— 318 —
Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Nunderlaß an die Bezirks= oder Bezirksnebenämter sowie die Stationen
im Innern.
Durch anliegende, auf Grund der praktischen Erfahrungen abgeänderte Jagdverordnung wird die
Verordnung vom 7. Mai 1896, betreffend die Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika, mit ihren
Nachträgen aufgehoben. Dies erfolgt mit dem Tage der Verkündigung im dortigen Bezirk.
Ich stelle den lokalen Verwaltungsbehörden, insbesondere der Grenzbezirke, anheim, bei eintretender
Nothwendigkeit selbständig abändernde Bestimmungen vorläufig zu erlassen; doch wird umgehend Ge-
nehmigung seitens des Gouvernements einzuholen sein. Für Jagdreservate ist vor ihrer Errichtung die
Genehmigung des Gouvernements einzuholen. Die vorhandenen bleiben bestehen.
Es kann auch Grund vorliegen, an Eingeborene zeitweise Jagdscheine überhaupt nicht auszugeben
oder den Abschuß einzelner Wildarten ganz zu verbieten. Bei der Verschiedenartigkeit und bisher so
geringen Kenntniß der Lebensbedingungen des Wildes in den einzelnen Gegenden des Schutzgebietes ist die
Einführung einer allgemeinen Schonzeit nicht möglich.
Sodann sehe ich einem baldgefälligen Berichte entgegen über die Durchführbarkeit und Zweck-
mäßigkeit folgender Maßregel:
Eingeborenen werden Elefantenjagdscheine nicht mehr verabfolgt.
Die Station ermächtigt einen oder mehrere vertrauenswürdige Fundi zur alleinigen Ausübung
der Elefantenjagd im Bezirk.
Dieselben erhalten für sich und ihre Leute Gewehre und Munition von der Station, wofür sie
als Wald= und Jagdhüter in deren Dienst treten.
4. Sie liefern von jedem Elefanten einen Zahn — nach Wahl der Station — ab.
Ihr eigenes Interesse wird diese privilegirten Jäger veranlassen, jedes unrechtmäßige Strecken
eines Elefanten zur Anzeige zu bringen; vor allen Dingen werden sie angelernt werden können, waid-
gerecht zu jagen.
Dar-es-Saläm, den 17. Januar 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Liebert.
Verordnung, betreffend die Schonung des Wildstandes in Deutsch-Ostafrika.
*“
§ 1.
Ein Jeder, der die Jagd ausüben will, bedarf eines Jagdscheines, welcher von einem Bezirks-
amt, Bezirksnebenamt oder einer Station auf die Person und die Dauer eines Jahres vom Tage der
Ausstellung ab ausgestellt wird und für das ganze Schutzgebiet Gültigkeit hat.
8 2.
Die Jagdscheingebühr beträgt für Europäer 10 Rupien. Wenn dieselben die Jagd berufsmäßig
betreiben, so beträgt die Gebühr 500, und wenn sie mit einer eigens zur Ausübung des Jagdsportes aus-
gerüsteten Expedition ins Innere gehen, 800 Rupien für jeden nichteingeborenen Theilnehmer. Für ein-
geborene Jagdmitglieder ist der kleine Jagdschein des § 3 zu lösen.
§ 3.
Für Eingeborene beträgt die Jagdscheingebühr 5 Rupien. Betreiben dieselben die Jagd auf
Elefanten oder Nashorne berufsmäßig, so haben sie für die Ertheilung des Jagdscheines 500 Rupien
zu entrichten. Diese Gebühr kann bei sicheren Leuten gestundet werden.
84.
Für Jagdgenossenschaften hat der eingeborene Führer oder Unternehmer (Fundi) nur einmal den
großen Jagdschein des § 3, außerdem aber für jeden eingeborenen Jagdgenossen den kleinen Jagdschein
des § 3 zu lösen. Diese Gehülfen, deren Zahl bei Ausstellung des großen Jagdscheines im Voraus und
auf höchstens dreißig zu begrenzen ist, unterliegen den Bestimmungen des § 10.
8 6
Eines Jagdscheines bedarf es nicht, wenn die Jagd lediglich zu dem Zwecke ausgeübt wird, bei
Nahrungsmangel auf dem Durchmarsche Fleisch zu gewinnen.
6
§ 6.
Ferner können ohne Jagdschein abgeschossen werden: Affen, alles Raubzeug, Wildschweine,
Amphibien, Reptilien.