 
a) innerhalb vier Monaten nach Beginn der Kon- 
zession nicht mit Arbeiten angefangen ist; 
b) wenn innerhalb sechs Monaten nach Beginn der 
Konzession die in Art. 20 bestimmte Anzahl 
Arbeiter nicht die Reise nach dem Terrain der 
Konzession angetreten hat. 
Allein die Konzession kann eingezogen werden, 
bezüglich welcher das Versäumniß geschehen ist. 
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Art. 34. 
Dem Konzessionär, dessen Konzession für verfallen 
erklärt oder eingezogen wird, werden die über das 
laufende Jahr bezahlten Pachtgelder nicht wieder- 
erstattet. 
Abschnitt IV. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 35. 
Der Gouverneur hat, ohne zu irgend welcher 
Entschädigung verpflichtet zu sein, das Recht, auf den 
in Konzession ausgegebenen Länderstrecken Wege und 
Durchfahrten anzulegen sowie daselbst für Zwecke des 
amtlichen Dienstes derartige Wohnungen zu bauen 
sowie Grundstücke und Kostäcker anzulegen, wie er 
es für nothwendig erachten sollte. 
Art. 36. 
Es ist sowohl dem Konzessionär zur Gewinnung 
von Mineralien und dem Konzessionär oder Pächter
	        
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