Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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tes  Diktakturrecht,  zuerkannt  wird.  Denn  es  heisst:  bei  einer
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  ist  er  befugt,  alle  diejenigen
Massregeln  zu  ergreifen,  die  er  für  nothwendig  hält,  und  das
Ermessen,  ob  Gefahr  sei,  und  welche  Massregeln  zu  ergreifen
seien,  das  steht  bei  ihm  allein.  Er  ist  desshalb  nicht  blos  ein
Allgewaltiger,  sondern  wenn  er  seine  Diktatur  mit  Klugheit
und  mit  Güte  immer  verwalten  soll,  muss  er  auch  ein  Allweiser
  und  Allgütiger  sein.  Der  Präsident  kann  Haussuchungen,
  Unterdrückung  der  Vereine,  Unterdrückung  der  Blätter,
  ich  möchte  fast  sagen,  Attentate  gegen  die  persönliche  Freiheit
  sich  erlauben.  Er  kann  Kerker  und  Verbannung,  ja
Todesstrafe  verhängen  —  es  steht  ja  hinterdrein  in  8  10
gleich,  dass  er  befugt  sei,  Truppen  zu  requiriren  um  das,  was  er
beschlossen  hat,  mit  Waffengewalt  durchzusetzen.  ...  Ich  wiederhole
  mein  Wort:  in  ganz  Europa  kenne  ich  keinen  Potentaten,
der  mit  so  grosser  Gewalt  über  die  Freiheit  und  über  alle
geistigen  und  materiellen  Interessen  seiner  Untergeordneten  ausgerüstet
  ist“  !?,

Der  Abgeordnete  WINDTHORST,  der  in  den  Reichstagssitzungen
vom  16.  und  17.  Mai  1873  energisch  für  die  Ansicht  eingetreten
war,  dass  der  Oberpräsident  auf  Grund  des  Diktaturparagraphen
nur  gesetzmässige,  nicht  auch  gesetzwidrige  Massregeln  vornehmen
dürfe,  hat  in  der  Reichstagssitzung  vom  3.  März  1874  seine
Haltung  plötzlich  geändert  und  sich  die  Auslegung  des  Abgegeordneten
  GUERBER  angeeignet:

„Der  erste  Theil  (des  Diktaturparagraphen)  sagt  klar  und
bestimmt,  dass  bei  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  der  Oberpräsident
  alle  Massregeln  ergreifen  kann,  welche  er  für  nöthig
erachtet.  Ob  eine  Gefahr  vorhanden  ist,  hat  er  allein  zu  bestimmen;
  welche  Massregeln  er  für  erforderlich  erachtet,  hängt
allein  von  seinem  Ermessen  ab.  Es  ist  keinerlei  Unterschied

19  Reichstagsverhandlungen  vom  3.  März  1874  (Sten.  Ber.  S.  195  ff.).