Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

einem berüchtigten Häuptlinge. Im Ganzen sind 
mit jener Station 17 Kirchen verbunden. 
An verschiedenen Orten wird die Anstellung von 
Lehrern gewünscht. Leider fehlt es oft an passenden 
Persönlichkeiten. Nächstens jedoch wird das Missions- 
schiff, die „Meda“, von den Fljlinseln eine Anzahl 
Gehülfen bringen. Auch sind schon bescheldene An- 
fänge gemacht, aus den neupommerschen Bekehrten 
selber Lehrer heranzubilden. . 
Im Ganzen umfassen die christlichen Gemeinden 
jetzt 1005 volle Mitglieder; 458 Probeglieder harren 
der Aufnahme. Die Zahl derjenigen, welche den 
Gottesdienst besuchen, beläuft sich auf 7962. 
  
Die „Katholischen Missionen“ berichten aus Natal: 
Dle Mission der deutschen Trappisten zeigt eine immer 
großartigere Entfaltung. Die Zahl der Stationen ist 
auf 20 gestiegen, wozu noch acht sogenannte Katechese- 
plätze kommen. Bereits sind auch die ersten Schritte 
zu Tochtergründungen in Britisch -Maschonaland, 
Portugiesisch-Mogambique und Deutsch-Ostafrika im 
Gang. In der Abtei Mariannhill, dem Sitze des 
ausgezeichneten Abtes R. P. Amandus, ist ein voll- 
ständiger Studienkursus für die jungen Kleriker ge- 
plant und zum Theil schon eingeführt. Berelts zählt 
die Mission 2600 getaufte Christen, 1500 Katechu- 
menen und 1300 Schulkinder, welch letztere ganz von 
der Mission erhalten werden. Vorzügliche Dienste 
leisten hier die „Rothen Schwestern“ (Tertiarierinnen 
des reformirten Cisterzlenserordens), die ihr Mutter- 
haus in Mariannhill, ein Probe= und Noviziatshaus 
zu Panningen (Bahnstation Reuver, Limburg in 
Holland), besitzen, von wo jährlich neuer Zuzug nach 
Afrika abgeht. 
Aus fremden MNolonien. 
Einführung einer Gerichtsverfassung in Britisch- 
Ostafrika und Jansibar. 
Die am 7. Juli d. Is. erlassene East Africa 
Order in Council 1897 regelt die Gerichtsbarkeit 
für die zwischen dem Flusse Juba im Norden, 
Deutsch-Ostafrika im Süden, dem Uganda-Protektorat 
im Westen und dem Indischen Ocean im Osten ge- 
legenen Gebiete und für die anliegenden Inseln 
zwischen den Mündungen des Juba und Umba. 
Der Verordnung unterliegen alle britischen Unter- 
thanen, Fremden und Eingeborenen im Protektorat; 
ausgenommen sind in den innerhalb der Grenzen 
der Verordnung belegenen sansibaritischen Gebiets- 
theilen die Angehörigen einer fremden Regierung, 
welche am 1. Juli 1895 eine ähnliche Jurisdiktion 
in diesen Gebieten bereits ausgeübt und zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser 
Verordnung bezüglich ihrer Staatsangehörigen nicht 
ihre Zustimmung ertheilt hat. 
In Mombassa wird ein Protectorate Court 
eingerichtet, an dessen Spitze ein von der Königin 
  
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non England ernannter, gelehrter Richter, Judicial 
ollicer, steht. Die übrigen Beamten des Court 
werden vom Kommissionar ernannt. An den vom 
Staatssekretär bestimmten Plätzen werden Provin- 
zial-Courts eingerichtet, die theils lediglich Straf- 
gerichtsbarkeit, theils auch Civilgerichtsbarkeit haben. 
r Berufungsgericht ist der Court for San- 
Sibar. 
Soweit es die Umstände zulassen, soll das in 
Britisch-Indien geltende Recht besonders bezeichnete, 
vom Generalgouverneur von Indien und dem Gou- 
verneur von Bombay erlassene Verordnungen, sowie 
das an den Gerichtshöfen der Präsidentschaft von 
Bombay geübte Verfahren und die dort beobachtete 
Praxis, subsidiär das geschriebene und ungeschriebene 
englische Recht maßgebend sein. Außerdem sollen 
die im ersten Anhang zu „The Foreign Juris-- 
diction Act 1890“ aufgeführten englischen Gesetze 
Anwendung finden, als ob das Protektorat eine eng- 
lische Kolonie oder Besitzung sei. 
Der Code of Criminal Procedure und die 
übrigen die Strafrechtspflege in Indien be- 
buesienden Bestimmungen treten im Protektorat in 
raft. 
Schmuggel wirb mit Gefängniß bis 2 Monaten 
oder Geldstrafe bis 1000 Ruplen oder beiden be- 
straft. Mit der gleichen Strafe werden Vergehen 
gegen die indischen zum Schutze der Handelsmarken, 
des Verlagsrechtes, der Erfindungen 2c. erlassenen 
Gesetze belegt. Der Court ist auch für Vergehen 
auf hoher See zuständig, soweit sie von einer 
dieser Verordnung unterworfenen Person begangen 
werden. 
Der Kommissioner trifft im Wege einer allge- 
meinen Verordnung die näheren Bestimmungen wegen 
Verbüßung der Gefängnißstrafen, die im Protektorat 
oder in Sansibar erfolgen kann. Er ist berechtigt, 
Personen, die eines Vergehens gegen diese Verord- 
nung überführt sind, die den Frieden oder die gute 
Ordnung im Protektorat gefährden, die es unter- 
nehmen, zwischen den Eingeborenen und der Re- 
gierung Unfrieden zu stiften oder gegen die Autorität 
der letzteren intriguiren, für die Dauer von zwei Jahren 
den Aufenthalt im Protektorat zu verbieten. Auch 
können solche Personen, sofern sie keine Sicherheit 
für gute Führung zu leisten vermögen, auf Grund 
einer Entscheidung des Court mit Genehmigung des 
Kommissioners, deportirt werden. Gegen die An- 
ordnungen des Kommissioners ist ein Rechtsmittel 
nicht gegeben, dagegen ist letzterer verpflichtet, in 
dem Einzelfalle an den Staatssekretär zu berichten. 
Rechtsmittel sind bei dem Protectorate Court 
einzulegen, der sie dann mit den Vorgängen, Be- 
weismittel 2c. an den Court for Sansibar weiter- 
giebt, die Strafvollstreckung ruht inzwischen, der 
Verurtheilte wird in sicherem Gewahrsam gehalten 
oder gegen Bürgschaft freigelassen. Der Kommissionar, 
jeder Subkommissioner, Distriktofficer und Assistent-
	        
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