Samstag den 7. Juli 1877. 42. Hahrgang. M 14.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechts anbendung
zunächst in Bayern.
nhali:i Abhandlungen über Thell 1 Abschnitt 5 des St 4
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V eihpreh Civls sses
vilrechles un visprozesses vom 17. bls 30. April 18677 t
4 Nachirägen v. 4., 7., u r-- 16. 1877. prit 162 wi
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Strafgesehzbuches
für das deutsche Reich.
VI. Das fortdauernde oder Dauer-Delikt
(delictum continuum vel permanens).
(Schluß.)
Sonach ist jedes fortdauernde Verbrechen nach
dem individnellen Thatbestande des der jeweiligen
Beurtheilung unterstellten Deliktes mit der ersten
Handlung (im weiteren Sinne verstanden), welche
alle Merkmale desselben enthält, insbesondere den
betreffenden strafrechtswidrigen Zustand bereits erzeugt
hat, vollbracht, aber wenn dieser Zustand
nach der vollbrachten Handlung noch weiter fortdauert,
erst mit dem Aufhören desselben vollendet.
Aus diesem Allen folgt, daß, wenn sich während
der Dauer eines fortdauernden Verbrechens
die Strafgesetzgebung ändert, und sowohl das frühere
als auch das spätere Gesetz die Uebelthat mit Strafe
bedroht, dieselbe nach ihrer Totalität, ohne sie mit
v. Wächter zu seciren, ausschließend nur nach dem
neueren Gesetze zu beurtheilen und zu bestrafen sei,
gleichgiltig ob dasselbe milder oder strenger erscheine
als das ältere Gesetz, und könnte nur dann eine
verschiedene Beurtheilung eintreten, wenn die be-Neue
Folge XXII. Band.