Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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von Indien 
.= Mauriticns 7 000 = - 
é5 den Seychellen 100 „ 
zusammen 18 000 Pfd. Sterl. 
Außerdem erhält die Gesellschaft direkt von der 
Regierung von Kapland, Natal und Portugal bezw. 
15 000, 5000 und 5000 Pfd. Sterl. 
Auf die der African Direct Telegraph Company 
gezahlten Subsidien werden erstattet von 
Gambia 500 Pfd. Sterl., 
10 000 Pffd. Sterl., 
  
Sierra Leone 1300 = - 
Gold Coast. 2200 - 
Lagos 1000 " - 
  
zusammen 5000 Pfsd. Sterl. 
Von Einzelheiten sei nur noch hervorgehoben, 
daß der Commissioner von Britisch-Ostafrika als 
solcher kein besonderes Gehalt bekommt, sondern 
lediglich als Agent and Consul General für Sansibar 
besoldet wird (mit 1800 Pfd. Sterl.). Bei der 
Position „Ostafrika Commissioner and Consul General“ 
ist auf die Etatsposition Sansibar verwiesen. An 
letzterer Stelle sind auch die Gehälter für den Ge- 
richtshof in Sansibar ausgeworfen, welcher neben 
seiner dortigen richterlichen Thätigkeit auch noch die 
Funktionen eines Obergerichts für Britisch-Ostafrika 
wahrnimmt. « 
Insgesammt sind in den Etat für koloniale 
Zwecke folgende Summen eingesetzt: 
Uganda, Central and East Africa Protecto= Pfd. Sterl. 
rates and Uganda Railway 267 463 
Colonial Services 353 681 
Zuschuß an Cypern 33 000 
Slave Trade Services ..... 1 112 
Subsidies to Telegraph Companies (nach 
Abzug der von den Kolonien erstatteten 
Beträge) 75 100 
  
Zusammen 730 356 
Eröffnung eines Theils der Ugandabahn. 
Die Ugandabahn ist nach vorheriger Besichtigung 
des Baues bis Voi (100 englische Meilen von 
Mombassa) dem Verkehr für Passagiere, zunächst 
nur in der dritten Wagenklasse, übergeben worden. 
Jagdverordnung in Britisch-Ostafrika. 
Unter dem 26. Januar 1898 hat der Königlich 
großbritannische Commissioner und Consul General 
zu Sansibar eine Jagdverordnung für Britisch-Ost- 
ofrila erlassen. Der Keniadistrikt der Provinz 
U#emba ist darin zu einem Reservatgebiet erklärt, 
in dem Jagd nur Beamten erlaubt ist. Jagd in 
anderen Gebieten ist Nichteingeborenen und Nicht- 
beamten nur gegen Lösung eines Jagdscheins gestattet, 
der jährlich 25 Pfd. Sterl. kostet. Ueber Jagd von 
Elesanien, Rhinozeros und Giraffen sind noch be— 
  
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sondere Bestimmungen getroffen, welche möglichste 
Schonung dieser Thiere bezwecken. 
Telegraphenlinie in Afrika. 
Nachrichten der Britisch Central Africa Gazette 
zufolge ist die Telegraphenlinie vom Kap aus jetzt 
bis Mirini-Miranda (9° 45“ südl. Br. und 33° 207 
östl. Länge), d. h. etwa 50 Meilen nordwestlich von 
Karonga, im Bau begriffen. Fertig ist die Leitung 
schon bis 60 Meilen nördlich von Kota-Kota. 
Zwischen Blantyre und Zomba wird ein Telephon 
gelegt. 
Italienische Benadir-Ronvention. 
Der italienischen Kammer liegt die Benadir- 
Konvention, durch welche die Verwaltung der Benadir- 
küste und des Hinterlandes derselben an die „Anonyme 
Handelsgesellschaft der Benadirküste“ mit dem Sitze 
in Mailand übertragen wird, zur Genehmigung vor. 
Nach dem Entwurf wird der Vertrag zwischen 
der italienischen Regierung und der genannten Ge- 
sellschaft auf 48 Jahre geschlossen und hört dann 
ohne gegenseitige Kündigung auf; die Regierung be- 
hält sich indeß das Recht vor, nach 23 Jahren die 
Verwaltung des Landes unter Kündigung des Ver- 
trages selbst zu übernehmen. 
Im Uebrigen setzt die Konvention im Wesentlichen 
die von der italienischen Regierung zu zahlenden 
Jahreszuschüsse, die Uebertragung sämmtlicher Minen- 
rechte sowie des Rechtes der Besitzergreifung von 
Kronland auf die Gesellschaft fest; auch steht der 
Gesellschaft die Erhebung von Zöllen und sonstigen 
Auflagen zu. 
Die hauptsächlichsten Verpflichtungen der Benadir- 
gesellschaft bestehen in der Führung der italienischen 
Nationalflagge, der Zahlung von 120 000 Rupien 
jährlich an den Sultan von Sansibar, der Erhaltung 
der Stationen, der Unterhaltung einer Schutztruppe 
von 600 Mann sowie der Ausführung der Verträge 
von Berlin und Brüssel, betreffend den Sklavenhandel 
und die Einführung von Feuerwafsfen und von alko- 
holischen Getränken. 
— — 
Ueber die Sprache der Keger an der Goldküste 
lesen wir in „Kreuz und Schwert“ Folgendes: 
Wie fast alle afrikanischen Völkerschaften haben auch 
sie ein großartiges Rednertalent. Das Studium der 
Neger-Idiome ist wissenschaftlich höchst interessant und 
praktisch nutzbringend. Es führt zu dem Schluß, daß 
alle diese Völker verwandt sind, oder doch vor Zeiten 
in Verkehr miteinander waren, und bringt uns Auf- 
schlüsse in den schwierigen Untersuchungen über die 
Wege der VBölkerwanderungen. Doch sind die bis 
jetzt gemachten Entdeckungen, besonders hinsichtlich der 
Fantis und Aschantis, noch sehr unsicher. Spezielle
	        
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