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Kuze, Kwa Ngundu, Potwe und Nordgrenze der zu Pangani gehörigen Landschaften Kwa Madanga,
Madogoi, Mindu, Tongwe, Rufu. Vom Dorfe Mypombero ab den Pangani aufwärts bis zur Luengera-
mündumg. ---- . -
4. Pangani.
Nordgrenze: Südgrenze von Tanga (siehe unter 3). Vom Luengera ab das rechte Pangani-
ufer (Inseldörfer zu Masinde) und weiter die Südgrenze von Masinde.
Westgrenze: Kammlinie der Nguruberge westlich Mgera.
Südgrenze: von Magua (Aguru) den Mligasifluß entlang bis zum Meer.
5. Saadani.
Nordgrenze: siehe 4. Pangaui.
Westgrenze: den Rukagurafluß entlang zum Wami.
Südgrenze: der Wami von Mbusfini bis zur Küste, seinem südlichen Mündungsarm folgend.
6. Bagamoyo.
Rordgrenze: Anschluß an Saadani und Pangani (siehe unter 4 und 5).
Westgrenze: von Sabundila (Bez. Pangani) über Mbomero zum nördlichen Bogen des Gerengere,
weiter diesen Flußlauf entlang bis zum Tandallabach.
üdgrenze: vom Tandallabach bis zum Mtungunyulateich am Ruvu, dessen linkem Ufer entlang
bis Madimola. Von hier in gerader Linie zur Küsie, die dicht südlich Bueni erreicht wird.
7. Dar-es-Saläm.
Nordgrenze: die Südgrenze von Bagamoyo bis zum Einfluß des Tandallabaches in den Gerengerc.
Westgrenze: die Grenze läust östlich der Nghongolohügel, Kungweberg, Myoka auf dem nörd-
lichen und westlichen Kamme der Uluguruberge entlang bis Nyamkola, dann zum Viguberg und erreicht
den Ruaha nördlich Kidatn.
Südgrenze: von hier den Ruaha abwärts bis Kweti, von da bis Sindadji an der Küste (Inselu
Kwale und Koma eingeschlossen).
8. Kilossa.
Grenzen gegen Bagamoyo und Kisaki-Dar-es-Saläm siehe oben. Gegen Mpapua ist die
Grenze im Süden so zu verschieben, daß die Straße Kilossa—Mage mit einer Meile breitem angrenzenden
Gelände zu Kilossa gehört.
9. Mpapua.
Grenze gegen: Kilossa siehe unter 8.; Iringa der Ruaha und Kissign bis zur Einmündung
des Mandamu; Kilimatinde siehe Gonwernementsbefehl vom 30. April 1896 mit der Abänderung, daß
die Ortschaften Kogwa, Singe, Ilindi und Gombia an Kilimatinde fallen; Norden eine Linie, die die
Landschaften Irangi und Ufiomi trennt; Pangani siehe 4.; Masinde siehe 2.; Bagamoyo wie bisher.
10. Kilimatinde.
Grenze gegen: Mpapua siehe Gomwernementsbefehl vom 30. April 1896 mit der Maßgabe, daß
die Ortschaften Kogwa, Singe, Ilindi und Gombia zu Kilimatinde gehören;
Iringa der Kissigo, dann die Südgrenze der Landschaft Kiwere;
Tabora derart, daß die Landschaft Ujansi zu Kilimatinde gehört, dann östlich Tura durch die
Wembäresteppe — Irungu und Ussuri fallen an Kilimatinde — den Wembärefluß berührend, wo dieser
nach Nordosten umbiegt, also Iramba einschließend;
Norden den Wembäre (Simbiti) entlang bis zum Eiassi-See und von dessen Südwestspitze die
Südgrenze des Kilimandjaro-Bezirks entlang geradlinig zur Nordwestgrenze von Irangi.
11. Tabora.
Grenze gegen: Kilimatinde siehe unter 10.; Muanza: die Landschaften Mondo, Seke, Nindo,
Msalala, Uschirombo sämmtlich zu Tabora; Udjidji: östliche Grenze der Landschaften uha und Uvinsa;
Langenburg: Rikwa-See; Iringa: vom Knie des Kissigo zum Nordostende des Rikwa= Sees.
12. Nyanza-Bezirk (Muanza-Bukoba).
Grenze gegen: Tabora siehe 11.; Udjidji: Ussui, Karagwe, Mpororo gehören hierher.
13. Udjid ji.
Grenze gegen: Nyanza-Bezirk: Ruanda und Urundi gehören hierher; Tabora siehe 11.;
Langenburg: Ssassifluß.
" 14. Iringa.
Nordgrenze: Kissigo und Ruaha bis zu den Punganisallen.
Ostgrenze: Ulanga bis zu den Schugulifällen und Luwegu.