Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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8 14b. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten zwölf Tage vor 
seiner Ankunft Pestfälle vorgekommen, so gilt es als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen 
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort 
bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundbeits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes 
und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von zehn Tagen 
überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu verhindern, 
oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, in einem 
abgesonderten Raume unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mannschaft zum Zwecke 
der Abmusterung das Schiff verläßt. 
Reisende, welche nachweislich mit Pestkranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus der 
Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, 
welche den Ausbruch der Pest befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen 
die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über 
die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueber- 
wachung unterworfen werden können. « 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit, vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu gestatten, 
als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen. 
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet 
zu erachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstige Sachen der 
Schiffsmannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. 
Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichkeiten und -Theile, welche als mit dem 
Ansteckungsstoff der Pest behaftet anzusehen sind. « 
Erforderlichenfalls können von dem beamteten Arzt noch weitergehende Desinfektionen angeordnet 
werden. Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürfen nicht ausgeschifft 
werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an Bord 
befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird. 
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es Pest- 
keime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen. 
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der- 
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht 
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen. 
7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig 
erscheint, nach erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen. 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken, 
verdächtiges Wasser und Absälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafen= oder Flußwasser 
gelangen. 
§ 14c. 
Sind auf einem Schiffe bei der Abfahrt oder auf der Fahrt Pestfälle vorgekommen, jedoch nicht 
innerhalb der letzten zwölf Tage vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärzt- 
licher Untersuchung (§ 6) ist die Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hin- 
sichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als zehn Tage, von der Stunde 
der Ankunft des Schiffes an gerechnet, zu unterwersen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während 
der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder 
Gründe des Schiffisdienstes entgegenstechen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, 
jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Bewachung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde 
unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende 
Ankunft derselben zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden 
können. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den 
Krankheitsstoff der Pest in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamteten 
Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (J§ 14b 1 und 3) behandelt werden. 
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 140 Nr. 4 bis 7.
	        
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