Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

   
eutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in her Solenial-Ibihellung des Anonãrligen Anis. 
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L. Jahrgang. Perlin, 15. April 1898. Nummer 3. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutrgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiher 
#. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die önigliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs-Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
  
Inhelt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Schaffung von Eingeborenen-Reservaten in dem 
südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 199. — Zusätze zu dem in der Kolonial-Gesetzgebung Theil II veröffentlichten 
ostafrikanischen Zolltarif S. 200. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Dienststellen, betreffend Besetzung der Stelle des Oberrichters S. 200. — Verordnung des Kaiserlichen Landes- 
bauptmanns von Togo, betreffend den Impfzwang S. 201. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der 
Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Januar 1898 S. 201. — Personalien S. 202. — Schiffs- 
bewegungen S. 202. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 206. — Deutsch-Ostafrika: Wissenschaftliche Samm- 
lungen S. 203. — Kamerun: Ausbau der Station Busa S. 203. — Togo: Schilderung einer Reise nach 
Atakvame S. 204. — Ergänzung zum Verzeichniß der im Schutzgebiete Togo thätigen Firmen S. 208. — Deutsch- 
Südwestafrika: Zu den Unruhen in Südwestafrika S. 208. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 208. — Aus fremden Kolonien: Anwerbung von Arbeitern für Cayenne 
S. 212. — Handel von Dahomey S. 212. — Einverleibung in den französischen Kolonialbesitz S. 212. — Neueres 
über die Gewürznelkenkultur in Sansibar S. 213. — Ueber den Handel von Lagos S. 213. — Ueber die 
Kämpfe im Beninreiche S. 216. — Litteratur S. 217. — Litteratur-Verzeichniß S. 218. — Verkehrs= 
Nachrichten S. 218. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge,. 
Allerhöchste Verordunng, betreffend die Schaffung von Eingeborenen-Reservaten 
in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
W Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #2#c., verordnen auf 
Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), 
fir Südwestafrika in Ausführung des § 16 Unserer Verordnung vom 10. August 1890 (R.-G.-Bl. S. 171) 
im Namen des Reichs, was folgt: 
1. 
· Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Landeshauptmann sind ermächtigt, bestimmte, 
innerhalb des südwestafrilanischen Schutzgebietes gelegene, Eingeborenen gehörige oder der Regierung zur 
Verügqung stehende Ländereien für das unveräußerliche Eigenthum eines Eingeborenenstammes oder Ver- 
ndch von Stämmen zu erklären und zu Wohnplätzen für die zu dem Stamm oder Verbande gehörigen 
Personen vorzubehalten (Reservate). Die hiernach geschaffenen Reservate sind alsbald unter möglichst 
Ernauer Bezeichnung der Grenzen öffentlich bekannt zu machen. 
§ 2. 
Die innerhalb eines Reservats belegenen Grundstücke können, unbeschadet bereits erworbener Rechte 
W#tter, nur mit Genehmigung des Landeshauptmanns Gegenstand von Rechtsgeschäften zu Gunsten Fremder 
Z Aus anderen Rechtsgeschüften finden Zwangsvollstreckungen zu Gunsten Fremder weder in die 
W "elbst, noch in deren räumlich davon noch nicht getrennte Zubehörstücke statt.
	        
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