Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Person

8

1519,

1530

1535

1542,

831

832

842

852

gutsgläubigern  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der

Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute
  der  f.  Gütergemeinschaft  verpflichtet.

  1518.

1525  f.  Errungenschaftsgemein-Schaft
  —  Güterrecht.

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die
Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  haftet
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.

  1459.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  fallen  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten

  dem  Ehegatten
zur  Last,  in  dessen  P.  sie  entstehen:
1.  Errungenschaftsgemeinschaft
—  Güterrecht.
22--  1537.
1546  s.  Errungenschaftsgemeinschaft
  —  Güterrecht.
Handlung.
Sorgfalt  bei  der  Auswahl  der  für
Ausführung  einer  Verrichtung  bestellten
  P.  s.  Handlung  —  Handlung.
Schadenszufügung  durch  eine  P.,  die
wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen
ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes
  der  Beaufsichtigung  bedarf  s.
Handlung  —  Handlung.
Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
wegen  einer  gegen  die  P.  gerichteten
unerlaubten  Handlung  erstreckt  sich
auf  die  Nachteile,  welche  die  Handlung
  für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen

  des  Verletzten  herbeiführt.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer
unerlaubten  Handlung  entstandenen
Schadens  verjährt  in  drei  Jahren
von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Verletzte  von  dem  Schaden  und
der  P.  des  Ersatzpflichtigen  Kenntnis
erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese

Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der

Begehung  der  Handlung  an.

759

 

8
1187,

1138,

1141

1173,

89

447

456

457

249

267

278

Person

Hypothek.

1142,  1143,  1161,  1164—  1167,
1174,  1176  Persönlicher  Schuldner
s.  Dpothek  —  Hypothek.

1140,  1155,  1157—1159  s.  Grund--stückkl
  —  Grundstück.  892.

s.  Willenserklärung  —  Willenserklärung
  132.

1177—1179  Vereinigung  der  Hypothek
  mit  dem  Eigentum  in  einer  P.
s.  Hypothek  —  Hypothek.

Juristische  P.  des  öff.  Rechts.
Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf
den  Fiskus  sowie  auf  Körperschaften,
Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechts  entsprechende  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten
des  öffentlichen  Rechts,  der  Konkurs
zulässig  ist,  von  der  Vorschrift  des
§  42  Abs.  2.

Kauf.

Auslieferung  der  verkauften  Sache  an
die  zur  Ausführung  der  Versendung
bestimmte  P.  s.  Kauf  —  Kauf.

Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit
der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs
  Beauftragte  und  die  von  ihm
zugezogenen  Gehülfen,  mit  Einschluß
des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe
  gestellten  Gegenstand  weder  für
sich  persönlich  oder  durch  einen  anderen
noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.
457,  458.

s.  Hinterlegung  —  Schuldverhältnis
  385.

Leistung.
Schadensersatz  wegen  Verletzung  einer

P.  s.  Leistung  —  Leistung.

Hat  der  Schuldner  nicht  in  P.  zu
leisten,  so  kann  auch  ein  Dritter  die
Leistung  bewirken.

Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden
seines  g.  Vertreters  oder  der  P.,  deren