Person
8
1519,
1530
1535
1542,
831
832
842
852
gutsgläubigern haften, sind sie im
Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres Anteils an dem Gesamtgute
der f. Gütergemeinschaft verpflichtet.
1518.
1525 f. Errungenschaftsgemein-Schaft
— Güterrecht.
Für Verbindlichkeiten der Frau, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
der Mann auch persönlich als Gesamtschuldner.
1459.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei der Errungenschaftsgemeinschaft
folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten
dem Ehegatten
zur Last, in dessen P. sie entstehen:
1. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
22-- 1537.
1546 s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Handlung.
Sorgfalt bei der Auswahl der für
Ausführung einer Verrichtung bestellten
P. s. Handlung — Handlung.
Schadenszufügung durch eine P., die
wegen Minderjährigkeit oder wegen
ihres geistigen oder körperlichen Zustandes
der Beaufsichtigung bedarf s.
Handlung — Handlung.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze
wegen einer gegen die P. gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich
auf die Nachteile, welche die Handlung
für den Erwerb oder das Fortkommen
des Verletzten herbeiführt.
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer
unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Verletzte von dem Schaden und
der P. des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von der
Begehung der Handlung an.
759
8
1187,
1138,
1141
1173,
89
447
456
457
249
267
278
Person
Hypothek.
1142, 1143, 1161, 1164— 1167,
1174, 1176 Persönlicher Schuldner
s. Dpothek — Hypothek.
1140, 1155, 1157—1159 s. Grund--stückkl
— Grundstück. 892.
s. Willenserklärung — Willenserklärung
132.
1177—1179 Vereinigung der Hypothek
mit dem Eigentum in einer P.
s. Hypothek — Hypothek.
Juristische P. des öff. Rechts.
Die Vorschrift des § 31 findet auf
den Fiskus sowie auf Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts, der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des
§ 42 Abs. 2.
Kauf.
Auslieferung der verkauften Sache an
die zur Ausführung der Versendung
bestimmte P. s. Kauf — Kauf.
Bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des Verkaufs
Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehülfen, mit Einschluß
des Protokollführers, den zum Verkaufe
gestellten Gegenstand weder für
sich persönlich oder durch einen anderen
noch als Vertreter eines anderen kaufen.
457, 458.
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis
385.
Leistung.
Schadensersatz wegen Verletzung einer
P. s. Leistung — Leistung.
Hat der Schuldner nicht in P. zu
leisten, so kann auch ein Dritter die
Leistung bewirken.
Der Schuldner hat ein Verschulden
seines g. Vertreters oder der P., deren