Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

Samstag  den  7.  Juli  1877.  42.  Hahrgang.  M  14.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechts  anbendung

zunächst  in  Bayern.

nhali:i  Abhandlungen  über  Thell  1  Abschnitt  5  des  St  4
3  das  Walsss  Relch  —  giin  —  —  19
V  eihpreh  Civls  sses
vilrechles  un  visprozesses  vom  17.  bls  30.  April  18677  t
4  Nachirägen  v.  4.,  7.,  u  r--  16.  1877.  prit  162  wi

Abhandlungen  über  Theil  I  Abschnitt  5  des  Strafgesehzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

VI.  Das  fortdauernde  oder  Dauer-Delikt
(delictum  continuum  vel  permanens).

(Schluß.)

Sonach  ist  jedes  fortdauernde  Verbrechen  nach
dem  individnellen  Thatbestande  des  der  jeweiligen
Beurtheilung  unterstellten  Deliktes  mit  der  ersten
Handlung  (im  weiteren  Sinne  verstanden),  welche
alle  Merkmale  desselben  enthält,  insbesondere  den
betreffenden  strafrechtswidrigen  Zustand  bereits  erzeugt
  hat,  vollbracht,  aber  wenn  dieser  Zustand
nach  der  vollbrachten  Handlung  noch  weiter  fortdauert,
  erst  mit  dem  Aufhören  desselben  vollendet.

Aus  diesem  Allen  folgt,  daß,  wenn  sich  während
  der  Dauer  eines  fortdauernden  Verbrechens
die  Strafgesetzgebung  ändert,  und  sowohl  das  frühere
als  auch  das  spätere  Gesetz  die  Uebelthat  mit  Strafe
bedroht,  dieselbe  nach  ihrer  Totalität,  ohne  sie  mit
v.  Wächter  zu  seciren,  ausschließend  nur  nach  dem
neueren  Gesetze  zu  beurtheilen  und  zu  bestrafen  sei,
gleichgiltig  ob  dasselbe  milder  oder  strenger  erscheine
als  das  ältere  Gesetz,  und  könnte  nur  dann  eine
verschiedene  Beurtheilung  eintreten,  wenn  die  be-Neue

  Folge  XXII.  Band.