—
Gegen letztere Maßregel wandte sich die Abori-
gines Protection Society sowie ein Frauenkomitee in
Kapstadt mit dem Vorwurf, daß dies die Einführung
einer versteckten Sklaverei bedeute. Das Colonial
Office lehnte jedoch ein Eingehen auf die Frage unter
Verweisung auf den Rechtsweg ab. Die diesbezüg-
lichen Verhandlungen dürften wenig Interesse bieten,
umsomehr die Durchführung der fraglichen Maß-
regel selbst.
Die nachweisbar am Ausstand aktiv betheiligten
Gefangenen ganz ohne Strafe zu lassen, erschien nicht
angezeigt, eine gerichtliche Verfolgung und Verurthei!
lung aber zu umständlich. Es wurde deshalb jedem
Erwachsenen die Frage vorgelegt, ob er damit ein-
verstanden sei, anstatt sich dem gerichtlichen Verfahren
zu unterziehen, sich zu einer fünfjährigen Arbeit bei
Kolonisten im westlichen Theil der Kolonie bei Kap-
stadt zu verpflichten. Dabei wurde freie Kost und
Wohnung sowie ein Monatslohn von 10 Schilling
versprochen. Die Eingeborenen erklärten sich mit
wenigen Ausnahmen dazu bereit, umsomehr, da sie
durch den Aufstand, die Einziehung des Landes und
die Rinderpest ihre sämmtlichen Existenzmittel verloren
hatten. Aus demselben Grunde waren auch fast alle
Angehörigen der Schuldigen bereit, sich in das gleiche
Dienstverhältniß zu begeben. Es baten sogar Einzelne,
deren Freilassung gar nichts im Wege stand, darum,
gleichfalls sich anschließen zu dürfen.
Demgemäß wurden die Eingeborenen nach Kavp-
stadt gebracht und unter Berücksichtigung der Familien-
zusammengehörigkeit an Farmer auf fünf Jahre ver-
miethet. Der Kontrakt wurde dreifach ausgefertigt,
einer für den Farmer, einer für den Eingeborenen
und einer für die Obrigkeit. Der Erwachsene hatte
zu bekommen 10 Schilling, die Frau 7 Schilling
6 Pence und arbeitsfähige Kinder 5 Schilling im
Monat, außerdem Kost und Unterkunst. Im Falle
von Beschwerden stand es jedem Theil frei, sich an
das Gericht zu wenden.
In einzelnen Fällen kom es auch thatsächlich zu
einem Anrufen der Gerichte, und wurden einzelne
Farmer bestraft, während die Eingeborenen ander-
weitig untergebracht wurden. In weitaus den meisten
Fällen herrschte jedoch zwischen beiden Theilen das
beste Verhältniß, und ergab auch eine amtliche Visi-
tation nach drei Monaten nur ganz geringe Anstände.
Die Eingeborenen schienen mit ihrem Loos sehr zu-
frieden, und es wurde allgemein angenommen, daß
die wenigsten nach Ablauf der fünf Jahre in ihre
frühere Heimath zurückkehren würden, umsomehr, da
die Lage der in der Heimath Verbliebenen infolge
des Aufstandes und der Rinderpest eine äußerst harte
geworden war.
Soweit sich daher bis jetzt übersehen läßt, scheint
das etwas gewaltsame und formell auch vielleicht
nicht ganz einwandfreie Experiment völlig geglückt,
und dürften die Einwendungen der Aborigines Pro-
tection Society durch die thatsächlich günstige Lage
der Eingeborenen entkräftet werden.
278
FSunluland.
Von Seiten der englischen Regierung ist dem
Parlament im März ein Blaubuch, betreffend das
Zululand, vorgelegt worden. In demselben werden
zwei Fragen behandelt: Die Rückkehr Dinizulus
und die Einverleibung von Zululand und Amatonga-
land in die Kolonie Natal.
Schon im Jahre 1895 hatte die englische Re-
gierung sich entschlossen, Dinizulu und seinen beiden
Onkeln, die bis dahin auf St. Helena internirt waren,
die Rückkehr in die Heimath zu gestatten. Sie stieß
jedoch dabei auf den Widerspruch Natals, da es dort
für nicht angezeigt gehalten wurde, vor einer defini-
tiven Regelung der Verhältnisse, das heißt Einver-
leibung von Zululand in Natal, die Rückkehr zu
gestatten.
Die Verhandlungen über Letzteres zogen sich noch
länger hin, so daß auch die Rückkehr Dinizulus von
Termin zu Termin aufgeschoben wurde. Schließlich
war aber eine Einigung erzielt über die Bedingungen,
unter denen Zululand seine Eigenschaft als Kron-
kolonie verlieren sollte, und mit dem 30. Dezember
1897 auf Grund der „Zululand Annexation Act
1897“ gingen Zululand und Amatongaland in Natal
auf. Dementsprechend erfolgte am 5. Januar d. Is.
die Rückkehr Dinizulus.
Dinizulu wurde jedoch keineswegs als oberster
Häuptling der Zulus wiedereingesetzt, er erhielt viel-
mehr einen bestimmten Wohnsitz in Eshowe, 500 Pfd.
Sterl. Jahresrente als Angestellter des Gouverne=
ments und mit den Aufgaben eines Sachverständigen
in Eingeborenen-Angelegenheiten. Außerdem wurde
er Häuptling der Usutureserve.
Ein besonderes weiteres Interesse bieten die Akten
nicht. Erwähnt mag noch werden, daß Dinizulu,
der als Wilder Zululand verließ, bei seiner Rückkehr
für sich und seine Gefährten ein Gepäck von 40 t
mitführte, außerdem sechs Truthühner, zehn Hunde,
einige Kaninchen, Hühner, einen Kanarienvogel, einen
Papagei, einen Affen. Nach seinen jetzigen Passionen
dürste er also kaum mehr den Engländern gefährlich
werden.
Perschiedene Wittheilungen.
versammlung deutscher Forstmänner zu Stuttgart.
Einem von Herrn Dr. Brandis in der 25. Ver-
sammlung deutscher Forstmänner zu Stuttgart 1897
gehaltenen Vortrage über die von ihm begonnene
und durchgeführte Regelung der Wirthschaft in den
hinterindischen Teakholzwäldern entnehmen wir
Folgendes:
Der Teakbaum (Tectona grandis), welcher ein
schweres, äußerst hochwerthiges Nutzholz liefert, kommt
in Java südlich vom Aequator in reinen Beständen,
in Vorder= und Hinterindien dagegen nur eingesprengt
in Beständen von anderen Holzarten vor, in denen