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tes Diktakturrecht, zuerkannt wird. Denn es heisst: bei einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist er befugt, alle diejenigen
Massregeln zu ergreifen, die er für nothwendig hält, und das
Ermessen, ob Gefahr sei, und welche Massregeln zu ergreifen
seien, das steht bei ihm allein. Er ist desshalb nicht blos ein
Allgewaltiger, sondern wenn er seine Diktatur mit Klugheit
und mit Güte immer verwalten soll, muss er auch ein Allweiser
und Allgütiger sein. Der Präsident kann Haussuchungen,
Unterdrückung der Vereine, Unterdrückung der Blätter,
ich möchte fast sagen, Attentate gegen die persönliche Freiheit
sich erlauben. Er kann Kerker und Verbannung, ja
Todesstrafe verhängen — es steht ja hinterdrein in 8 10
gleich, dass er befugt sei, Truppen zu requiriren um das, was er
beschlossen hat, mit Waffengewalt durchzusetzen. ... Ich wiederhole
mein Wort: in ganz Europa kenne ich keinen Potentaten,
der mit so grosser Gewalt über die Freiheit und über alle
geistigen und materiellen Interessen seiner Untergeordneten ausgerüstet
ist“ !?,
Der Abgeordnete WINDTHORST, der in den Reichstagssitzungen
vom 16. und 17. Mai 1873 energisch für die Ansicht eingetreten
war, dass der Oberpräsident auf Grund des Diktaturparagraphen
nur gesetzmässige, nicht auch gesetzwidrige Massregeln vornehmen
dürfe, hat in der Reichstagssitzung vom 3. März 1874 seine
Haltung plötzlich geändert und sich die Auslegung des Abgegeordneten
GUERBER angeeignet:
„Der erste Theil (des Diktaturparagraphen) sagt klar und
bestimmt, dass bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Oberpräsident
alle Massregeln ergreifen kann, welche er für nöthig
erachtet. Ob eine Gefahr vorhanden ist, hat er allein zu bestimmen;
welche Massregeln er für erforderlich erachtet, hängt
allein von seinem Ermessen ab. Es ist keinerlei Unterschied
19 Reichstagsverhandlungen vom 3. März 1874 (Sten. Ber. S. 195 ff.).